@Leo Lee Ich möchte widersprechen, denn nach meinem Verständnis hat Eci15 recht und der
§ 253 StGB ist, sofern man der Rechtsprechung folgt, einschlägig:
Die Auffassung der Rechtsprechung und die der Literatur setzen für die Erpressung nämlich gerade NICHT beide eine Weggabe (im Sinne einer
Vermögensverfügung) voraus. Dies tut nur die Literatur Meinung.
Die Rechtsprechung lässt demgegenüber auch die bloße Duldung der
Wegnahme ausreichen (BGHSt 14, 386; 25, 224; NJW 1995, 2799). Nach ihr handelt es sich bei der Erpressung sowohl um ein Selbst- als auch um ein
Fremdschädigungsdelikt. Nach dieser Auffassung besteht zwischen Räuberischer Erpressung und Raub kein Alternativverhältnis, was die Literatur anders sieht (hiernach kann es nur das eine oder das andere sein). Um die beiden abzugrenzen stellt die Rechtsprechung dann auf das äußere Bild ab. Wenn sich dieses als „
Wegnahme“ darstellt, dann sieht sie Raub UND Räuberische Erpressung verwirklicht (soll heißen der Räuber verwirklicht auch (immer) eine (Räuberische) Erpressung). Als spezielleres, weil an weitere Merkmale (etwa die „
überschießende Innentendenz“ in Gestalt der
Zueignungsabsicht) knüpfendes Gesetz (Lex speziales) verdrängt der Raub die (Räuberische) Erpressung dann (BGH NJW 1960, 1729 (1730)). Aber natürlich nur, wenn der Raub überhaupt vorliegt! Denn „für die Anwendbarkeit des allgemeineren Strafgesetzes bleibt (…) immer Raum, wenn der festgestellte Sachverhalt zwar dessen Vorraussetzungen, aber nicht zugleich die des spezielleren Strafgesetzes erfüllt“ (BGH NJW 1960, 1729 (1730)).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies:
Ein Raub scheitert, wie es ja auch in der Falllösung steht, nach beiden Auffassungen am Erfordernis der „[Gewalt/
Drohung mit Gewalt] Gegen eine Person“.
Nach Auffassung der Literatur liegt auch keine Erpressung vor, denn hierfür verlangt sie eine „
Vermögensverfügung“ (denn sie betrachtet die Epressung als Selbstschädigungsdelikt, ähnlich dem Betrug. Es bleibt also, wie es ja auch in der Falllösung steht, Diebstahl gem. § 242 und
Nötigung gem §
240 StGB.
Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt aber (darüberhinaus) eine Erpressung vor:
Oben schrieb ich, dass der Räuber (nach Meinung des BGH) immer(?) auch eine räuberische Erpressung verwirklicht. Vorliegend ist T aber, wie festgestellt, kein Räuber. Und aus dem selben Grund, ist er auch nicht wegen räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253 strafbar (denn auch hier muss „[Gewalt/
Drohung mit Gewalt] Gegen eine Person“) verübt worden sein. Eine mit der Misshandlung der Katze einhergehende
konkludente Be
drohung des O liegt wohl auch nicht vor.
Es bleibt aber das Grunddelikt
§ 253. Dieses lässt auch die
Drohung mit einem „empfindlichen Übel“ ausreichen - und das dürfte hier vorliegen!