+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K wuchs als Kind von M und V auf. 1988 erfährt sie, dass V nicht ihr biologischer Vater ist. Nach damaliger Rechtslage kann sie ihre Abstammung nur klären lassen, nachdem sie die eigene Ehelichkeit nach §§ 1593, 1596 Abs. 1, 1598 BGB a.F. erfolgreich angefochten hat.
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Einordnung des Falls
KLASSIKER: APR erfasst Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, 25.10.1988)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K klagt am Amtsgericht auf Vaterschaftsfeststellung, obwohl keine der Voraussetzungen des § 1569 Abs. 1 BGB a.F. bei ihr vorliegen. Das AG hält die Norm für verfassungswidrig. Kann es das BVerfG anrufen?
Ja!
Hält ein Gericht eine Norm für verfassungswidrig und kommt es für die gerichtliche Entscheidung auf diese Norm an, muss es das Verfahren aussetzen und das BVerfG anrufen (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, § 80 BVerfGG).
Das AG ist von der Verfassungswidrigkeit von §§ 1593, 1596 Abs. 1, 1598 BGB a.F. überzeugt. Es muss diese Frage daher dem BVerfG vorlegen, welches dann über die Verfassungsmäßigkeit entscheidet.
Das BVerfG hatte damals angenommen, dass alle Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG vorliegen, obwohl das Gericht nur formulierte, es ziehe die Verfassungswidrigkeit „ernsthaft in Betracht“. Es ist zwar die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit notwendig, aber laut BVerfG ergebe sich aus dem AG-Beschluss auch so hinreichend deutlich, dass das Gericht nicht nur zweifle, sondern die Norm für nichtig halte (RdNr. 37). Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. Das vorlegende AG war schon vorher mit einer Ehelichkeitsanfechtungssache der K befasst. Es legte den Fall dem BVerfG deshalb ohne eigene mündliche Verhandlung vor. Ist die Vorlage zulässig?
Genau, so ist das!
Ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt, muss es das Verfahren aussetzen und die Norm zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Verhandlung zumindest begonnen haben muss, (1) um sich die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit bilden zu können und (2) um zu erkennen, dass es für die Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (RdNr. 39). Von diesem Grundsatz sind aber Ausnahmen denkbar, insbesondere wenn schon vor der mündlichen Verhandlung die Überzeugung und die Entscheidungserheblichkeit feststeht.
Im Fall hatte der konkrete Spruchkörper die beteiligten Personen bereits im vorangegangenen Verfahren gehört und sich die Überzeugungen und Kenntnisse gebildet. Ausnahmsweise ist die Vorlage daher auch ohne vorherige mündliche Verhandlung zulässig (RdNr. 40).
3. Die Klage war unzulässig, weil das AG den Grundsatz der Subsidiarität des BVerfG missachtete, indem es vor der Vorlage an das BVerfG keine Beweisaufnahme, z.B. eine Blutuntersuchung des V, vornahm.
Nein, das trifft nicht zu!
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG zur Subsidiarität ist eine Vorlage unzulässig, wenn sich das vorlegende Gericht durch die Vorlage eine Beweisaufnahme sparen will, denn eine Beweisaufnahme könnte ergeben, dass es auf die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht mehr ankommt (RdNr. 42).
Wenn nach einer Blutuntersuchung des V feststünde, dass er der Vater der K ist, würde es auf die Verfassungsmäßigkeit der Ehelichkeitsanfechtungsregeln nicht mehr ankommen. Das spricht gegen die Zulässigkeit der Vorlage. Allerdings ist nach 1988 geltender Rechtslage eine Blutuntersuchung des V ausgeschlossen, da K dann überhaupt kein Anfechtungsrecht zustünde (denn keine der Voraussetzungen des § 1596 Abs. 1 BGB a.F. liegt bei ihr vor) (RdNr. 43). Es kommt also schon in diesem Verfahrensschritt auf die Verfassungsmäßigkeit der Normen an. Folglich ist die Vorlage auch ohne eigene Beweisaufnahme vor dem AG zulässig.
Die Vorlage ist insgesamt zulässig. 4. Die Vorlage ist begründet, soweit die vorgelegten Normen mit dem Grundgesetz oder anderem höherrangigen Bundesrecht unvereinbar sind.
Ja!
Das BVerfG überprüft die vorgelegten Regelungen umfassend an höherrangigem Recht, auch am Grundgesetz, und ist dabei nicht an die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gebunden. Das BVerfG kann, im Falle der Unvereinbarkeit, die Norm entweder für nichtig erklären oder die Unvereinbarkeit feststellen. Im letzteren Fall ist es Sache des Gesetzgebers, wie er die verfassungsrechtlichen Beanstandungen korrigieren will (RdNr. 69). Bei Unvereinbarkeit ist die Vorlage begründet und insgesamt erfolgreich. In der Folge darf das vorlegende Gericht die fraglichen Normen im Verfahren nicht anwenden.
5. Nach §§ 1593, 1598, 1596 Abs. 1 BGB a.F. ist einem volljährigen Kind die Klärung seiner Abstammung nur möglich, wenn z.B. der Ehemann der Mutter gestorben oder das Ehepaar geschieden ist. Ist dies mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar?
Genau, so ist das!
Der Gesetzgeber muss sich bei der Ausgestaltung des Familienrechts an dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG orientieren. Dabei ist es ihm erlaubt, das Eltern-Kind-Verhältnis nicht ausschließlich nach biologischer Abstammung, sondern nach sozialer Beziehung zu bestimmen, solange sich soziale und biologische Beziehung im Regelfall decken (RdNr. 47). So knüpft z.B. das Familienrecht für die Vaterrolle an die Ehe mit der Mutter an (§ 1592 Nr. 1 BGB).
Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht (allein) die Ehe und Familie, die aufgrund biologischer Abstammung verbunden ist, da zum Familienbund z.B. auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gehören. Dem entsprach der Gesetzgeber mit den §§ 1593, 1598, 1596 Abs. 1 BGB a.F., indem er mit der Ehelichkeitsanfechtung die Möglichkeit zur Abweichung vom Regelfall normierte (RdNr. 50) und einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Familie und dem Kindesinteresse fand.
Das BVerfG stellte dies damals in wenigen Randnummern fest. In einer Klausur musst Du natürlich schematisch vorgehen: Was ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, stellen die Normen des BGB a.F. einen Eingriff dar, und ist dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
6. Die Regelung der §§ 1593, 1598, 1596 Abs. 1 BGB a.F. zur Abstammungsfeststellung eröffnet den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
Das APR ist ein Freiheitsrecht und schützt nicht das Tun des Menschen, sondern das Sein, also die persönliche Lebensgestaltung und die Erhaltung der Grundbedingungen der menschlichen Würde (RdNr. 52). Für die Persönlichkeit des Einzelnen sind Individualitätsfindung und Abstammung besonders wichtig (RdNr. 53). Das APR ist ein entwicklungsoffenes Grundrecht, welches die modernen Persönlichkeitsgefährdungen erfasst. Ausgestaltet wird es durch einzelne Fallgruppen.
Für die menschliche Persönlichkeitsentwicklung ist die Kenntnis der eigenen Abstammung elementar. §§ 1593 ff. BGB a.F. berühren das Abstammungsrecht. Der Schutzbereich ist eröffnet.
Das BVerfG hat in diesen zwei Randnummern eine neue Fallgruppe des APR erschaffen: das Persönlichkeitsrecht auf Kenntnis der eigenen (biologischen) Abstammung.
Laut BVerfG enthält die neue Fallgruppe keinen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung, sondern den Schutz vor der Vorenthaltung bereits vorhandener Informationen zur Abstammung (RdNr. 53). 7. Mit den §§ 1593, 1598, 1596 Abs. 1 BGB a.F. griff der Gesetzgeber in das APR in der Fallgruppe der Kenntnis der eigenen Abstammung ein.
Ja!
Ein klassischer Eingriff liegt vor, wenn ein staatlicher Rechtsakt unmittelbar, imperativ und final den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt. Die Beeinträchtigung des Schutzbereiches muss also durch den staatlichen Akt bezweckt werden und durch ihn selbst und nicht durch einen Umsetzungsakt eintreten.
Mit den §§ 1593ff. BGB a.F. (Rechtsakt) beschränkt der Gesetzgeber unmittelbar die Möglichkeit der Ehelichkeitsanfechtung auf bestimmte Fälle, zum Beispiel wenn das Ehepaar getrennt oder geschieden oder der Ehemann verstorben ist, die Ehe aufgelöst wurde oder die Anfechtung wegen sittlicher Verfehlungen des Ehemannes gerechtfertigt ist. Dies verbietet Kindern, deren familiäre Situation nicht unter § 1596 Abs. 1 BGB a.F. fällt, eine Anfechtung und damit die Herausgabe von Informationen über die eigene Abstammung imperativ und final (RdNr. 54). Es handelt sich um einen klassischen Eingriff.
8. Innerhalb der Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ist zunächst zu klären, welcher Rechtsakt das Grundrecht beschränken kann (Schranke). Gilt für das APR ein einfacher Gesetzesvorbehalt?
Nein, das ist nicht der Fall!
Innerhalb der Schranke ist zu unterscheiden zwischen dem einfachen Gesetzesvorbehalt (zum Beispiel in Art. 8 Abs. 2 GG), dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (zum Beispiel in Art. 5 Abs. 2 GG), den verfassungsunmittelbaren Schranken (zum Beispiel in Art. 13 Abs. 7 GG) und den verfassungsimmanenten Schranken, also kollidierendes Verfassungsrecht (zum Beispiel in Art. 4 GG).
Das APR ist ein ungeschriebenes Grundrecht, welches sich aus dem Zusammenspiel von allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt, die Menschenwürde ist unantastbar. Das APR in deren Mitte kann daher nach ständiger Rechtsprechung nur durch Parlamentsgesetz beschränkt werden und muss die verfassungsmäßige Ordnung achten (RdNr. 55).
Ein solches formelles Gesetz kann den Eingriff in das Recht auf Kenntnis der Abstammung nur rechtfertigen, wenn es keinen verfassungswidrigen Zweck verfolgt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. 9. §§ 1593ff. BGB a.F. verfolgen legitime, verfassungsmäßige Zwecke, sodass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hieran nicht scheitert.
Ja, in der Tat!
Das in ein Grundrecht eingreifende Gesetz muss stets einen legitimen Zweck verfolgen. Als legitimer Zweck sind grundsätzlich alle öffentlichen Interessen anzusehen, solange sie nicht selbst gegen die Verfassung verstoßen.
Der Gesetzgeber verfolgte mit den alten Regelungen zur Ehelichkeitsanfechtung (die Voraussetzung war für die Klärung einer nicht ehelichen Abstammung) das Ziel, den Familienfrieden und die Ehe der Mutter zu schützen (RdNr. 56). Die Ehelichkeitsanfechtung solle daher nur dann erfolgen, wenn die Ehe der Mutter ohnehin schon beendet oder unwiderruflich zerrüttet war. Dies ist Ausprägung des Grundrechts in Art. 6 Abs. 1 GG, denn Ehe und Familie sind besonders geschützt. §§ 1593ff. BGB a.F. verfolgen also legitime, verfassungsgemäße Zwecke.
10. §§ 1593ff. BGB a.F. sind geeignet und erforderlich, den legitimen Zweck (Schutz der Ehe und des Familienfriedens) zumindest zu fördern.
Ja!
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie den Zweck zumindest fördert. Sie ist erforderlich, wenn es keine milderen, gleich geeigneten Mittel zur Zweckerreichung gibt.
Das BVerfG zur Geeignetheit: die §§ 1593ff. BGB a.F. könnten zwar nicht die Ehe der Mutter und den Familienfrieden in jedem Fall bewahren, da Kind oder Ehemann trotzdem Verdacht über eine nicht eheliche Abstammung schöpfen und dies in der Familie ansprechen können. Immerhin verhindere die Regelung aber, dass die Frage der biologischen Vaterschaft aus den bestehenden Familienbanden hinaus vor den Staat getragen werde, was den Familienfrieden auch bedrohen könne (RdNr. 58). Zur Erforderlichkeit: In den Grenzen, in denen die Regelung greift, sei keine mildere, vergleichbare Maßnahme denkbar (RdNr. 59). Damit sind §§ 1593ff. BGB a.F. geeignet und erforderlich.
11. Dem Kind ist der Eingriff in sein Recht auf Kenntnis der Abstammung zumutbar, da es in einer intakten Familie aufgewachsen ist und der gesetzliche Vater wegen der Ehe alle gesetzlichen Leistungen erbracht hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Innerhalb der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist zu berücksichtigen, wie intensiv der Eingriff in ein Grundrecht wirkt. Je zumutbarer eine Maßnahme ist, desto eher ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Entscheidend ist, ob das Kind den Ausschluss seines Anfechtungsrechts hinnehmen muss (RdNr. 60).
Die Folge der unterlassenen Ehelichkeitsanfechtung ist, dass der Ehemann der Mutter alle gesetzlichen Leistungen an das (möglicherweise uneheliche) Kind erbracht hat (z.B. §§ 1618a, 1601 BGB). Diese Überlegungen berühren aber nicht die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Kindes, sodass dies nicht die Zumutbarkeit begründe (RdNr. 60). Es entspreche auch dem Kindeswohl, dass es in einer intakten Familie aufwächst, deren Bestand nicht durch eine Ehelichkeitsanfechtung gefährdet wird. Dies gelte allerdings für das Kindeswohl; einem Volljährigen könne dies für eine Entscheidung über die Ausübung des eigenen Persönlichkeitsrechts nicht entgegengehalten werden, denn er muss nicht rechtlich in die Familie eingebunden bleiben (RdNr. 61).
12. Die Maßnahme ist trotzdem angemessen, da die legitimen Ziele (Familienfrieden und Ehe der Mutter) gewichtiger sind; der Eingriff in das APR des Kindes ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
Eine Maßnahme ist angemessen, wenn sie nicht außer Verhältnis steht zur Schwere des Eingriffs und zum Gewicht und zur Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe.
Nach dem Familienrecht von 1988 war die Feststellung der genetischen Vaterschaft erst nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung möglich. Zwar könne diese Anfechtung der Ehe und dem Familienfrieden schaden, es lasse sich aber nicht ausschließen, dass ein erwachsenes Kind das Feststellungsverfahren mit Einverständnis seiner gesetzlichen Eltern führen würde (RdNr. 64f). Art. 6 Abs. 1 GG erfasse auch den staatlichen Respekt vor solchen eigenständigen und selbstverantwortlichen familiären Entscheidungen. Die Ehelichkeitsanfechtung beeinträchtige also nicht zwingend die Ehe der Mutter oder den Familienfrieden (RdNr. 66). Das Persönlichkeitsrecht des Kindes werde aber in jedem Fall beeinträchtigt, wenn es gegen seinen Willen keine Kenntnis von seiner Abstammung erlangen kann. Die Maßnahme ist also nicht angemessen. Der Eingriff ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Vorlage des AG an das BVerfG hat also zur Folge, dass die §§ 1593, 1598, 1596 Abs. 1 BGB a.F. im AG-Verfahren der K nicht anzuwenden sind.
Das BVerfG stellte die Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz fest. Der Gesetzgeber musste das Anfechtungsrecht verfassungskonform neu regeln. Das BVerfG gab vor, der Gesetzgeber müsse nicht jede Ehelichkeitsanfechtung ohne Begrenzung zulassen, Anfechtungsschranken müssen aber mit dem APR des Kindes vereinbar sein (RdNr. 68). Heute hat der Gesetzgeber die Vaterschaftsfeststellung in §§ 1598a, 1600, 1600d BGB geregelt.