Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe
Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und T begehen mehrere Straftaten gemeinsam. K droht dem T ständig damit, zur Polizei zu gehen, wenn T ihn nicht angemessen an der Beute beteiligt. Primär aus Angst vor einer Anzeige und zweitrangig aus Hass und Rache für die wiederholten Erpressungen bringt T den K um.
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Einordnung des Falls
Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt der Täter wie T aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
3.8.2020, 15:49:51
Wieso ist es wichtig welches MM dominierend gewesen ist?
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.9.2020, 20:59:44
Hallo Adrian, danke für deine Frage. Die Bestimmung, welches Motiv beim Täter vorherrschend ist, ist wichtig um festzustellen, ob/welche Mordmerkmale der Täter erfüllt hat. Wäre hier die Rache tatleitend gewesen, dann müsste nicht zwangsläufig ein Mord nach § 211 StGB vorliegen (denn bei Rache ist je nach Fall strittig, ob niedrige Beweggründe als Mordmerkmal der 1. Gruppe vorliegen), sondern es käme auch ein Totschlag nach § 212 StGB in Betracht.
Tigerwitsch
15.3.2021, 22:31:52
Was macht man denn in einem Fall, in dem m
ehrere gleichrangige Motive bestehen? Bzw wenn offen bleibt, welche Motive das bewusstseinsdominante ist?
Rozaa
12.7.2023, 23:23:03
Interessiert mich auch ;)
Geithombre
11.12.2023, 15:18:32
Ich fand die Frage auch super und habe daher im MüKo nachgeschlagen – wie könnte es anders sein, es kommt darauf an: (1) Kann innerhalb eines Motivationskomplexes kein bewusstseinsdominanter Beweggrund ausgemacht werden, sind jedoch sämtliche in Rede stehenden Beweggründe rechtlich gleichermaßen niedrig und lässt sich das Mitwirken eines nicht als niedrig zu klassifizierenden Handlungsantriebs sicher ausschließen, so ist eine solchermaßen veranlasste Tat als Mord anzusehen, BGH 9.11.2005 – 1 StR 234/05, NStZ 2006, 166 [167] | (2) Ist beim Zusammentreffen niedriger und menschlich verständlicher Tatantriebe ein Hauptmotiv nicht feststellbar, darf die Tötung nicht der Motivgeneralklausel subsumiert werden, BGH 22.1.2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 235 [235] | (3) Wenn der Tatrichter überhaupt keine abschließenden Feststellungen treffen kann, gilt "in dubio pro reo" --> Mord kann mit der Rspr. bei einem
Motivbündelohne bewusstseinsdominantes Motiv also nur dann bejaht werden, wenn alle Motive für sich genommen Mordmerkmale verwirklichen
TEI2I2A
19.4.2024, 23:06:43
Liebes Jura-Fuchs-Team, in diesem Fall gibt es nur K und T die Rede, evtl. müsste die Frage dementsprechend korrigiert werden? 😅
agi
8.10.2024, 12:08:49
Ist mir gar nicht aufgefallen, aber stimmt 😂