Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie

Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der neuen Bundesregierung ist das klassische Institut der Ehe schon lange ein Dorn im Auge, weshalb sie kurzerhand eine Mehrheit im Bundestag bildet und die Ehe per Gesetz abschafft. Braut B, deren Märchenhochzeit kurz bevorsteht, ist außer sich.

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Einordnung des Falls

Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundrechte beinhalten nicht nur subjektive Rechte, sondern schützen auch den Bestand bestimmter verfassungsrechtlich vorgesehener Einrichtungen.

Genau, so ist das!

Neben den subjektiven Rechten, die die Grundrechte gewähren, ergibt sich darüber hinaus aus dem Wortlaut einiger Normen eine Garantie für den Bestand von Rechtseinrichtungen (sog. Einrichtungsgarantien). Das bedeutet, dass diese Grundrechte den Staat dazu verpflichten, ihre Wahrnehmung und Ausübung zu fördern. Dieser Pflicht kann der Staat nachkommen, indem er rechtswidrige Beeinträchtigungen unterlässt und Organisationen schafft, die für die Ausübung der Grundrechte relevant sind.
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2. Einrichtungsgarantien beinhalten die Institutsgarantie und institutionelle Garantien.

Ja, in der Tat!

Einrichtungsgarantien enthalten einerseits die Institutsgarantie, also die Verbürgung eines Rechtsinstituts des Privatrechts durch die Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG verbürgt die Existenz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit; Art. 6 Abs. 1 GG verbürgt das Recht, eine Ehe zu schließen; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verbürgt das Eigentum und Erbrecht). Andererseits beinhalten Einrichtungsgarantien auch institutionelle Garantien. Diese entziehen öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Disposition des Gesetzgebers (Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG garantiert Religionsunterricht an öffentlichen Schulen; Art. 33 Abs. 5 GG garantiert das Berufsbeamtentum).

3. Braut B kann sich darauf berufen, dass sie aufgrund der Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG das Recht hat, eine Ehe zu schließen.

Ja!

Einrichtungsgarantien enthalten die Institutsgarantie, also die Verbürgung eines Rechtsinstituts des Privatrechts durch die Grundrechte. Art. 6 Abs. 1 GG verbürgt das Recht, eine Ehe zu schließen und auch, dass Ehe und Familie als Rechtsinstitut bestehen. Braut B kann sich somit auf ihre Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG, also das darin enthaltene Recht, eine Ehe zu schließen, berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze

Natze

5.5.2024, 15:53:12

Kurzer Fall, habe ich diese Garantie nie von dieser Perspektive gesehen. Danke euch :)


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