Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche I
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandantin M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass ihn K auf Zahlung von €10.000 aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verklagt. Weiter trägt M vor, dass er seinerseits einen fälligen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen K i.H.v. €10.000 hat.
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Einordnung des Falls
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, aufgrund seines bestehenden Gegenanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen (§ 273 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M also raten, mit ihrem Gegenanspruch gegen die klägerische Zahlungsforderung aufzurechnen, §§ 387 ff. BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann M die Gegenforderung im Wege der Widerklage geltend machen (§ 33 ZPO)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
namnam
21.7.2024, 16:43:09
Inwiefern ist der nach 33 ZPO erforderliche Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Anspruch des M gegeben?
Hamdi
25.7.2024, 11:47:56
Das habe ich mich auch gefragt.
Lorenz
29.9.2024, 12:09:37
Ich denke nicht, aber das ist das übliche Muster bei JuraFuchs, erst einmal abstrakt die Möglichkeiten aufzuzeigen (immerhin sind Kläger und Beklagter gleich) und später dann einzelne Vss. abzulehnen.
Nocebo
12.11.2024, 15:20:42
Jurafuchs behauptet, die Aufrechnung sei hier ggn.
§ 273BGB vorrangig. Das stimmt nicht, denn
§ 393 BGBschließt die Aufrechnung ja gerade aus, sodass denklogisch auch kein Vorrang bestehen kann. Allerdings ist das Ergebnis doch wieder richtig: Denn nach allgemeiner Meinung sperrt
§ 393 BGBaufgrund seines Zwecks auch
Zurückbehaltungsrechte. Trotzdem ist die Begründung falsch und sollte angepasst werden. "Das Aufrechnungsverbot ist zwingender Natur (allgM); es kann auch nicht durch Ausweichen auf ein
Zurückbehaltungsrechtumgangen werden (BAG NJW 1968, 565 (566); OLG Koblenz BeckRS 2010, 560; OLG Naumburg BeckRS 2015, 19812 Rn. 37; MüKoBGB/Schlüter Rn. 1)." (BeckOK BGB/Dennhardt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 393 Rn. 2, beck-online)