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Abgrenzung zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Religion
Sachverhalt
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Bekenntnisfreiheit als Teil der äußeren Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Studentin S ist überzeugte Katholikin. S stellt sich auf dem Campus der lutherischen Universität in Leipzig ihren Kommilitonen als Katholikin vor. Dekan D, seinerseits glühender Lutheraner, hält den Katholizismus für einen Irrweg und exmatrikuliert S deshalb.
Betätigungsfreiheit als Teil der äußeren Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)
Studentin S ist gläubige Katholikin und praktiziert während der christlichen Fastenzeit strenges Fasten. Ihr Dozent D, strenger Atheist und Laizist, ist hoch unzufrieden mit S unterirdischen Studienleistungen, für die er ihr „Hungern“ verantwortlich macht. D veranlasst die Exmatrikulation der S.