Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Versuchter Einbruchsdiebstahl bei Einbruch in vermeintlich dauerhaft genutzte Privatwohnung (BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19)
Versuchter Einbruchsdiebstahl bei Einbruch in vermeintlich dauerhaft genutzte Privatwohnung (BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19)
3. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (23.330 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R muss ins Pflegeheim ziehen und verstirbt dort. T weiß davon nicht. Davon ausgehend, dass R noch in ihrem – weiterhin möblierten – Haus lebt, versucht er, ein Fenster aufzuhebeln, um herumliegende Wertsachen zu stehlen. Da ihm dies nicht gelingt, bricht er sein Vorhaben ab.
Diesen Fall lösen 80,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versuchter Einbruchsdiebstahl bei Einbruch in vermeintlich dauerhaft genutzte Privatwohnung (BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich des vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Hatte T Tatentschluss hinsichtlich des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 StGB)?
Ja, in der Tat!
4. Setzt der Täter stets zum Wohnungseinbruchsdiebstahl an, wenn er damit beginnt in die Wohnung einzubrechen bzw. einzudringen?
Nein!
5. T hat unmittelbar zum Diebstahl angesetzt (§ 242 Abs. 1, 2 StGB).
Genau, so ist das!
6. Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, ist der Versuch ebenfalls strafbar (§ 244 Abs. 4 StGB).
Ja, in der Tat!
7. Ist der Begriff der Wohnung in § 244 Abs. 1 Nr. 3 identisch mit dem des § 244 Abs. 4 StGB?
Nein!
8. War das Haus der R zum Tatzeitpunkt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
24.10.2024, 12:29:42
Das unmittelbare Ansetzen wurde in einer vorherigen Aufgabe verneint, in dem die Täter den Bewohner beim Aufheblen des Fensters geweckt hatten. Warum wird es hier bejaht?
forste35
4.11.2024, 15:54:45
Ich glaube das war der Fall, weil bei dem anderen Fall der Täter nicht genau wusste, wo sich die Tatbeute genau in der Wohnung befindet und dadurch nicht klar war, ob er nicht weitere Schutzvorrichtungen zur Wegnahme der Sachen überwinden muss. :)
Leo Lee
16.11.2024, 07:45:39
Hallo Magnum, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Magst du uns kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir für die Beantwortung dieser Frage einen Anhaltspunkt haben :)? Ausgehend von forste35s Kommentar kann man jedoch sagen - wie forste es selbst super angemerkt hat - dass für das Ansetzen beim Diebstahl ebenfalls wichtig ist, dass der Täter auch weiß, wo sich der Gegenstand befindet, denn erst dann kann er nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte...Das ist der bedeutende Unterschied zw. dem Fall, den du vermutlich gemeint hast und diesem. Falls du einen anderen Fall gemeint hast, freuen wir uns auf eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Bastian P.
26.11.2024, 15:59:33
@[Leo Lee](213375) Danke für die Antwort! Vielleicht könntet ihr den Sachverhalt dahingehend ergänzen, dass ihr mit angebt, dass der Täter wusste, dass es keine weiteren Schutzvorrichtungen gibt bzw. wo sich das Diebesgut befindet. Das ergibt sich aus dem aktuellen Sachverhalt nicht wirklich und sorgt ein wenig für Verwirrung. Danke im Voraus
Amelie7
20.12.2024, 18:06:34
@[Leo Lee](213375) danke für die Erklärung, ich sehe hier tatsächlich auch keinen großes Unterschied zu dem Fall, auf den sich die anderen beziehen (Aufgabenbereich vorher, klasurklassiker zum unmittelbaren ansetzen) Da wird 1:1 gesagt, dass das „herumschaffen am Fenster“ nicht ausreichend ist und wird auch eher als unstrittig dargestellt
Taeus
22.11.2024, 10:05:43
laut BGH hieß es doch, dass der Täter erst unmittelbar ansetzt, wenn keine wesentlichen schritte mehr notwendig sind und er die dinge welche er stehlen möchte „ungehindert“ wegschaffen kann?! warum hat dann der Täter im vorliegenden fall unmittelbar angesetzt, wenn es sogar schon beim aufheben des Fensters scheitert?! oder habe ich den Tatbestand falsch verstanden und es scheitert erst an der Wegnahme (Aufheben des Festeres erfolgreich)? wenn ja, dann ist der Sachverhalt nicht ganz eindeutig formuliert. Klärt mich gerne auf😅
lexspecialia
20.12.2024, 18:03:19
Beim Versuch ist ja die Tätersicht entscheidend. Laut Sachverhalt dachte der Täter dass er mit dem aushebeln die Wegnahme sofort durchführen kann und keine wesentliche schritte mehr notwendig sind. Und daher lag hier meiner Meinung nach mit dem ansetzen das Fenster aufzuheben schon ein
unmittelbares ansetzenvor
Erik_1995
28.2.2025, 12:58:02
@[lexspecialia](213087) in Frage steht ja vorliegend nicht der
Tatentschluss, sondern das unmittelbare Ansetzen, welches eine objektive Komponente in sich trägt -> "Grad der Rechtsgutsgefährdung". Insofern ist es schon diskussionswürdig, weshalb der BGH so stark darauf abstellt, ob der Täter die genaue Position der Beute in der Wohnung kannte. Ich würde behaupten, dass das Rechtsgut Eigentum nicht wesentlich weniger gefährdet ist, wenn der Täter noch nicht genau wusste, was er entwenden möchte bzw. sich darüber keine Gedanken gemacht hat. Im Endeffekt werden dadurch Täter belohnt, die vorher keinen exakten Tatplan sich gemacht haben und "einfach drauf los" einbrechen.
lexspecialia
28.2.2025, 15:09:08
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bei Qualifikationen und
Regelbeispielen kommt es dabei regelmäßig auf den Versuchsbeginn des Grunddelikts an. Subjektiv : Ich fange an das Fenster aufzuhebeln -> jetzt gehts los Objektiv : kommt es darauf an, ob das Rechtsgut angenommen eine Vase die einfach aufgestellt ist dann einfach weggenommen werden kann. Aber wenn zbsp die Vase in einem Safe wäre hätte ich eben noch kein
unmittelbares ansetzenangenommen weil noch wesentliche Zwischenschritte notwendig sind um eine rechtsgutgefährdung anzunehmen . Täter die „einfach so“ einbrechen setzen ja auch schon voraus dass sie mit dem unmittelbaren ansetzen zbsp Fenster einschlagen dann die Wertsachen entwenden können. Verstehe nicht wo sie hier belohnt werden? Oder habe ich dich falsch verstanden möglicherweise

MayonnaiseOperator
26.12.2024, 15:12:47
Der Fall wurde auch in einer Prüfungssimulation zum mündlichen Examen gestellt. Das Video hierzu findet sich auf YouTube und wurde von der JuS am 07.12.2023 hochgeladen. Dabei wird auch auf Gründe zur Rspr eingegangen.
Leo Lee
28.12.2024, 17:02:42
Hallo MayonnaiseOperator, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! Wir bei Jurafuchs verstehen uns nicht nur als eine App, die lediglich auf Wissenstransfer ausgelegt, sondern auch auf die Synergieeffekte unter den Nutzern bedacht ist. Somit ist es für uns ungemein bereichernd, wenn unsere Nutzer und Nutzerinnen selbst aktiv werden und mit eigenem Wissen und Know-How (etwa durch tolle Informationen zur Prüfungssimulation) den anderen Nutzern unter die Arme greifen. Und gerade Prüfungssimulationen sind für Examenswärter und -anwärterinnen ungemein wichtig! Deshalb möchten wir uns bei dir herzlich dafür bedanken, dass du mit dem Beitrag der Community hilfst, effizienter zu lernen. Deine Beiträge sind für Jurafuchs eine unglaubliche
Bereicherung, weshalb wir dich weiterhin bitten würden, bei ähnlichen Inspirationen dich nicht zurückzuhalten; wir freuen uns auf weitere Feedbacks und tolle Merksätze von dir :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo