+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen den Mandanten M als Beklagten ist ordnungsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, welches ihm am Tag zuvor zugestellt wurde. Die Klageforderung des Klägers K ist unbegründet. M will, dass die Vollstreckung des Versäumnisurteils in jedem Fall verhindert wird.
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Einordnung des Falls
Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sollte Anwältin A dem M raten, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen (§§ 338 ff. ZPO)?
Ja, in der Tat!
Die Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ist immer dann zweckmäßig, wenn
(1) der Einspruch zulässig ist,
(2) die Klage unzulässig und/oder
(3) unbegründet ist. Da gegen M ein echtes Versäumnisurteil ergangen ist, ist der Einspruch statthaft (§ 338 ZPO). Insbesondere kann auch die zweiwöchige Einspruchsfrist noch gewahrt werden (§ 339 Abs. 1 ZPO). Sofern er formgerecht eingelegt wird, ist der Einspruch zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage des K unbegründet ist. Somit ist es zweckmäßig, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen, um eine Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung zu erreichen (§ 343 S. 2 ZPO). „Namens und In Vollmacht des Beklagten lege ich gegen das am … zugestellte Versäumnisurteil des … vom … Einspruch ein. Im Einspruchstermin werde ich beantragen, das Versäumnisurteil des … vom … aufzuheben und die Klage abzuweisen.“
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2. Sofern M gewinnt, hat er überhaupt keine Kosten zu tragen (§ 344 ZPO).
Nein!
Wenn das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist, so sind die durch die Säumnis veranlassten Kosten der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird, § 344 ZPO. Da das Versäumnisurteil hier ordnungsgemäß ergangen ist, muss M darüber aufgeklärt werden, dass er selbst für den Fall der Aufhebung des Versäumnisurteils und der Klageabweisung die Kosten der Säumnis zu tragen haben wird, § 344 ZPO.Diese Kostenfolge darfst Du bei den Zweckmäßigkeitserwägungen nicht vergessen.
3. Reicht die bloße Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil aus, um dem Rechtsschutzbegehren des M vollständig zu entsprechen?
Nein, das ist nicht der Fall!
M hat der Anwältin mitgeteilt, dass die Vollstreckung in jedem Fall verhindert werden soll. Dies ist insoweit problematisch, als das Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§ 708 Nr. 2 ZPO). Auch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO besteht nicht. Die bloße Einspruchseinlegung steht einer (vorläufigen) Vollstreckung somit nicht entgegen. Es ist daher zusätzlich zu überlegen, wie die (vorläufige) Vollstreckung des Versäumnisurteils verhindert werden kann.
4. Um die Vollstreckung des Versäumnisurteils und Vollstreckungsschäden zu verhindern, kann neben dem Einspruch ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO gestellt werden.
Ja, in der Tat!
Wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Einspruch eingelegt wird, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, §§ 719 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 719, 707 ZPO sollte bereits mit der Einspruchseinlegung gestellt werden. Da das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist und Anhaltspunkte für eine unverschuldete Säumnis fehlen, kann eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hier aber nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen. „Bereits jetzt beantrage ich, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des … vom … gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.