Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Thüringer Paritätsgesetz verfassungswidrig (ThürVerfGH, 15.07.2020 - VerfGH 2/20)
Thüringer Paritätsgesetz verfassungswidrig (ThürVerfGH, 15.07.2020 - VerfGH 2/20)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Thüringen ist seit August 2019 vorgesehen, dass Landeslisten durch die politischen Parteien abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen sind (sog. Paritätsgesetz), sonst werden sie zurückgewiesen. Partei P hält dies für nicht mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar.
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Einordnung des Falls
Thüringer Paritätsgesetz verfassungswidrig (ThürVerfGH, 15.07.2020 - VerfGH 2/20)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Freiheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sichert die Ausübung des Wahlrechts gegen Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ab.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die Freiheit der Wahl, da Wähler keine Liste wählen können, auf der nur oder überwiegend Männer oder Frauen aufgeführt sind.
Ja!
3. Nach dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) muss jede Stimme den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert haben.
Genau, so ist das!
4. Alle Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber müssen ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen, in gleicher Weise ausüben können (sog. passive Wahlrechtsgleichheit). Das Paritätsgesetz beeinträchtigt dieses Recht.
Ja, in der Tat!
5. Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze können durch einen „zwingenden Grund“ gerechtfertigt werden. Liegt dieser hier darin, dass eine tatsächliche Widerspiegelung der in der Wählerschaft vorhandenen Meinungen im Parlament sichergestellt werden muss (Demokratieprinzip)?
Nein!
6. Das Paritätsgesetz ist gerechtfertigt, weil dadurch der Charakter von Wahlen als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung gesichert wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die staatliche Verpflichtung zur Gleichstellung von Männern und Frauen (Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf) rechtfertigt nach Überzeugung des ThürVerfGH die Eingriffe, die mit dem Paritätsgesetz verbunden sind.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
5.9.2024, 10:47:02
Ist mit dem Begriff „Volk“ bei der hier genannten SpiegelungsTH das „Volk Thüringens“ oder der BRD gemeint? Kann man das Argument auch auf beiden Ebenen anwenden? Vielen Dank :)