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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt auf seinem Fahrrad schnell von hinten auf die in der Fußgängerzone schlendernde, ältere Dame O zu und entreißt ihr mit einem Ruck die locker um die Schulter baumelnde Handtasche.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).

Ja!

Raub verknüpft als eigenständiges mehraktiges Delikt den Diebstahl (§ 242 StGB) mit gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigungselementen. Hinsichtlich der Wegnahme gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 242 StGB. Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken (subj. Finalzusammenhang). In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Der subjektive Tatbestand setzt neben dem Vorsatz die Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung voraus (auch hier sind die Grundsätze zu § 242 StGB auf § 249 StGB übertragbar).

2. T hat eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“.

Genau, so ist das!

Tathandlung ist zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Diese wird identisch zur Wegnahme in § 242 Abs. 1 StGB definiert und geprüft. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. T hat der O ihre Handtasche entrissen, dadurch neuen Gewahrsam begründet, fremden Gewahrsam gebrochen und mithin eine fremde bewegliche Sache auch weggenommen.

3. T hat zur Wegnahme auch „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt.

Nein, das trifft nicht zu!

Gewalt iSd § 240 StGB ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss. Erforderlich ist ein körperbezogener Eingriff von einigem Gewicht (zB wenn das Opfer durch das Ziehen an der Tasche ins Straucheln gerät). Da der Gewaltbegriff den Willen umfasst, Widerstand überwinden zu wollen, liegt keine Gewalt vor, wenn der Täter erwarteten Widerstand gerade nicht brechen, sondern ihn vermeiden oder ihm zuvorkommen möchte. Wer also durch Schnelligkeit oder einen Überraschungsmoment gerade vermeiden möchte, dass es zu Widerstand seitens des Opfers kommt, begeht keinen Raub, sondern einen Diebstahl.

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AN

Anonym

24.11.2020, 00:36:22

Stellt das nicht eigentlich einen Meinungsstreit dar ? In der Vorlesung wurde nämlich gesagt, dass es eine Ansicht gibt, welche meint, dass das Entreißen ja schon nach dem Wortlaut mit Widerstand des Opfers verknüpft ist .. und zudem körperliche Kraft des Täters notwendig ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.11.2020, 17:42:12

Hallo, danke für die Frage. Einen wirklichen Meinungsstreit stellt das, meines Wissens nach, nicht dar. Jedoch muss man natürlich innerhalb der Definition der Personengewalt "erforderlich ist ein körperbezogener Eingriff von einigem Gewicht" diskutieren, ob im jeweiligen Fall dies vorliegt. Der Maßstab für Personengewalt (und damit Raub) ist dann erfüllt, wenn nicht List und Schnelligkeit, sondern körperlicher Zwang und Kraftentfaltung auf das Opfer das Tatbild prägen. Beim klassischen "Handtaschenraub" ist das erst der Fall, wenn die Einwirkung so stark ist, dass das Opfer ins Straucheln gerät.


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