Grenzen der Vertretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Fuchscar-OHG besteht aus den Gesellschafterinnen S1 und S2. S1 verkauft dem D das Fuchsmobil 911 statt für marktübliche €50.000 für nur €25.000. Im Gegenzug lässt sie sich von D „privat“ €5.000 zahlen.
Diesen Fall lösen 73,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grenzen der Vertretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich konnte S1 das Auto ohne Mitwirkung der S2 an D verkaufen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil S1 Vertretungsmacht hatte, hat sie wirksam das Auto an D verkauft.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechthaber
29.7.2024, 12:14:19
Wäre hier 299 I einschlägig und wäre hier 134 BGB Ivm 299 StGB lex specialis zu 138 StGB
Dua
31.8.2024, 16:39:12
Die Antwort interessiert mich auch, wobei ich statt an 299 I eher an 266 StGB dachte