Vorladung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kind K wird immer noch vermisst. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung auf die Polizeiwache.
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Einordnung des Falls
Vorladung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei kann Personen auffordern zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist berechtigt eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Vorladung ist eine richterliche Anordnung erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Bei der Vorladung muss Rücksicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen genommen werden
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
22.2.2024, 13:39:33
Persönliche Lebensverhältnisse meint was?
Nora Mommsen
23.2.2024, 12:48:26
Hallo IsiRider, danke für deine Frage! Es ist im Ergebnis intuitiv naheliegend. Zu den Lebensverhältnissen des Betroffenen, die zu berücksichtigen sind, zählen nur dessen berechtigte Interessen. Beispielhaft seien berufliche Termine, eine schlechte Verkehrsverbindung, familiäre Verhältnisse und Krankheitsfälle genannt. So kann z.B. zu berücksichtigen sein, dass ein Elternteil nur zur einer Tageszeit eine Kinderbetreuung organisieren kann oder jemand Arzttermine hat. Dahinter steht die Vorladung zurück im Rahmen einer Abwägung in der Verhältnismäßigkeit. Dagegen kann die Polizei sportliche Aktivitäten oder Hobbys unberücksichtigt lassen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
23.2.2024, 14:15:09
Also muss sich der Arbeitnehmer nicht extra beurlauben oder so lassen?
Mi. S.
28.5.2024, 10:51:27
Das SächsPolG gibt es in dieser Form nicht mehr, §18 entspricht mittlerweile §14 Abs 1 S. 2 SächsPVDG