Rechtskraftwirkung III
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat in einem früheren Prozess die Aufrechnung erklärt. Das Gericht hat den Aufrechnungseinwand wegen Verspätung nicht berücksichtigt.
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Einordnung des Falls
Rechtskraftwirkung III
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann die Gegenforderung erneut in einem nachfolgenden Prozess geltend machen, sofern keine entgegenstehende Rechtskraft besteht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Aufrechnung als verspätet zurückgewiesen worden ist, ist über die Gegenforderung in keiner der Rechtskraft fähigen Weise entschieden worden.
Ja!
3. Ist B in einem Nachfolgeprozess wegen entgegenstehender Rechtskraft gehindert, seine Gegenforderung geltend zu machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
23.4.2024, 16:33:48
Was bedeutet, dass die "Tatsachen als verspätet" zurückgewiesen werden? Und warum hat dies eine materielle Entscheidung über die Aufrechnung zur Folge?
Timurso
24.4.2024, 11:27:31
Nach § 296 ZPO kann Parteivorbringen (also Tatsachen) unter bestimmten Voraussetzungen als verspätet zurückgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass sie in diesem Prozess keine Berücksichtigung finden. Dies hat auch keine materielle Entscheidung über die Aufrechnung zur Folge. Über die Aufrechnung wird dann in diesem Prozess nicht entschieden. Daher kann wegen der Hauptforderung ein neuer Prozess geführt werden.
Aleks_is_Y
5.5.2024, 15:27:08
Super! Vielen Dank für die Antwort! Ich habe mich mit meiner Frage auf einen der "Vertiefungskästen" der Aufgabe bezogen, dort lautet es nämlich: "Dies gilt aber nur dann, wenn der Aufrechnungseinwand selbst zurückgewiesen worden ist. Nicht hingegen, wenn die der Gegenforderung zugrunde liegenden Tatsachen verspätet sind. Dann ist über die Gegenforderung gem. § 322 II ZPO entschieden worden." Die Bedeutung dieser Vertiefung habe ich leider noch nicht verstanden.
Dominik
15.5.2024, 12:04:38
@[Aleks_is_Y](225618), es ist wie oben von @[Timurso](197555) ausgeführt. Verspätetes Vorbringen der Parteien kann unter den Voraussetzungen des § 296 ZPO durch das Gericht zurückgewiesen werden und ist dann in der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. In der Vertiefung ist die Aufrechnung selbst nicht verspätet, aber die sie begründenden Tatsachen sind verspätet. Beispiel: Der Beklagte ist zum Bestehen der Gegenforderung beweisbelastet. Ein Beweis wird erst nach mündlicher Verhandlung angeboten. Das Gericht entscheidet dann, dass die Gegenforderung nicht besteht.