Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren
Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geflüchteter G musste aufgrund von politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen und begehrt in Deutschland Asyl nach Art. 16a GG. Das zuständige Gericht missachtet jedoch alle in Art. 16a GG normierten Aspekte des Verfahrens.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundrechte beinhalten eine organisations- und verfahrensrechtliche Dimension.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die organisations- und verfahrensrechtliche Dimension ist verletzt, wenn für die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes maßgebliche Verfahrensvorschriften – wie solche aus Art. 16a GG – missachtet werden.
Ja, in der Tat!
3. Die verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte verleiht ein subjektives Recht und ist individuell einklagbar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
david1234
21.8.2024, 18:08:28
Wie würde ich besagten Grundrecht Aspekt in einer Klausur schriftlich darstellen? Zitiere ich zum Beispiel Art. 16 A und dann als Annex den verfahrensrechtlichen Teil oder nehme ich das Rechtsstaatsprinzip?
luc1502
21.10.2024, 15:06:33
Hi @[david12
34](229145) Ich persönlich würde - wenn man eben sagt, dass den Grundrechten ein verfahrensrechtlicher Aspekt innewohnt - auf das Grundrecht selbst abstellen und ergänzend darauf hinweisen, dass allen Grundrechten eine solche verfahrensrechtliche Dimension zukommt (die das Ziel hat, die materiellen Grundrechtsgehalte zu stärken).