Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Anforderungen an die Mängelrüge
Anforderungen an die Mängelrüge
19. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K betreibt ein Bürofachgeschäft. Für dieses kauft sie von Großhändler G zehn Bürostühle. Als G diese liefert, erkennt Ks Vertreterin V direkt, dass diese eine fehlerhaft vernähte Sitzpolsterung haben. Dies rügt sie sofort mündlich gegenüber G. K selbst rügt nicht nochmal gegenüber G.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an die Mängelrüge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit K auch Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, müsste sie ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen sein (vgl. § 377 Abs. 2 HGB).
Genau, so ist das!
3. Liegt ein Handelskauf im Sinne eines beidseitigen Handelsgeschäfts (vgl. § 343 Abs. 1 HGB) vor?
Ja, in der Tat!
4. Die Ware wurde abgeliefert.
Ja!
5. Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, müsste K den Mangel ordnungsgemäß gerügt haben i.S.d. § 377 HGB.
Genau, so ist das!
6. K kann den Mangel nur persönlich rügen.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die Mangelrüge unterliegt einem Schriftformerfordernis.
Nein!
8. K kann also gegenüber G ihre Gewährleistungsrechte geltend machen (vgl. §§ 434, 437 BGB)?
Genau, so ist das!
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