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Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie
Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie
13. Februar 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (12.422 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der neuen Bundesregierung ist das klassische Institut der Ehe schon lange ein Dorn im Auge, weshalb sie kurzerhand eine Mehrheit im Bundestag bildet und die Ehe per Gesetz abschafft. Braut B, deren Märchenhochzeit kurz bevorsteht, ist außer sich.
Diesen Fall lösen 96,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundrechte beinhalten nicht nur subjektive Rechte, sondern schützen auch den Bestand bestimmter verfassungsrechtlich vorgesehener Einrichtungen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Einrichtungsgarantien beinhalten die Institutsgarantie und institutionelle Garantien.
Ja, in der Tat!
3. Braut B kann sich darauf berufen, dass sie aufgrund der Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG das Recht hat, eine Ehe zu schließen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze
5.5.2024, 15:53:12
Kurzer Fall, habe ich diese Garantie nie von dieser Perspektive gesehen. Danke euch :)

Notorious P.M.S.
28.1.2025, 11:56:59
Ist der Fall hier so zu verstehen, dass der Bundestag die Ehe "nur" durch Abschaffung der Ehe im BGB, nicht aber eine GG-Änderung abschafft? Wäre der Fall anders zu be
urteilen, wenn der Bundestag Art. 6 I GG ändert und den Begriff "Ehe" streicht?
Trowa Barton
3.2.2025, 20:13:42
Im letzteren Fall wäre das wohl möglich. Dazu bräuchte es allerdings eine qualifizierte Mehrheit nach Art. 79 II GG, sprich 2/3 in BT und BR. Die Mehrheit möchte ich erstmal sehen.