Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie
Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der neuen Bundesregierung ist das klassische Institut der Ehe schon lange ein Dorn im Auge, weshalb sie kurzerhand eine Mehrheit im Bundestag bildet und die Ehe per Gesetz abschafft. Braut B, deren Märchenhochzeit kurz bevorsteht, ist außer sich.
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Einordnung des Falls
Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundrechte beinhalten nicht nur subjektive Rechte, sondern schützen auch den Bestand bestimmter verfassungsrechtlich vorgesehener Einrichtungen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Einrichtungsgarantien beinhalten die Institutsgarantie und institutionelle Garantien.
Ja, in der Tat!
3. Braut B kann sich darauf berufen, dass sie aufgrund der Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG das Recht hat, eine Ehe zu schließen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Natze
5.5.2024, 15:53:12
Kurzer Fall, habe ich diese Garantie nie von dieser Perspektive gesehen. Danke euch :)