Zwangsweise Vorführung vor Gericht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Z soll als Zeuge vor einem Strafgericht aussagen. Er wurde ordnungsgemäß geladen, erscheint aber nicht und ist auch nicht angemessen entschuldigt. Das Gericht ordnet die zwangsweise Vorführung an (§§ 51 Abs. 1 S. 3, 135 StPO). Polizist P holt Z zuhause ab und führt ihn gegen seinen Willen vor.
Einordnung des Falls
Zwangsweise Vorführung vor Gericht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die zwangsweise Vorführung vor Gericht stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar.
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QuiGonTim
20.10.2022, 12:50:05
Eine generelle Frage zum Eingriff: Sollte man auch immer noch den klassischen Eingriffsbegeriff anführen oder reicht der moderne, weitere Begriff in jedem Fall aus?

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 13:31:44
Hallo QuiGonTim, der moderne EIngriffsbegriff entspricht heutzutage der ganz herrschenden Meinung. Sofern Du Zeit hast, schadet es aber nicht, den klassischen Eingriffsbegriff zumindest einzuflechten, zB "Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff nicht nur vor, wenn er final, unmittelbar durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet wird (klassisscher EIngriffsbegriff). Vielmehr umfasst er jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht." Problematisieren musst Du den modernen Eingriffsbegriff vor allem dann, wenn die Belastungsintensität gering ist (zB Produktwarnungen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team