Falsche Gesamtstrafenbildung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) in vier Fällen (§ 53 StGB). verurteilt. Im Urteil heißt es unmittelbar nach der Darlegung der Strafzumessungsgründe: „Nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter setzt das Gericht eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest.“
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Einordnung des Falls
Falsche Gesamtstrafenbildung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat der Angeklagte mehrere Straftaten in Tatmehrheit verwirklicht, muss das Gericht eine Gesamtstrafe bilden (§ 53 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bildung der Gesamtstrafe ist hier rechtsfehlerhaft, da das Gericht keine Einzelstrafen gebildet hat.
Genau, so ist das!
3. Bildet das Gericht zwar Einzelstrafen, gibt sie aber nicht an, kann schon dies mit der Sachrüge geltend gemacht werden.
Ja, in der Tat!
4. Das Revisionsgericht hebt hier das Urteil in der Rechtsfolge auf und verweist die Sache zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.