Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
7. März 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (4.425 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F liebt es 230 km/h auf Autobahnen zu fahren und betet die unsichtbare Hand des Marktes an. Aufgrund von Einnahmen aus seinen zahlreichen Geschäften muss er viel Steuern zahlen. Das hält er für grundrechtswidrig. Das sei doch eine klare Enteignung!
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Schutz des Vermögens (Steuern und Abgaben)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (einzelne) vermögenswerte Rechte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt ferner auch das Vermögen als solches, sodass die Erhebung von Steuern grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit eingreift.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wirst12
26.1.2024, 23:50:19
Wär es demnach möglich, aufgrund der immer höheren Steuerlast gegenüber Unternehmern in Deutschland, dass eine Klage auf Verletzung der Eigentumsfreiheit Erfolg haben könnte? Oder würde man dann bei der Rechtfertigung rausfliegen, weil steigende Steuern durch Staats
schulden etc. begründet werden können? Mit freundlichen Grüßen
Leo Lee
27.1.2024, 13:18:37
Hallo Wirst12, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, eine immer höherwerdende Steuerlast käme einer Enteignung gleich, weshalb Art. 14 I GG greifen müsse. Beachtet allerdings, dass ungeachtet einer Rechtfertigung, Steuerlasten an sich nicht vom Art. 14 I GG erfasst werden, weil Steuern das Vermögen „schlechthin“ also „an sich“ betreffen und nicht einzelne Eigentumspositionen. Deshalb wäre der Schutzbereich nach wie vor nicht eröffnet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Jarass/Pieroth GG 17. Auflage, Jarass Art. 14 Rn. 5 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ahimes
5.1.2025, 21:44:19
Hallo Jurafuchs, ich habe noch eine Frage zu: Die Eröffnung des Schutzbereiches und ein Eingriff sind ausnahmsweise in zwei Fällen..... (2)... wenn die Geld
leistungspflichtentatbestand
lich an einen konkreten Vermögensbestandteil anknüpfen, etwa bei der Einkommens- oder Gew
erbesteuer. Wie ist Ausnahme (2) zu verstehen, habt ihr dazu ein konkretes Beispiel. Ich kann mir kein Fall dazu vorstellen.
QuiGonTim
16.2.2025, 19:46:03
Knüpft die Einkommensteuer an einen konkreten Vermögensbestandteil an? Schließlich ist es für die Besteuerung des Einkommens völlig irrelevant, ob das Einkommen dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Besteuerung immer noch zur Verfügung steht und aus welchen Mittel er die Steuer zahlt.