Öffentliches Recht
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Grundrechte
Hinreichende Personalausstattung an Gerichten als Bestandteil des Rechts auf den gesetzlichen Richter (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17)
Hinreichende Personalausstattung an Gerichten als Bestandteil des Rechts auf den gesetzlichen Richter (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17)
4. April 2025
2 Kommentare
4,6 ★ (12.232 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B beantragt vor dem vor dem Landessozialgericht (LSG) Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnt ihren Antrag ab. An dem Beschluss wirkt ein an das LSG abgeordneter Richter mit, der eigentlich am Sozialgericht tätig ist.
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Einordnung des Falls
Hinreichende Personalausstattung an Gerichten als Bestandteil des Rechts auf den gesetzlichen Richter (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B sieht sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt. Ist die Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG) statthaft?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit verlangt, dass Richter sachlich und persönlich unabhängig sind (Art. 97 GG).
Ja!
3. Gerichte sind grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten und damit i.S.d. Art. 97 Abs. 2 GG persönlich unabhängigen Richtern zu besetzen.
Genau, so ist das!
4. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gewährleistet, dass bei einer Entscheidung nur Richter mitwirken, die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind.
Ja, in der Tat!
5. Ein Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ist nie gerechtfertigt.
Nein!
6. Diese vom BVerfG entwickelten Grundsätze finden auf die auf Lebenszeit ernannten Richter, die an ein anderen Gericht abgeordnet werden, keine Anwendung.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Abordnung eines Richters an ein höheres Gericht kann bei einer unzureichenden Ausstattung des Gerichts mit planmäßigen Richtern gerechtfertigt sein.
Nein, das trifft nicht zu!
8. In diesem Fall erfolgte der mehrjährige Einsatz des abgeordneten Richters aufgrund einer unzureichenden Planstellenausstattung des LSG. Ist der Eingriff in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG GG gerechtfertigt?
Nein!
9. Ist B in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
david1234
14.7.2024, 16:55:56
Danke für diese schöne Aufarbeitung! Die
Justizgrundrechtesind mir noch nicht so auf dem Schirm gewesen, dazu ist dieser Fall perfekt. Ich hätte mir noch eine dogmatische Ergänzung/Vertiefung gewünscht, wieso dieses Recht eingeschränkt werden kann - im Vergleich m
it Grundrechten findet sich ja kein Möglichkeit der Einschränkung im Normtext.

Tim Gottschalk
10.3.2025, 15:57:39
Hallo @[david1234](229145), das ist eine sehr gute Frage, die leider auch das BVerfG im dem Fall zugrundeliegenden Beschluss nicht wirklich beantwortet. Im Wortlaut der Rechtsprechung wird nicht einmal wirklich deutlich, ob das BVerfG die Problematik auf der Ebene der Rechtfertigung oder des
Eingriffs behandelt. Auch in den Kommentaren steht hierzu nicht viel. Ich halte es für dogmatisch sinnvoll und jedenfalls für die Klausur für empfehlenswert, wenn man Einschränkungen hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich als
Eingriffin den Schutzbereich begreift und die Diskussion dann auf Ebene der Rechtfertigung führt, so wie wir das hier gemacht haben. Dass auch Grundrechte, die im Wortlaut keine Möglichkeit der Einschränkung vorhalten, eingeschränkt werden können, ist dabei keine Besonderheit. Es kommt dann eben nur kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht. In diesem Rahmen würde ich sodann ausführen, dass das entsprechende kollidierende Verfassungsrecht für die hier angesprochenen zwingenden Gründe das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Justizgewährleistungsanspruch herzuleitende Erfordernis einer arbeitsfähigen Justiz ist, für dessen Erreichung Einschränkungen in gewissem Maße angemessen sind. Wie genau man das herleitet und aufbaut, ist dabei aber nebensächlich, wichtig ist, dass man zu dem Ergebnis kommt, dass es in einem gewissen Rahmen Möglichkeiten geben muss, vom verfassungsrechtlichen Leitbild abweichen zu können, und das diskutiert. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team