Zwangsweise Vorführung vor Gericht

3. Juni 2025

2 Kommentare

4,8(4.563 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z soll als Zeuge vor einem Strafgericht aussagen. Er wurde ordnungsgemäß geladen, erscheint aber nicht und ist auch nicht angemessen entschuldigt. Das Gericht ordnet die zwangsweise Vorführung an (§§ 51 Abs. 1 S. 3, 135 StPO). Polizist P holt Z zuhause ab und führt ihn gegen seinen Willen vor.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Zwangsweise Vorführung vor Gericht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die zwangsweise Vorführung vor Gericht stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar.

Ja!

Jede Maßnahme, die die Freiheit einschränkt, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar (moderner Eingriffsbegriff). Die zwangsweise Vorführung - eine strafprozessuale Maßnahme (§§ 51 Abs. 1 S. 3, 135 StPO) - beschränkt Z in seiner Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen oder ihn zu verlassen. Grund: Sie verpflichtet ihn, gegen seinen Willen vor dem Gericht zu erscheinen. Ein Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) liegt vor.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

20.10.2022, 12:50:05

Eine generelle Frage zum Eingriff: Sollte man auch immer noch den klassischen Eingriffsbegeriff anführen oder reicht der moderne, weitere Begriff in jedem Fall aus?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 13:31:44

Hallo QuiGonTim, der moderne EIngriffsbegriff entspricht heutzutage der ganz herrschenden Meinung. Sofern Du Zeit hast, schadet es aber nicht, den klassischen Eingriffsbegriff zumindest einzuflechten, zB "Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff nicht nur vor, wenn er final, unmittelbar durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet wird (klassisscher EIngriffsbegriff). Vielmehr umfasst er jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht." Problematisieren musst Du den modernen Eingriffsbegriff vor allem dann, wenn die Belastungsintensität gering ist (zB Produktwarnungen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community