Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2020
Versuchter Einbruchsdiebstahl bei Einbruch in vermeintlich dauerhaft genutzte Privatwohnung (BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19)
Versuchter Einbruchsdiebstahl bei Einbruch in vermeintlich dauerhaft genutzte Privatwohnung (BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R muss ins Pflegeheim ziehen und verstirbt dort. T weiß davon nicht. Davon ausgehend, dass R noch in ihrem – weiterhin möblierten – Haus lebt, versucht er, ein Fenster aufzuhebeln, um herumliegende Wertsachen zu stehlen. Da ihm dies nicht gelingt, bricht er sein Vorhaben ab.
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Einordnung des Falls
Versuchter Einbruchsdiebstahl bei Einbruch in vermeintlich dauerhaft genutzte Privatwohnung (BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich des vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Hatte T Tatentschluss hinsichtlich des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 StGB)?
Ja, in der Tat!
4. Setzt der Täter stets zum Wohnungseinbruchsdiebstahl an, wenn er damit beginnt in die Wohnung einzubrechen bzw. einzudringen?
Nein!
5. T hat unmittelbar zum Diebstahl angesetzt (§ 242 Abs. 1, 2 StGB).
Genau, so ist das!
6. Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, ist der Versuch ebenfalls strafbar (§ 244 Abs. 4 StGB).
Ja, in der Tat!
7. Ist der Begriff der Wohnung in § 244 Abs. 1 Nr. 3 identisch mit dem des § 244 Abs. 4 StGB?
Nein!
8. War das Haus der R zum Tatzeitpunkt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
24.10.2024, 12:29:42
Das unmittelbare Ansetzen wurde in einer vorherigen Aufgabe verneint, in dem die Täter den Bewohner beim Aufheblen des Fensters geweckt hatten. Warum wird es hier bejaht?
forste35
4.11.2024, 15:54:45
Ich glaube das war der Fall, weil bei dem anderen Fall der Täter nicht genau wusste, wo sich die Tatbeute genau in der Wohnung befindet und dadurch nicht klar war, ob er nicht weitere Schutzvorrichtungen zur Wegnahme der Sachen überwinden muss. :)
Leo Lee
16.11.2024, 07:45:39
Hallo Magnum, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Magst du uns kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir für die Beantwortung dieser Frage einen Anhaltspunkt haben :)? Ausgehend von forste35s Kommentar kann man jedoch sagen - wie forste es selbst super angemerkt hat - dass für das Ansetzen beim Diebstahl ebenfalls wichtig ist, dass der Täter auch weiß, wo sich der Gegenstand befindet, denn erst dann kann er nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte...Das ist der bedeutende Unterschied zw. dem Fall, den du vermutlich gemeint hast und diesem. Falls du einen anderen Fall gemeint hast, freuen wir uns auf eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo