+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kind K kommt nicht vom Spielplatz zurück. Die Eltern E rufen sofort die Polizei. Polizist P fragt Nachbarin N, ob und wann sie K gesehen hat.

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Einordnung des Falls

Befragung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Befragung (Art. 12 BayPAG, § 13 BremPolG, § 12 NPOG) dient der Informationsgewinnung durch die mündliche Äußerung einer Person. Stellt die Frage des P an N eine Befragung dar?

Ja!

Die Regelungen zur Befragung in dem jeweilig anwendbaren Polizeigesetz regelt die Befugnis zur polizeilichen Befragung von Bürgern. Im Rahmen der Befragung kann die Polizei sowohl sach- als auch personenbezogenen Daten erheben. Durch die Befragung kann die Polizei Informationen generieren, um eine potentielle Gefahrenlage zu erforschen. Teilweise regeln die Polizeigesetz der Länder besondere Verfahrensvorschriften für die Befragung. Ein Beispiel sind Hinweis- und Belehrungspflichten der Polizei gegenüber der befragten Person (§ 12 Abs. 5 NPOG, § 43 Abs. 1 S. 7 PolG BW, § 18 Abs. 5 ASOG). P fragt N, ob und wann sie K gesehen hat. Es liegt eine Befragung vor.
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2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur anlasslosen Befragung?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Befragung ist nach den Polizeigesetzen der Länder nur zulässig, wenn sie der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe dient (§ 9a POG PR, § 13 Abs. 1 S. 1 PAG TH, § 11 Abs. 1 S. 1 BbGPolG). Dies ist der Fall, wenn die Befragung der Abwehr einer zumindest abstrakten Gefahr dient. Für Befragung als typische Gefahrerforschungsmaßnahme reicht das Vorliegen einer abstrakten Gefahr aus. Die Polizei kann Bürger natürlich erst Recht bei Vorliegen einer konkreten Gefahr befragen. Manche Polizeigesetze fordern zusätzlich, eine Prognoseentscheidung der Polizei aus ex ante Sicht, ob die befragte Person hilfreiche Angaben machen kann (Art. 12 S. 1 BayPAG, § 12 Abs. 1 NPOG, § 11 Abs. 1 SPolG). Eine anlasslose Befragung ohne jeglichen Anhaltspunkt ist unzulässig. Die Befragung kann durchaus schon bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr rechtmäßig sein, wohingegen für viele andere polizeiliche Maßnahmen das Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht ausreicht.

3. Die befragte Person ist stets zur Beantwortung jeder Frage verpflichtet.

Nein, das trifft nicht zu!

Die meisten Polizeigesetze der Länder trennen zwischen beschränkter und unbeschränkter Auskunftspflicht. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befragung vor, folgt eine eingeschränkte Auskunftspflicht zur Auskunftserteilung über die Personalien (Art. 12 S. 1 BayPAG, § 43 Abs. 1 S. 2 PoLG BW, § 11 Abs. 2 S. 1 BbgPolG). Eine uneingeschränkte Auskunftspflicht zur Beantwortung darüber hinausgehender Fragen variiert je nach Polizeigesetz. Manche Polizeigesetz sehen eine uneingeschränkte Auskunftspflicht vor, wenn die Person Verantwortlicher im polizeirechtlichen Sinne ist (§ 12 Abs. 3 NPOG, § 12 Abs. 2 S. 1 HSOG, § 13 Abs. 2 S. 2 BremPolG) oder die Befragung der Abwehr einer Gefahr dient (§ 11 Abs. 1 S. 2 SPolG, § 43 Abs. 1 S. 3 PolG BW, § 9a Abs. 2 S. 2 POG RP). Andere Polizeigesetz setzen wiederum eine gesetzliche Handlungspflicht des Befragten voraus (Art. 12 S. 2 BAyPAG, § 11 Abs. 2 S. 2 BbgPolG, § 13 Abs. 2 S. 2 PAG TH). Beispiele für gesetzliche Handlungspflichten sind das Anzeigen von Straftaten (§138 StGB), die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder die Sorgepflicht der Eltern (§1626 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAN

HannahML

9.9.2024, 12:44:09

Wie ist das in NRW?

TI

Timurso

9.9.2024, 13:01:25

Dort ist das in § 9 PolG NRW geregelt. Inhaltlich sehr ähnlich zu den hier genannten Maßstäben:

abstrakte Gefahr

reicht aus (§ 9 II PolG NRW), grds. eingeschränkte Auskunftspflicht (§ 9 III 1 PolG NRW), uneingeschränkte Auskunftspflicht nur bei gesetzlicher Handlungspflicht (§ 9 III 2 PolG NRW).

HAN

HannahML

9.9.2024, 13:02:26

Danke dir.


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