Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
24. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Geschäftsstellenbeamtin im Amtsgericht Oranienburg. In der Geschäftsstelle trifft eine Ermittlungsakte ein, die gegen Gs Schwager S wegen eines von ihm begangenen Betrugs geführt wird. Um S vor der Strafverfolgung zu bewahren, vernichtet G die Akte.
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Einordnung des Falls
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat sich wegen Verfolgungsvereitelung strafbar gemacht, in dem sie die Ermittlungsakte vernichtete (§ 258 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G könnte sich nach § 258a Abs. 1 StGB wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben, indem sie die Ermittlungsakte vernichtete.
Genau, so ist das!
3. Ist G als verbeamtete Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Oranienburg Amtsträgerin im Sinne des § 258a Abs. 1 StGB?
Ja, in der Tat!
4. G ist als Mitarbeiterin der Geschäftsstelle jedoch nicht zur Mitwirkung beim Strafverfahren berufen.
Nein!
5. S ist Gs Schwager. Greift für G damit der persönliche Strafausschließungsgrund aus § 258 Abs. 6 StGB, sodass sie straffrei bleibt?
Nein, das ist nicht der Fall!
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