Strafvereitelung durch Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der JVA Kassel I schlagen Vollzugsbedienstete auf einen Gefangenen ein. Der Strafvollzugsbeamte B und die in dienstlicher Eigenschaft zufällig anwesende Staatsanwältin S erfahren am nächsten Tag davon. Weil sie keinen Skandal um die JVA wollen, unternehmen sie nichts weiter.
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Einordnung des Falls
Strafvereitelung durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Strafvollzugsbeamte B ist ein Amtsträger, der zur Mitwirkung beim Strafverfahren berufen ist (§ 258a Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B könnte sich wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem er nichts unternahm, obwohl er von den Straftaten der Vollzugsbediensteten wusste (§§ 258 Abs. 1, 13 StGB).
Ja!
3. Besteht für B eine Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist Staatsanwältin S eine Amtsträgerin, die zur Mitwirkung beim Strafverfahren berufen ist (§ 258a Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
5. S könnte sich nach §§ 258a Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht haben, indem sie nichts unternahm, nachdem sie von den Straftaten der Vollzugsbediensteten erfahren hatte. Besteht für S eine Garantenpflicht?
Ja!
6. Hat S sich somit nach § 258a Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie es unterließ, die Straftaten der Vollzugsbediensteten zu verfolgen?
Genau, so ist das!
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