Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F liebt es 230 km/h auf Autobahnen zu fahren und betet die unsichtbare Hand des Marktes an. Aufgrund von Einnahmen aus seinen zahlreichen Geschäften muss er viel Steuern zahlen. Das hält er für grundrechtswidrig. Das sei doch eine klare Enteignung!
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (einzelne) vermögenswerte Rechte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt ferner auch das Vermögen als solches, sodass die Erhebung von Steuern grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit eingreift.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wirst12
26.1.2024, 23:50:19
Wär es demnach möglich, aufgrund der immer höheren Steuerlast gegenüber Unternehmern in Deutschland, dass eine Klage auf Verletzung der Eigentumsfreiheit Erfolg haben könnte? Oder würde man dann bei der Rechtfertigung rausfliegen, weil steigende Steuern durch Staatsschulden etc. begründet werden können? Mit freundlichen Grüßen
Leo Lee
27.1.2024, 13:18:37
Hallo Wirst12, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, eine immer höherwerdende Steuerlast käme einer
Enteignunggleich, weshalb Art. 14 I GG greifen müsse. Beachtet allerdings, dass ungeachtet einer Rechtfertigung, Steuerlasten an sich nicht vom Art. 14 I GG erfasst werden, weil Steuern das Vermögen „schlechthin“ also „an sich“ betreffen und nicht einzelne Eigentumspositionen. Deshalb wäre der Schutzbereich nach wie vor nicht eröffnet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Jarass/Pieroth GG 17. Auflage, Jarass Art. 14 Rn. 5 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo