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K und T begehen mehrere Straftaten gemeinsam. K droht dem T ständig damit, zur Polizei zu gehen, wenn T ihn nicht angemessen an der Beute beteiligt. Primär aus Angst vor einer Anzeige und zweitrangig aus Hass und Rache für die wiederholten Erpressungen bringt T den K um.

Einordnung des Falls

Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt der Täter wie T aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.

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Ja!

Handelt ein Täter aus einer Mehrzahl von Motiven, so spricht man von einem "Motivbündel". Bei einem solchen ist die Gesamtbewertung entscheidend, also welches das Hauptmotiv bzw. welches das vorherrschende Motiv ist. Hier kommen neben der Verdeckungsabsicht bezüglich der vergangenen Straftaten auch Rache und Hass als Motive in Betracht.

2. T hat den O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

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Genau, so ist das!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. Die Verdeckungsabsicht war das bewusstseinsdominante Motiv. Unschädlich ist, dass die Verdeckungsabsicht mit anderen Beweggründen zusammenfällt. Es genügt, wenn sie für sich gesehen die Triebfeder des Täterhandels ist. Mangels vorherrschendem Motiv, welches als niedrig zu bewerten wäre, scheidet das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe aus. T tötete den O, um die vergangenen Straftaten zu verdecken.

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