+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schaut tatenlos zu, wie ihr zwei Jahre altes Kind O auf die an das Grundstück angrenzende Hauptverkehrsstraße krabbelt.
Einordnung des Falls
Versetzen in hilflose Lage 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O durch aktives Tun "in eine hilflose Lage versetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Der Begriff des Versetzens ist nach h.M. weit zu verstehen und meint die auf beliebige Art und Weise erfolgende Herbeiführung der hilflosen Lage durch den Täter.
O hat sich selbst in die hilflose Lage gebracht und T hat nicht gehandelt; ein aktives Tun scheidet demnach aus.
2. T hat O durch Unterlassen "in eine hilflose Lage versetzt" (§§ 221 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Ja!
Es ist grundsätzlich möglich, dass die Täterin das „Versetzen in eine hilflose Lage“ auch durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) begeht. Erforderlich ist dafür eine Garantenstellung des Täters.
Eine Garantenstellung ergibt sich für T hier unstreitig aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Beschützergarantin. T hat es pflichtwidrig unterlassen, den O aufzuhalten, auf die Hauptverkehrsstraße zu krabbeln.