Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 5

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 5

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist Vorstandsmitglied in einer Gesellschaft mit Betriebsrat. Als ihr Sohn sie nach Geld der Gesellschaft fragt, geht sie zutreffend davon aus, dass sie die Entscheidung innerhalb der nächsten Stunde treffen muss. Ihren Anwalt erreicht sie leider nicht. Sie gibt daher im Glauben an die Rechtmäßigkeit das Geld an ihren Sohn.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine rechtswidrige Untreue (§ 266 StGB) begangen.

Ja!

T hat nach der Rechtsprechung eine rechtswidrige Untreue begangen. Sie ist als Vorständin den Vermögensinteressen der Gesellschaft verpflichtet. Die Herausgabe von Geld unter Verstoß gegen dieses Interesse stellt eine Untreue dar.
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2. T hatte bei Tatbegehung die Einsicht unrechtmäßig zu handeln.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat, mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. T handelt im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit und handelt daher ohne Unrechtseinsicht.

3. Hätte T den Irrtum vermeiden können?

Ja, in der Tat!

Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen können. Der Täter muss dafür alle seine Erkenntniskräfte einsetzen und bei etwaigen Zweifeln verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat einholen. Auch T muss sich kurzfristig entscheiden, was grundsätzlich zu berücksichtigen ist. In der Literatur wird jedoch vertreten, dass den Täter eine Übernahmeschuld trifft, wenn er eine Tätigkeit übernimmt, ohne sich mit den rechtlichen Anforderungen auseinanderzusetzen. T hätte sich daher bereits bei Beginn ihrer Tätigkeit mit der Frage auseinandersetzen müssen und hätte dann die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens erkannt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

24.1.2023, 16:42:55

Mit der hM ist der Verbotsirrtum hier unvermeidbar, weil die T schnell entscheiden musste. Mit der Gegenmeinung in der Literatur ist er dagegen vermeidbar. Ist das so richtig?

lecker Brei 🥣

lecker Brei 🥣

22.2.2023, 09:00:36

Mittlerweile kann man ja alles googeln,auch wenn man wenig Zeit hat …


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