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„Mangold“
7. April 2026
18 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie gegen Altersdiskriminierung ist abgelaufen. Deutschland hat jedoch eine Zusatzfrist in Anspruch genommen. Der 56-Jährige M wird ohne sachliche Begründung befristet angestellt. Dies ist gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG für Personen ab 52 Jahren zulässig.
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