Beispiel für fehlende Gewalt 2

6. April 2025

28 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will Os wertvolle Uhren wegnehmen, fürchtet aber, dass dieser der Tat Widerstand entgegensetzen werde. Daher misshandelt T die Katze des O vor dessen Augen so lange, bis dieser die Wegnahme widerstandslos geschehen lässt.

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Einordnung des Falls

Beispiel für fehlende Gewalt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des Raubs setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels voraus (§ 249 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Raub verknüpft als eigenständiges mehraktiges Delikt den Diebstahl (§ 242 StGB) mit gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigungselementen. Hinsichtlich der Wegnahme gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 242 StGB. Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken (subj. Finalzusammenhang). In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Der subjektive Tatbestand setzt neben dem Vorsatz die Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung voraus (auch hier sind die Grundsätze zu § 242 StGB auf § 249 StGB übertragbar).
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2. Hat T „fremde bewegliche Sachen weggenommen“?

Ja!

Tathandlung ist zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Diese wird identisch zur Wegnahme in § 242 Abs. 1 StGB definiert und geprüft. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. T hat die wertvollen Uhren des O an sich genommen, dadurch neuen Gewahrsam begründet, fremden Gewahrsam gebrochen und mithin fremde bewegliche Sachen weggenommen.

3. Hat T zur Wegnahme der Uhren auch „Gewalt gegen eine Person“ eingesetzt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss. Hier hat T Os Katze misshandelt. Rein psychische Einwirkungen und Gewalt gegen Sachen sind für die Bejahung des Gewaltbegriffes jedoch nicht ausreichend. Mithin auch nicht das Quälen von (Lieblings-)Tieren. Die Misshandlung der Katze ist keine „Gefahr für Leib oder Leben“, sondern „nur“ ein sonstiges „empfindliches Übel“. T hat sich nicht gemäß § 249 StGB strafbar gemacht. Vielmehr könnte hier eine Strafbarkeit nach §§ 242 Abs. 1, 240 StGB in Betracht kommen. Sieht man den Schwerpunkt der Tat in Os Willensbeugung zur Ermöglichung der Wegnahme und folgt der Ansicht der Rspr., wonach es i.R.v. § 253 StGB keiner Vermögensverfügung des Opfers bedarf, so wäre statt des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StBG) eine Erpressung253 StGB) zu bejahen. § 253 verdrängt § 240 StGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexfoxi🦊

lexfoxi🦊

5.6.2021, 14:53:15

Gewalt gegen Katzen geht ja auch gar nicht! 🐈😾

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

4.3.2022, 20:42:02

Wäre aufgrund der mittelbar auf O wirkenden

Drohung

mit einem empfindlichen Übel auch eine

Erpressung

nach

§ 253 StGB

denkbar? Es liegt hier doch letztlich nichts anderes als die vom

Bereicherung

sstreben getragene

Nötigung

des O zur Preisgabe der Uhren vor.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 18:34:58

Hallo Rüsselrecht, die hL verlangt für die Annahme einer (räuberischen)

Erpressung

stets eine

Vermögensverfügung

. Dies setzt indes voraus, dass das Opfer der Ansicht sein muss, dass die

Vermögensverschiebung

von seiner Mitwirkung abhängt. Daran fehlt es hier. Soweit man nach der Rechtsprechung auf das objektive Erscheinungsbild abstellt, liegt ebenfalls keine

Erpressung

vor. Aus diesem Grund kommt hier nur der Diebstahl in Tateinheit mit einer

Nötigung

in Betracht (§§ 242 Abs. 1, 240 Abs. 1, 52 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

15.3.2022, 19:37:59

Danke Lukas 😎 Ich hatte über das willenlose Dulden im Zusammenhang mit der

Vermögensverschiebung

gegrübelt. Um aber ein Selbstschädigungsdelikt sein zu können muss O ein

Werkzeug gegen sich selbst

sein.

juramen

juramen

21.12.2022, 15:23:07

Könnte man nicht auch sagen, dass die Katze ein Leben hat, dass bedroht wird? Auch wenn es natürlich eigentlich darauf ankommt, ob O selbst betroffen wäre…

BL

Blotgrim

7.1.2023, 10:44:37

Ich glaube, dass bei der zweiten Alternative Leib oder Leben einer Person betroffen sein muss und eine Katze ist ja keine Person (bei der ersten Alternative muss es ja eindeutig eine Person sein). Man muss bei der Argumentation ein bisschen das Strafmaß im Auge behalten, du kommst immerhin mindestens 1 Jahr ins Gefängnis, da kann für Ziel der Gewalt/

Drohung

nicht weit ausgelegt

Diana Maria

Diana Maria

8.3.2023, 19:15:51

Hatte ich auch überlegt, frage mich aber ob das dann nicht eine unzulässige Analogie zu Lasten des Täters wäre… höchstens evtl psychische folter als Gewalt gegen O, aber nimmt man ja auch nicht an

HUG

Hugo

4.4.2023, 20:08:53

Eine Katze als Tier gilt im StGB als „Sache“; Leib und Leben kann sich nicht also nicht auf eine „Sache“ beziehen. :-)

SophiemachtJura

SophiemachtJura

23.11.2023, 13:39:44

Für den §249 reicht ja durchaus eine

Drohung

mit Gewalt gegen Leib und Leben. Könnte in der Misshandlung der Katze nicht durchaus eine

Drohung

mit Gewalt gegen den O liegen? Es liegt ja nicht entfernt für den O zu denken, wenn T nicht bekommt was er will, ist O nach der Katze dran.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 14:05:04

Hallo Sophia's world of Wonder! Danke für deine Frage. Grundsätzlich ist das durchaus naheliegend. Ohne irgendeinen Hinweis darauf im Sachverhalt, dass T derartige Andeutungen oder Äußerungen tätigt, stellt es jedoch Sachverhaltsquetsche dar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

GO

gova

29.4.2024, 21:17:49

In der Erklärung steht, dass

Gewalt gegen Sachen

nicht vom

Gewaltbegriff

umfasst ist. Ich dachte, es ist u.U. umfasst. Voraussetzung ist aber, dass dadurch ein körperlich wirkender Zwang ausgelöst wird (wäre in dem Fall m.E. zu verneinen).

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

2.5.2024, 14:21:04

Hallo Gova,  grundsätzlich ist

Gewalt gegen Sachen

nicht vom

Gewaltbegriff

des § 2

49 StGB

aufgrund des Wortlautes umfasst. Jedoch kann Gewalt gegen eine Sache mittelbar gegen eine Person in Form eines körpelich wirkendem Zwanges richten. Beispielsweise wenn eine Tür zugehalten wird, um eine Person einzusperren. Hier bedarf es aber immer einer Personenbezogenheit, da ansonsten kein körperlicher Zwang wirkt. Dies war hier eher fernliegend. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team

Charliefux

Charliefux

23.7.2024, 16:15:10

@[gova](211395) vielleicht verwechselt du hier den Tatbestand des § 249 mit dem des § 240. Im § 249 (bitte aufschlagen) wird Gewalt gegen eine PERSON oder eine

Drohung

mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gefordert. Dies schließt die

Gewalt gegen Sachen

nach dem Wortlaut schon aus. Früher wurde vertreten, dass auch ein körperlich wirkender Zwang iSv Stress, Herzrasen o.ä. verursacht durch die Psyche unter den

Gewaltbegriff

gefasst wird. Diese Auffassung wird allerdings seit Jahrzehnten nicht mehr vertreten. Dahingegen ist der §

240 StGB

schon bei

Drohung

mit einem empfindlichen Übel erfüllt, und diese

Drohung

kann sich sowohl gegen Menschen, als auch gegen Sachen -wie hier die Katze- richten.

ECI15

Eci15

12.7.2024, 19:10:08

Aus welchem Grund wäre hier der Diebstahl nach § 242 und die

Nötigung

nach § 240 einschlägig gewesen? Ich hätte die

Erpressung

nach § 253 geprüft und verstehe nicht, wieso sie hier nicht angenommen wurde

LELEE

Leo Lee

14.7.2024, 11:36:16

Hallo Eci15, vielen Dank für die sehr gute Frage! Vorab: Dein Gefühl ist sehr gut nachvollziehbar, zumal hier auch damit gedroht wird, der Katze weiterhin schlimme Sachen anzutun. Beachten allerdings, dass hier T die Uhren selbst nimmt – also wegnimmt und sich nicht etwa durch O geben lässt. Liegt eine solche – sogar äußerliche – Wegnahme vor, scheidet 253 aus, da 253 – nach beiden Ansichten – eine WegGABE voraussetzt (bei der Rspr. kommt es nur darauf an, wie es nach außen hin aussieht, für die Literatur hingegen darauf, ob das Opfer wirklich weggeben wollte oder eine Alternative gesehen hat). Liegt hingegen schon eine äußerliche WegNAHME vor, so scheidet nach beiden Ansichten eine

Erpressung

raus, womit nur noch 242 und 240 verbleiben. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sander § 253 Rn. 14 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Jakob

Jakob

17.7.2024, 22:22:18

Ich stimme Eci15 zu. Nach Auffassung des BGH ist die räuberische

Erpressung

sowohl ein Selbst- als auch ein Fremdschädigungsdelikt. Eine

Vermögensverfügung

ist bei §§ 255,

253 StGB

nicht erforderlich. Der BGH sieht hierin eine Ähnlichkeit zur

Nötigung

240 StGB

), da auch der Raub (§ 2

49 StGB

)

Nötigung

selemente enthält. Daher befindet sich die räuberische

Erpressung

nicht in einem Alternativverhältnis zum Raub, sondern der Raub ist lex specialis zur räuberischen

Erpressung

. Folglich reicht dem BGH die Duldung der Wegnahme aus bei einer räuberischen

Erpressung

aus. Hier würde jedoch lediglich eine einfache

Erpressung

nach

§ 253 StGB

vorliegt, da die Qualifikation der räuberischen

Erpressung

Gewalt gegen Menschen erfordert, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

MO

Momme

1.11.2024, 17:13:55

@Leo Lee Ich möchte widersprechen, denn nach meinem Verständnis hat Eci15 recht und der

§ 253 StGB

ist, sofern man der Rechtsprechung folgt, einschlägig: Die Auffassung der Rechtsprechung und die der Literatur setzen für die

Erpressung

nämlich gerade NICHT beide eine Weggabe (im Sinne einer

Vermögensverfügung

) voraus. Dies tut nur die Literatur Meinung. Die Rechtsprechung lässt demgegenüber auch die bloße Duldung der Wegnahme ausreichen (BGHSt 14, 386; 25, 224; NJW 1995, 2799). Nach ihr handelt es sich bei der

Erpressung

sowohl um ein Selbst- als auch um ein Fremdschädigungsdelikt. Nach dieser Auffassung besteht zwischen Räuberischer

Erpressung

und Raub kein Alternativverhältnis, was die Literatur anders sieht (hiernach kann es nur das eine oder das andere sein). Um die beiden abzugrenzen stellt die Rechtsprechung dann auf das äußere Bild ab. Wenn sich dieses als „Wegnahme“ darstellt, dann sieht sie Raub UND Räuberische

Erpressung

verwirklicht (soll heißen der Räuber verwirklicht auch (immer) eine (Räuberische)

Erpressung

). Als spezielleres, weil an weitere Merkmale (etwa die „

überschießende Innentendenz

“ in Gestalt der

Zueignungsabsicht

) knüpfendes Gesetz (Lex speziales) verdrängt der Raub die (Räuberische)

Erpressung

dann (BGH NJW 1960, 1729 (1730)). Aber natürlich nur, wenn der Raub überhaupt vorliegt! Denn „für die Anwendbarkeit des allgemeineren Strafgesetzes bleibt (…) immer Raum, wenn der festgestellte Sachverhalt zwar dessen Vorraussetzungen, aber nicht zugleich die des spezielleren Strafgesetzes erfüllt“ (BGH NJW 1960, 1729 (1730)). Bezogen auf den Fall bedeutet dies: Ein Raub scheitert, wie es ja auch in der Falllösung steht, nach beiden Auffassungen am Erfordernis der „[Gewalt/

Drohung

mit Gewalt] Gegen eine Person“. Nach Auffassung der Literatur liegt auch keine

Erpressung

vor, denn hierfür verlangt sie eine „

Vermögensverfügung

“ (denn sie betrachtet die Epressung als Selbstschädigungsdelikt, ähnlich dem Betrug. Es bleibt also, wie es ja auch in der Falllösung steht, Diebstahl gem. § 242 und

Nötigung

gem §

240 StGB

. Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt aber (darüberhinaus) eine

Erpressung

vor: Oben schrieb ich, dass der Räuber (nach Meinung des BGH) immer(?) auch eine räuberische

Erpressung

verwirklicht. Vorliegend ist T aber, wie festgestellt, kein Räuber. Und aus dem selben Grund, ist er auch nicht wegen räuberischer

Erpressung

gem. §§ 255, 253 strafbar (denn auch hier muss „[Gewalt/

Drohung

mit Gewalt] Gegen eine Person“) verübt worden sein. Eine mit der Misshandlung der Katze einhergehende

konkludent

e Be

drohung

des O liegt wohl auch nicht vor. Es bleibt aber das Grunddelikt § 253. Dieses lässt auch die

Drohung

mit einem „empfindlichen Übel“ ausreichen - und das dürfte hier vorliegen!

MO

Momme

1.11.2024, 17:14:25

T hat den O durch die

Drohung

mit einem empfindlichen Übel zur Duldung der Wegnahme gebracht und diesem damit einen

Vermögensnachteil

zugefügt. Das Ganze ist ferner auch

rechtswidrig

gewesen (also wenn das nicht verwerflich im Sinne des § 253 II sein soll - was dann?!). Folglich hat sich der T wegen Betruges gem.

§ 253 StGB

strafbar gemacht. …wenn man mit der Rechtsprechung geht und auf eine

Vermögensverfügung

verzichtet (die Argumente „halten sich die Waage) Auf eine Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild kommt es vorliegend nicht an, denn der Raub steht hier ja gar nicht „neben“ der

Erpressung

zur Debatte. Ich bin mir nicht sicher, ob ein Räuber (nach der BGH Auffassung) zwangsläufig immer auch eine (im Endeffekt unbeachtliche, weil hinter dem Raub zurücktretende) räuberische

Erpressung

verwirklicht oder nur in den allermeisten Fällen. (Der Raubmörder der sein Opfer erschießt und anschließend ausplündert „nötigt“ dieses (dessen nicht mehr existente Willensfreiheit) ja nicht mehr zur Duldung der Wegnahme) Meinungen?:)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

24.1.2025, 10:30:49

Hey Momme, hey Eci15, danke für eure klugen Überlegungen zu diesem Fall. Wir haben diese Gedanken nun – entsprechend verkürzt – am Ende der Aufgabe aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

snake4711

snake4711

18.9.2024, 14:52:54

Woran scheitert hier das tatbestandsausschließende Einverständnis im Rahmen der Wegnahme?

AG

agi

12.10.2024, 15:25:55

Müsste man dies nicht im Rahmen der

Rechtswidrig

keit ansprechen? Vorliegend fliegt man ja bereits bei der Prüfung des obj. TB raus, da es am qualifizierten

Nötigung

smittel fehlt

MO

Momme

1.11.2024, 12:59:32

O ist nicht mit der Wegnahme seiner Uhren einverstanden - er duldet sie nur, um seine Katze vor weiterer Misshandlung zu bewahren. Würde man hierin schon ein „Einverständnis“ sehen, wäre die Variante „dulden“ in den §§ 240, 249, 253 ja sinnlos, denn sie käme aufgrund der ihr innewohnenden tatbestandsausschließenden Wirkung nie zur Anwendung. Tatbestandausschließend ist ein Einverständnis, durch das der Tatbestand nicht mehr erfüllt werden kann: Man kann keinen Hausfriedensbruch begehen, wenn der Hausbewohner nichts dagegen hat, dass man sich dort aufhält (denn dann ist man dort nicht „ohne Befugnis“, was aber ein

Tatbestandsmerkmal

des § 123 StGB ist). Man kann auch niemandem etwas „wegnehmen“ (

Tatbestandsmerkmal

des §

242 StGB

), wenn derjenige zuvor erklärte: „Nimm dir gerne noch eins davon“ (Man nimmt die Sache dann zwar, aber man nimmt sie niemanden WEG (iSd § 242)). Ergänzung: Teile der Literatur sehen ein tatbestandsauschließendes Einverständnis im Rahmen der Wegnahme auch dann, wenn dem Opfer (nach dessen Einschätzung) noch eine gewisse „Restfreiwiligkeit“ zukommt, es also glaubt, dass der Täter zur Erreichung seines Ziels auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist (etwa weil sich die Sache, auf die es der Täter abgesehen hat, in einem verschlossenen Safe befindet, dessen Zahlenkombination das Opfer verraten muss). Dies ist hier nicht der Fall, die Uhren hängen an der Wand, O muss davon ausgehen, dass der T nicht zwingend auf seine Mitarbeit angewiesen ist (Dann keine Wegnahme, weil der Täter nicht wegnehmen kann, was das Opfer freiwillig (Restfreiwilligkeit) preisgibt - es liegt dann aber regelmäßig eine (räuberische)

Erpressung

vor. Ergänzung 2: Auch die Rechtsprechung verneint einen Gewahrsamsbruch (und mithin eine Wegnahme), wenn sich das Geschehen nach dem äußeren Erscheinungsbild als Weggabe darstellt (auf die innere Willensrichtung des Opfers kommt es hiernach nicht an). Vorliegend handelt es sich aber dem äußeren Bild nach um eine Wegnahme

Vincent

Vincent

4.2.2025, 12:20:30

Es wird subsumiert, dass oben genannte Strafbarkeit vorliegen könnte. Allerdings ist die Zusammenwirkung aus Diebstahl und

Nötigung

doch gerade die Definition des Raubes. Zwar fällt die

Gewaltanwendung

hier nicht genau unter §249, jedoch erscheint hier eine genauere Differenzierung wünschenswert, denn auch wenn Tiere im strafrechtlichen Sinne unter den Sachbegriff fallen ist der Mensch faktisch in der Lage zu verstehen, dass auch Tiere schmerzen empfinden und leiden. Wäre statt der Katze das Kind misshandelt worden wäre ein Raub unstrittig. Gerade die Fähigkeit Emotionen und Leid wahrnehmen und verstehen zu können macht uns zu Menschen. Vor diesem Hintergrund wäre eine tiefergehende rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Sachbegriff bei Tieren wünschenswert.

Vincent

Vincent

4.2.2025, 12:22:06

Auch aus Gründen der Klarstellung wäre meines erachtens nach die Bestrafung als Räuber der des 242 ivm. 240 vorzuziehen


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