Befragung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kind K kommt nicht vom Spielplatz zurück. Die Eltern E rufen sofort die Polizei. Polizist P fragt Nachbarin N, ob und wann sie K gesehen hat.
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Einordnung des Falls
Befragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Befragung (Art. 12 BayPAG, § 13 BremPolG, § 12 NPOG) dient der Informationsgewinnung durch die mündliche Äußerung einer Person. Stellt die Frage des P an N eine Befragung dar?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur anlasslosen Befragung?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die befragte Person ist stets zur Beantwortung jeder Frage verpflichtet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HannahML
9.9.2024, 12:44:09
Wie ist das in NRW?
Timurso
9.9.2024, 13:01:25
Dort ist das in § 9 PolG NRW geregelt. Inhaltlich sehr ähnlich zu den hier genannten Maßstäben:
abstrakte Gefahrreicht aus (§ 9 II PolG NRW), grds. eingeschränkte Auskunftspflicht (§ 9 III 1 PolG NRW), uneingeschränkte Auskunftspflicht nur bei gesetzlicher Handlungspflicht (§ 9 III 2 PolG NRW).
HannahML
9.9.2024, 13:02:26
Danke dir.