außerordentliche Kündigung - Nachzahlung/Erledigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet V's Wohnung für €500 im Monat. Im Juni und Juli zahlt M keine Miete. V erklärt M die außerordentliche Kündigung und setzt eine Räumungsfrist von zwei Wochen. M zieht nicht aus. V verklagt ihn auf Räumung. Die Klage wird M am 1.9. zustellt; am 10.9. überweist M die gesamte rückständige Miete.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
außerordentliche Kündigung - Nachzahlung/Erledigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M befand sich mit der Miete in Verzug.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich.
Ja, in der Tat!
3. Die Kündigung wurde unwirksam, als M die Miete nachgezahlt hat.
Ja!
4. Die Klage ist durch die Zahlung unbegründet geworden.
Genau, so ist das!
5. M sollte die Klage jetzt zurücknehmen (§ 269 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Wenn V hier die Erledigung erklärt, muss er keine Kosten tragen.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
3.8.2021, 01:19:47
Bei
264 Nr 2 ZPOsteht doch „keine“
Klageänderung, warum ist es trotzdem eine? Stehe auf dem Schlauch.
t o m m y
3.8.2021, 11:21:32
die überschrift ist irreführend, nur die nr. 1 ist tatsächlich keine
klageänderung. nr. 2 und 3 sind
klageänderungen, aber privilegierte formen. priviligiert, weil sie möglich sind, ohne dass die änderung sachdienlich sein oder der beklagte einwilligen/sich rügelos einlassen muss (263, 267).
ri
3.8.2021, 14:56:45
Danke 🙏
Isabell
6.4.2022, 13:43:00
Es ist nicht nur die Überschrift. Im Wortlaut des Normtextes vor den Nummer steht "Als eine Änderung der Klage ist es *nicht* anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes (...)" damit wird ausgedrückt, dass in den nachfolgend benannten Fällen die Voraussetzungen des 263 ZPO nicht vorliegen müssen. Tatsächlich ist die Bezeichnung "priveligierte
Klageänderung" mit Blick aufs Gesetz irreführend 😅 aber das kommt ja in der Rechtswissenschaft immer wieder vor.
evanici
4.9.2023, 09:16:12
Die Frage müsste doch lauten, ob V die Klage zurücknehmen sollte, nicht M, oder?
Burumar🐸
5.7.2024, 10:40:27
*push