Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
19. April 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (3.842 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Geschäftsstellenbeamtin im Amtsgericht Oranienburg. In der Geschäftsstelle trifft eine Ermittlungsakte ein, die gegen Gs Schwager S wegen eines von ihm begangenen Betrugs geführt wird. Um S vor der Strafverfolgung zu bewahren, vernichtet G die Akte.
Diesen Fall lösen 68,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat sich wegen Verfolgungsvereitelung strafbar gemacht, in dem sie die Ermittlungsakte vernichtete (§ 258 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G könnte sich nach § 258a Abs. 1 StGB wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben, indem sie die Ermittlungsakte vernichtete.
Genau, so ist das!
3. Ist G als verbeamtete Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Oranienburg Amtsträgerin im Sinne des § 258a Abs. 1 StGB?
Ja, in der Tat!
4. G ist als Mitarbeiterin der Geschäftsstelle jedoch nicht zur Mitwirkung beim Strafverfahren berufen.
Nein!
5. S ist Gs Schwager. Greift für G damit der persönliche Strafausschließungsgrund aus § 258 Abs. 6 StGB, sodass sie straffrei bleibt?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
9.2.2025, 10:31:33
Fallen darunter wirklich auch Geschäftsstellenbeamte? Berufen ist man doch nur, wenn man eine entscheidende Rolle einnehmen soll. Die Beamtin wirkt ja dann an jedem Verfahren mit, da sie den Eingang und Ausgang von Akten überprüft. Aber berufen ist man doch nur bei einer gesonderten Stellung, oder nicht?