Öffentliches Recht

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizeiliche Standardmaßnahmen

Überblick Standardmaßnahmen Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit

Überblick Standardmaßnahmen Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mehrere Fans des SV Kickgut hat es hart getroffen: Gegen Ultra U erließ die Polizei ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet rund um das Stadion, gegenüber Hooligan H sprach die Polizei eine Meldeauflage aus und Schläger S wurde nach dem letzten Spiel in polizeilichen Gewahrsam genommen.

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Einordnung des Falls

Überblick Standardmaßnahmen Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetze der Länder sehen mehrere Standardmaßnahmen vor, die die räumliche Bewegungsfreiheit einschränken.

Ja, in der Tat!

Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zu verschiedenen Standardmaßnahme, die die räumliche Bewegungsfreiheit einschränken. Damit ist insbesondere gemeint, dass die betroffene Person einen bestimmten Ort nicht aufsuchen darf, einen bestimmten Ort verlassen muss oder an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit erscheinen muss. Darunterfallende Standardmaßnahmen sind unter anderem der Platzverweis (§ 18 Abs. 1 SächsPVDG, § 36 Abs. 1 SOG LSA, § 17 Abs. 1 NPOG), das Aufenthaltsverbot (§ § 21 Abs. 2 SächsPVDG, § 36 Abs. 2 SOG LSA, § 17 Abs. 3 NPOG ) und die Ingewahrsamnahme (§ 15 BremPolG, § 14 POG RP, § 17 BbgPolG).
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2. Durch Standardmaßnahmen, die die räumliche Bewegungsfreiheit einschränken, ist stets die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) betroffen.

Nein!

Je nach Standardmaßnahme muss genau differenziert werden, welches Grundrecht betroffen ist. Denkbar sind Verletzungen der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Freizügigkeit (Art. 11 GG). Unstrittig garantiert die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) die positive Freiheit, einen Ort zu verlassen und jeden anderen beliebigen Ort aufzusuchen (sog. Fortbewegungsfreiheit). Nach überwiegender Auffassung ist nicht das Recht umfasst, einen bestimmten Ort aufzusuchen (sog. Hinbewegungsfreiheit) oder das Recht einen bestimmten Ort nicht zu verlassen oder nicht aufzusuchen, es sei denn denn es wird unmittelbarer Zwang angewandt (sog. negative Bewegungsfreiheit).
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