„Mangold“

4. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie gegen Altersdiskriminierung ist abgelaufen. Deutschland hat jedoch eine Zusatzfrist in Anspruch genommen. Der 56-Jährige M wird ohne sachliche Begründung befristet angestellt. Dies ist gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG für Personen ab 52 Jahren zulässig.

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Einordnung des Falls

„Mangold“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Richtlinie gegen Altersdiskriminierung verbietet jede Ungleichbehandlung im Beruf aufgrund des Alters.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Richtlinie sind Diskriminierungen aufgrund des Alters zwar grundsätzlich unzulässig. Ungleichbehandlungen stellen aber dann keine Diskriminierung dar, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen, objektiv erforderlich und angemessen sind. Eine Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen ist mithin möglich. Den Mitgliedstaaten steht insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu.
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2. § 14 TzBfG verfolgt das Ziel, die berufliche Eingliederung älterer Menschen zu erleichtern. Die Ungleichbehandlung kann daher gerechtfertigt werden.

Nein!

Nach der Richtlinie sind Diskriminierungen aufgrund des Alters zwar grundsätzlich unzulässig. Ungleichbehandlungen stellen aber dann keine Diskriminierung dar, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen, objektiv erforderlich und angemessen sind. Eine Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen ist mithin möglich. Den Mitgliedstaaten steht insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu. § 14 TzBfG bezweckt die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer, was ein legitimes Ziel darstellt. Allerdings stellt das Alter des Arbeitnehmers das einzige Kriterium für die Befristung dar und es ist nicht nachgewiesen, dass diese Altersgrenze objektiv erforderlich ist. Die Ungleichbehandlung kann im Ergebnis daher nicht gerechtfertigt werden.

3. Die Zusatzfrist ist noch nicht abgelaufen, sodass lediglich ein Verstoß gegen das Frustrationsverbot in Betracht kommt.

Genau, so ist das!

Der EuGH hat die Möglichkeit einer sog. Vorwirkung von Richtlinien grundsätzlich anerkannt. Richtlinien können bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen hervorrufen. Die Rechtswirkungen beschränken sich im Rahmen der Vorwirkung allerdings darauf, den Richtlinienzweck nicht zu gefährden. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, Rechtshandlungen zu unterlassen, die den angestrebten Erfolg der Richtlinie vereiteln können und dazu geeignet sind, die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele ernsthaft in Frage zu stellen(sog. Frustrationsverbot).

4. Im Rahmen der Zusatzfrist sind höhere Anforderungen an das Frustrationsverbot zu stellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn Mitgliedstaaten eine längere Zusatzfrist für die Umsetzung der Richtlinie in Anspruch nehmen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet bereits innerhalb der Frist konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sich den Zielen der Richtlinie anzunähern. Ferner müssen sie der Kommission über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Dieser Verpflichtung würde jegliche praktische Wirksamkeit genommen, wenn es dem Mitgliedstaat gestattet wäre, während der Frist zur Umsetzung der Richtlinie Maßnahmen zu erlassen, die mit deren Zielen unvereinbar sind.

5. Das Verbot der Altersdiskriminierung stellt darüber hinaus einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar.

Ja!

Das Verbot der Altersdiskriminierung hat seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten. Die Richtlinie schafft nur den Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und konkretisiert den allgemeinen Grundsatz. Allgemeine Grundsätze sind grundsätzlich und auch schon vor Fristablauf zu beachten, um den Effektivitätsgrundsatz zu wahren. Mittlerweile ist das Verbot der Altersdiskriminierung in Art. 21 GRCh auch grundrechtlich geschützt.

6. Die nationalen Gerichte müssten § 14 Abs. 3 TzBfG daher unangewendet lassen.

Genau, so ist das!

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die volle Effektivität des Unionsrechts zu gewährleisten. Aus dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts folgt daher, dass entgegenstehende Vorschriften hinter die Unionsrechtsordnung zurücktreten und unangewendet bleiben müssen. Bei dieser Entscheidungen handelt es sich um einen Fall der Strategic Litigation, also um ein konstruiertes Verfahren, um das Gesetz zum Fall zu bringen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NAE3

nae3

4.9.2022, 19:43:07

Ich habe gelesen, dass die Rechtfertigung einer Diskriminierung im Europarecht nur mit den prüfungsschritten „Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit“ geprüft wird und dass die Angemessenheitsprüfung in die erforderlichkeit einfließt. Bei der ersten Antwort (glaube ich) sprecht ihr aber auch die Angemessenheit an. Hab ich mir das falsch gemerkt oder ist das ein Fehler?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.9.2022, 17:41:47

Hallo nae3, der EuGH prüft tatsächlich häufig - vor allem in der Vergangenheit - nur dreischrittig. Mittlerweile gibt es aber durchaus auch Entscheidungen, in denen eine vierschrittige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist. Es hat sich diesbezüglich noch keine klare Linie herausgebildet. Insbesondere prüfen sie aber im dreischrittigen Prüfungsaufbau auch die Angemessenheit im engeren Sinne, und verbauen dort auch die Erforderlichkeit. Es wird dann geprüft Zweck, Geeignetheit und Angemessenheit (inkl. Erforderlichkeitserwägungen). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

14.11.2022, 00:10:03

Also uns wurde beigebracht den letzten Punkt Erforderlichkeit zu nennen, aber das ist vermutlich unterschiedlich je nachdem wem man fragt ^^

Anissa Laure

Anissa Laure

30.1.2024, 20:13:22

Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Antwort auf die letzte Teilfrage richtig verstehe. Dort heißt es die nationalen Gerichte müssen § 14 TzBfG außer Acht lassen. Ist dies der Fall aufgrund des Frustrationsgebots. Als Maßstab steht dort nämlich der Anwendungsvorrang des Unionsgesetzes. Aber wie kann die Richtlinie Anwendungsvorrang bewirken, wenn Deutschland eine Sonderfrist zur Umsetzung gewährt wurde.

Whale

Whale

5.6.2024, 15:53:56

Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die Anforderungen bei einer Zusatzfrist an den Mitgliedstaat erhöht, d.h., ein Verstoß gegen das

Frustrationsverbot

kann bereits bei Maßnahmen erfolgen, die nicht den Zielen der Richtlinie entsprechen. Während in der regulären Frist Maßnahmen zulässig sind, die den Zielen widersprechen, aber nicht endgültiger Fassung sind, sieht das innerhalb der Zusatzfrist folglich anders aus. Es wäre also nur konsequent, dass die weitere Anwendung solcher Rechtsnormen bereits gegen das

Frustrationsverbot

verstößt, insbesondere da nach dem Sinn und Zweck dieser Fristen, die Umsetzung bereits erfolgen hätte müssen und in einigen Mitgliedstaaten (in der Praxis) bereits erfolgt ist. Ansonsten würde die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts von Anfang an in Frage gestellt werden.

Whale

Whale

8.6.2024, 10:30:35

Hi, ich denke meine vorherige Antwort war nicht richtig. Es liegt wohl an dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der direkt vorher in der Frage vorkommt. Als EU-Primärrecht hat dieses Prinzip dann Anwendungsvorrang und der § 14 TzBfG wird nicht mehr angewandt.

L.G

L.Goldstyn

27.8.2024, 19:37:36

Aus meiner Sicht passt die zu Frage 4 gegebene Erklärung nicht zur Frage bzw. beantwortet diese nicht oder nur sehr unvollständig. „Frage 4: Im Rahmen der Zusatzfrist sind höhere Anforderungen an das

Frustrationsverbot

zu stellen. Die Aussage stimmt nicht Wenn Mitgliedstaaten eine längere Zusatzfrist für die Umsetzung der Richtlinie in Anspruch nehmen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet bereits innerhalb der Frist konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sich den Zielen der Richtlinie anzunähern. Ferner müssen sie der Kommission über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Dieser Verpflichtung würde jegliche praktische Wirksamkeit genommen, wenn es dem Mitgliedstaat gestattet wäre, während der Frist zur Umsetzung der Richtlinie Maßnahmen zu erlassen, die mit deren Zielen unvereinbar sind.“ Aus der Erklärung geht aus meiner Sicht gerade nicht hervor, warum an das Frustationsverbot im Rahmen der Zusatzfrist keine höheren Anforderungen zu stellen sind.

WAYA

WayanMajere

12.1.2025, 12:26:47

Ich hab das auch falsch verstanden - ich nehme an, dass hier mit "höhere Anforderungen" gemeint ist, dass es schwerer ist, ein

Frustrationsverbot

anzunehmen. Während ich (und vermutlich du) verstehe, dass höhere Anforderungen an den Staat in Bezug auf das

Frustrationsverbot

zu stellen sind.


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