Zwangsweise Vorführung vor Gericht

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z soll als Zeuge vor einem Strafgericht aussagen. Er wurde ordnungsgemäß geladen, erscheint aber nicht und ist auch nicht angemessen entschuldigt. Das Gericht ordnet die zwangsweise Vorführung an (§§ 51 Abs. 1 S. 3, 135 StPO). Polizist P holt Z zuhause ab und führt ihn gegen seinen Willen vor.

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Einordnung des Falls

Zwangsweise Vorführung vor Gericht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die zwangsweise Vorführung vor Gericht stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar.

Ja!

Jede Maßnahme, die die Freiheit einschränkt, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar (moderner Eingriffsbegriff). Die zwangsweise Vorführung - eine strafprozessuale Maßnahme (§§ 51 Abs. 1 S. 3, 135 StPO) - beschränkt Z in seiner Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen oder ihn zu verlassen. Grund: Sie verpflichtet ihn, gegen seinen Willen vor dem Gericht zu erscheinen. Ein Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) liegt vor.
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