Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einführung

Wie unterscheiden sich die allgemeinen und besonderen Vrss. der Zwangsvollstreckung?

Wie unterscheiden sich die allgemeinen und besonderen Vrss. der Zwangsvollstreckung?

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vollstreckungsgläubigerin G beantragt bei Gerichtsvollzieher Z eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Z fragt sich, ob er überhaupt tätig werden darf und wie er die Sachpfändung vorzunehmen hat. ‌

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Einordnung des Falls

Wie unterscheiden sich die allgemeinen und besonderen Vrss. der Zwangsvollstreckung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z darf erst tätig werden, wenn diejenigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, die das „Ob“ der Zwangsvollstreckung regeln.

Ja!

Das Vollstreckungsorgan muss bei der Zwangsvollstreckung darauf achten, dass alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Es gibt einerseits Vollstreckungsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Vollstreckungsorgan überhaupt tätig werden darf. Sie regeln also das „Ob“ der Zwangsvollstreckung. Daneben gibt es Vollstreckungsvoraussetzungen, die vom Vollstreckungsorgan bei der Ausführung der Zwangsvollstreckung zu beachten sind. Sie betreffen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, also das „Wie“. Folgende Voraussetzungen regeln, ob das angerufene Vollstreckungsorgan überhaupt tätig werden darf: (1) die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (2) die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (3) die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Wie jeweils zu vollstrecken ist, regeln dagegen die besonderen Voraussetzungen der Art der Vollstreckung.
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2. Z fragt sich, ob er für die von G begehrte Sachpfändung überhaupt zuständig ist. Betrifft diese Frage das „Ob“ der Zwangsvollstreckung?

Genau, so ist das!

Das angerufene Vollstreckungsorgan darf erst tätig werden, wenn diejenigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, die das „Ob“ der Zwangsvollstreckung regeln. Hierzu gehören die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen sind: (1) die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans, (2) die Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50, 51, 52 ZPO) der Parteien (Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner) (3) die Prozessführungsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers und (4) das Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsgläubigers. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen. Z darf also nur tätig werden, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass er zuständig ist.

3. Z fragt sich, ob auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Gehört hierzu Gs Parteifähigkeit?

Nein, das trifft nicht zu!

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind: (1) der Titel (§ 750 Abs. 1 ZPO) (2) die Klausel (§ 724, 725 ZPO) (3) die Zustellung (§ 750 Abs. 1 ZPO) und (4) der Antrag (§§ 753, 754 ZPO). Die Parteifähigkeit gehört nicht zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, sondern zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen.

4. Z weiß, dass er nicht tätig werden darf, wenn ein Vollstreckungshindernis vorliegt (§ 775 ZPO). Handelt es sich hierbei um eine besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung?

Ja!

Besondere Verfahrensvoraussetzungen sind: (1) der Eintritts eines bestimmten Kalendertag (§ 751 Abs. 1 ZPO), (2) die vom Vollstreckungsgläubiger zu erbringende Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO), (3) Befriedigung oder Annahmeverzug des Vollstreckungsschuldners bei Zug um Zug Verurteilung (§§ 756, 765 ZPO) und (4) das Fehlen von Vollstreckungshindernissen (§ 775 ZPO). In Abgrenzung zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen nicht in jedem Fall alle besonderen Voraussetzungen erfüllt sein. Z.B. kann eine Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO) im Einzelfall entbehrlich sein (vgl. § 708 ZPO). Darauf folgt für die Klausur, dass Du nur die für Deinen Fall relevanten Punkte ansprichst. Das Fehlen von Vollstreckungshindernissen gehört zu den besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

5. Die Voraussetzungen, die das „Ob“ der Zwangsvollstreckung regeln, liegen alle vor. Gibt es auch Regeln, die Z bei der Ausführung der Zwangsvollstreckung beachten muss?

Genau, so ist das!

Auch bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung muss das angerufene Vollstreckungsorgan bestimmte Regeln beachten. Gemeint sind hiermit die besonderen Voraussetzungen der Art der Zwangsvollstreckung die das „Wie“ der Zwangsvollstreckung regeln. Wie der Name schon sagt, hat hierbei jede Vollstreckungsart eigene, besondere Regeln, die vom Vollstreckungsorgan zu beachten sind. Bei der Ausführung der von G begehrten Sachpfändung muss Z die besonderen Voraussetzungen der Sachpfändung beachten. Z muss beispielsweise darauf achten, dass sich die zu pfändende Sache im Gewahrsam des S befindet (§ 808 Abs. 1 ZPO) und dass es sich dabei nicht um einen unpfändbaren Gegenstand handelt (§ 811 ZPO).
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