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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und T begehen mehrere Straftaten gemeinsam. K droht dem T ständig damit, zur Polizei zu gehen, wenn T ihn nicht angemessen an der Beute beteiligt. Primär aus Angst vor einer Anzeige und zweitrangig aus Hass und Rache für die wiederholten Erpressungen bringt T den K um.

Einordnung des Falls

Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt der Täter wie T aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.

Ja!

Handelt ein Täter aus einer Mehrzahl von Motiven, so spricht man von einem "Motivbündel". Bei einem solchen ist die Gesamtbewertung entscheidend, also welches das Hauptmotiv bzw. welches das vorherrschende Motiv ist. Hier kommen neben der Verdeckungsabsicht bezüglich der vergangenen Straftaten auch Rache und Hass als Motive in Betracht.

2. T hat den O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. Die Verdeckungsabsicht war das bewusstseinsdominante Motiv. Unschädlich ist, dass die Verdeckungsabsicht mit anderen Beweggründen zusammenfällt. Es genügt, wenn sie für sich gesehen die Triebfeder des Täterhandels ist. Mangels vorherrschendem Motiv, welches als niedrig zu bewerten wäre, scheidet das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe aus. T tötete den O, um die vergangenen Straftaten zu verdecken.

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Vulpes

Vulpes

3.8.2020, 15:49:51

Wieso ist es wichtig welches MM dominierend gewesen ist?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

9.9.2020, 20:59:44

Hallo Adrian, danke für deine Frage. Die Bestimmung, welches Motiv beim Täter vorherrschend ist, ist wichtig um festzustellen, ob/welche Mordmerkmale der Täter erfüllt hat. Wäre hier die Rache tatleitend gewesen, dann müsste nicht zwangsläufig ein Mord nach § 211 StGB vorliegen (denn bei Rache ist je nach Fall strittig, ob niedrige Beweggründe als Mordmerkmal der 1. Gruppe vorliegen), sondern es käme auch ein Totschlag nach § 212 StGB in Betracht.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

15.3.2021, 22:31:52

Was macht man denn in einem Fall, in dem mehrere gleichrangige Motive bestehen? Bzw wenn offen bleibt, welche Motive das bewusstseinsdominante ist?

RO

Rozaa

12.7.2023, 23:23:03

Interessiert mich auch ;)

GEI

Geithombre

11.12.2023, 15:18:32

Ich fand die Frage auch super und habe daher im MüKo nachgeschlagen – wie könnte es anders sein, es kommt darauf an: (1) Kann innerhalb eines Motivationskomplexes kein bewusstseinsdominanter Beweggrund ausgemacht werden, sind jedoch sämtliche in Rede stehenden Beweggründe rechtlich gleichermaßen niedrig und lässt sich das Mitwirken eines nicht als niedrig zu klassifizierenden Handlungsantriebs sicher ausschließen, so ist eine solchermaßen veranlasste Tat als Mord anzusehen, BGH 9.11.2005 – 1 StR 234/05, NStZ 2006, 166 [167] | (2) Ist beim Zusammentreffen niedriger und menschlich verständlicher Tatantriebe ein Hauptmotiv nicht feststellbar, darf die Tötung nicht der Motivgeneralklausel subsumiert werden, BGH 22.1.2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 235 [235] | (3) Wenn der Tatrichter überhaupt keine abschließenden Feststellungen treffen kann, gilt "in dubio pro reo" --> Mord kann mit der Rspr. bei einem

Motivbündel

ohne bewusstseinsdominantes Motiv also nur dann bejaht werden, wenn alle Motive für sich genommen Mordmerkmale verwirklichen

TEI2I2

TEI2I2A

19.4.2024, 23:06:43

Liebes Jura-Fuchs-Team, in diesem Fall gibt es nur K und T die Rede, evtl. müsste die Frage dementsprechend korrigiert werden? 😅


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