Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren

Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Geflüchteter G musste aufgrund von politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen und begehrt in Deutschland Asyl nach Art. 16a GG. Das zuständige Gericht missachtet jedoch alle in Art. 16a GG normierten Aspekte des Verfahrens.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundrechte beinhalten eine organisations- und verfahrensrechtliche Dimension.

Genau, so ist das!

Als eine weitere funktionelle Ausprägung beinhalten Grundrechte eine organisations- und verfahrensrechtliche Dimension. Dies bedeutet, dass das entsprechende Verfahren zur Durchsetzung bzw. Beurteilung des Grundrechts so ausgestaltet sein muss, dass keine Entwertungsgefahr für den materiellen Inhalt des Grundrechts besteht. Der Inhalt des Grundrechts darf also nicht aufgrund verfahrensrechtlicher oder organisatorischer Versäumnisse entwertet werden oder leer laufen.Dahinter steht ein Rechtsgedanke, der strukturell vergleichbar ist mit den akzessorischen Leistungsrechten: Der materielle Bestand eines Grundrechts ist nur bedingt viel wert, wenn organisations- oder verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen erforderlich sind, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
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2. Die organisations- und verfahrensrechtliche Dimension ist verletzt, wenn für die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes maßgebliche Verfahrensvorschriften – wie solche aus Art. 16a GG – missachtet werden.

Ja, in der Tat!

Die organisations- und verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte verlangt, dass das Verfahren zur Durchsetzung bzw. Beurteilung des Grundrechts so ausgestaltet sein muss, dass keine Entwertungsgefahr für den materiellen Inhalt des Grundrechts besteht. Der Inhalt des Grundrechts darf also nicht aufgrund verfahrensrechtlicher oder organisatorischer Versäumnisse entwertet werden oder leer laufen. Werden relevante Verfahrensvorschriften wie solche aus Art. 16a GG missachtet, läuft der materielle Teil des Grundrechts Gefahr, nicht ausreichend geschützt und damit entwertet zu werden. Die organisations- und verfahrensrechtliche Dimension des Grundrechts ist dann verletzt.

3. Die verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte verleiht ein subjektives Recht und ist individuell einklagbar.

Ja!

Die verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte ist individuell einklagbar. Andernfalls wäre der gewährte Schutzgehalt wenig effektiv. Es besteht somit ein subjektiver Anspruch des Bürgers, die verfahrensrechtliche Dimension seiner Grundrechte geltend zu machen.
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