Gütergemeinschaft - Grenzen der Alleinverwaltung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute M und F schließen einen wirksamen Ehevertrag, wonach sie in Gütergemeinschaft leben wollen. F bekommt das Verwaltungsrecht. F veräußert ohne Wissen des M an D ein Haus, welches F vor der Ehe geerbt hatte. Ds Eigentum wird im Grundbuch eingetragen.

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Einordnung des Falls

Gütergemeinschaft - Grenzen der Alleinverwaltung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vereinbarte Gütergemeinschaft lässt die Eigentumsverhältnisse, die vor dem Ehevertrag bestanden haben, unberührt (§ 1416 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit Beginn der Gütergemeinschaft verschmelzen die bisher den Ehepartnern einzeln zugeordneten Vermögensmassen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen (sog. Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist nichts anderes vereinbart, haben beide Eheleute hinsichtlich aller Vermögensgegenstände des Gesamtgutes dieselben Rechte und Pflichten. Ein Ehepartner kann allein weder über seinen Anteil am Gesamtgut noch über seinen Anteil an Einzelgegenständen verfügen, § 1419 Abs. 1 BGB. M und F haben also in der Gütergemeinschaft grundsätzlich kein eigenes Eigentum. Dies betrifft sowohl Eigentum, welches vor dem Ehevertrag bestand, als auch für nach Abschluss des Ehevertrags erworbenes Eigentum der Eheleute. Ausnahmen bilden das Sondergut (§ 1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).
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2. Eigentum, das ein Ehepartner erbt, gehört nie zum Gemeinschaftsvermögen (§ 1418 Abs. Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nicht zum Gesamtgut gehören das Sonder- und Vorbehaltsgut. Das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) umfasst Gegenstände, die durch einen Ehevertrag als Vorbehaltsgut festgelegt wurden (Abs. 2 Nr. 1), oder solche, die ein Ehepartner durch Vererbung oder Schenkung eines Dritten unter der Bedingung erwirbt, dass das Erworbene als Vorbehaltsgut zu betrachten ist (Abs. 2 Nr. 2). Ebenso fallen Gegenstände, die durch Surrogation zum Vorbehaltsgut gehören, in diese Kategorie (Abs. 2 Nr. 3). F hat das Eigentum an dem Hausgrundstück durch Erbschaft erlangt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Erblasser festgelegt hat, dass das Haus zum Vorbehaltseigentum gehören soll. Die Ausnahmevorschrift § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist deshalb nicht einschlägig. Das Haus gehört somit zum Gesamgut.

3. Da F das Verwaltungsrecht über das Gesamtgut innehat, darf sie jedes Rechtsgeschäft ohne Ms Mitwirkung vornehmen und somit auch wirksam über das Grundstück verfügen (§§ 1423 ff. BGB).

Nein!

Haben die Eheleute bestimmt, dass ein Partner die Alleinverwaltung übernimmt, reduzieren sich die Befugnisse des anderen Teils auf bloße Einwilligungs- und Notverwaltungsrechte (§§ 1423ff. BGB). Fehlt bei einem einwilligungsbedürftigen Geschäft aber die Einwilligung des anderen Teils, so liegt ein absolutes Verfügungsverbot vor. Das Rechtsgeschäft ist dann unwirksam (§§ 1427 Abs. 1, 1366 Abs. 4 BGB).Verfügungen über Grundstücke bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des anderen Ehegatten (§ 1424 BGB). Eine Einwilligung des M fehlt. Der abgeschlossene Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung sind daher beide unwirksam.Infolgedessen besteht ein Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), den auch M selbst geltend machen kann (vgl. § 1428 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Anicee

30.8.2024, 16:56:35

schade, dass bei dieser Aufgabe die Verlinkung der Normen fehlt

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.8.2024, 18:56:08

Hallo @[Anicee](199116), inwiefern fehlt bei dieser Aufgabe die Verlinkung der Normen? Ich habe die Aufgabe gerade eben nochmal durchgearbeitet und die Verlinkung der Normen aus dem BGB zu Dejure hat einwandfrei funktioniert. Magst Du – falls das Problem bei Dir noch andauern sollte – bitte einmal dem Support eine Nachricht schicken, idealerweise verbunden mit einem Screencast und einer Angabe, über welches System Du Jurafuchs nutzt? Da wäre super! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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