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Grundfall zum Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter
Sachverhalt
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Grundlagen
Jurastudentin Svenja kommt nach einer Partynacht eine halbe Stunde zu spät in die Grundrechtevorlesung von Professorin P. P spricht über Unionsgrundrechte - und Svenja versteht nur Bahnhof. Nach der Vorlesung fragt sie Kommilitonin Katja zum Thema aus.
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
K macht vor Gericht Mängelgewährleistung geltend. Als K in der mündlichen Verhandlung das Wort ergreifen will, sagt die zuständige Richterin, „Sie haben hier gar nichts zu sagen.“ und verweigert K die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, bevor sie das Urteil verkündet.