Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Einführung
Wie unterscheiden sich die allgemeinen und besonderen Vrss. der Zwangsvollstreckung?
Wie unterscheiden sich die allgemeinen und besonderen Vrss. der Zwangsvollstreckung?
2. April 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (5.999 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vollstreckungsgläubigerin G beantragt bei Gerichtsvollzieher Z eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Z fragt sich, ob er überhaupt tätig werden darf und wie er die Sachpfändung vorzunehmen hat.
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Einordnung des Falls
Wie unterscheiden sich die allgemeinen und besonderen Vrss. der Zwangsvollstreckung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z darf erst tätig werden, wenn diejenigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, die das „Ob“ der Zwangsvollstreckung regeln.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z fragt sich, ob er für die von G begehrte Sachpfändung überhaupt zuständig ist. Betrifft diese Frage das „Ob“ der Zwangsvollstreckung?
Genau, so ist das!
3. Z fragt sich, ob auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Gehört hierzu Gs Parteifähigkeit?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Z weiß, dass er nicht tätig werden darf, wenn ein Vollstreckungshindernis vorliegt (§ 775 ZPO). Handelt es sich hierbei um eine besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung?
Ja!
5. Die Voraussetzungen, die das „Ob“ der Zwangsvollstreckung regeln, liegen alle vor. Gibt es auch Regeln, die Z bei der Ausführung der Zwangsvollstreckung beachten muss?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut
17.2.2025, 09:31:11
Hi, sehe ich das richtig, dass es sich hins. der Frage des „Wie“ der ZV sodann um folgende Fragen dreht (am Bsp. der Pfändung etwa): Die Pfändung muss zur rechten Zeit, am rechten Ort, in rechter Art und Weise und im rechten Umfang erfolgen. Dies bedeutet im Einzelnen: - Zur rechten Zeit: Eine Pfändung darf grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden. Allerdings bestehen an Sonn- und Feiertagen sowie zu Nachtzeiten Einschränkungen, § 758a IV ZPO. Zu diesen Zeiten darf eine Pfändung nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung erfolgen. - Am rechten Ort: Das ist überall dort, wo sich die Vermögensmasse des Schuldners befindet (z.B. die Wohnung, aber auch Geschäftsräume des Schuldners). - In der rechten Art und Weise: Der Gerichtsvollzieher nimmt die zu pfändende Sache in B
esitz.
Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere hat er an sich zu bringen und mitzunehmen. Andere Sachen kann er beim Schuldner lassen, muss aber ein Pfandsiegel, den sog. Kuckuck (hist.: preußischer Adler), anbringen, § 808 II 2 ZPO. Das Siegel muss eine haltbare Verbindung mit der Sache eingehen und bei gewöhnlicher Betrachtung erkennbar sein. Es darf also nicht etwa an der Innenseite einer Schranktür kleben oder mit einem leicht zu entfernenden Klebeband befestigt werden. - Beachte: Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kenntlichmachung, dann ist die Pfändung unheilbar nichtig, § 808 II 2 ZPO. Falls ja, könnte man diesen Dreiklang (rechte Zeit, rechter Ort, rechte Art und Weise) noch strukturierter in die Vertiefung ergänzen?