Leistungsverfügung (Beispielsfall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bernd (B) hat Vera (V) im Wege verbotener Eigenmacht den Besitz an ihrer neuen Vespa entzogen. V will nun die Herausgabe der Vespa an sich im Wege einstweiliger Verfügung erreichen.

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Einordnung des Falls

Leistungsverfügung (Beispielsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich dient das einstweilige Verfügungsverfahren nur der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs.

Ja, in der Tat!

Das einstweilige Verfügungsverfahren dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Eine einstweilige Verfügung, welche die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, ist danach grundsätzlich nicht zulässig. Dies hat zur Folge, dass bei Herausgabeansprüchen grundsätzlich nur die Herausgabe an einen Sequester im Wege einstweiliger Verfügung verlangt kann, der die Sache bis zur Entscheidung in der Hauptsache verwahrt.
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2. Ausnahmsweise ermöglicht eine Leistungsverfügung jedoch die Befriedigung eines Anspruchs, auch wenn dies die Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge hat.

Ja!

Die Leistungsverfügung (§ 940 ZPO analog) ermöglicht – in Abgrenzung zur Sicherungs- oder Regelungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) – ausnahmsweise die Durchsetzung und Befriedigung eines Anspruchs, wenn andernfalls ein unverhältnismäßig großer, irreparabler oder existenzgefährdender Nachteil droht. Es werden insoweit besonders hohe Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt. Beispielsweise bei Unterhaltsansprüchen, Herausgabe dringend benötigter Geräte.

3. Eine Leistungsverfügung (§ 940 ZPO analog) ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls ein unverhältnismäßig großer, irreparabler oder existenzgefährdender Nachteil droht. Besteht in Vs Fall eine solche Notlage?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ausnahmsweise ist es im Wege der Leistungsverfügung (§ 940 ZPO analog) möglich, Ansprüche bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßig großer, irreparabler oder existenzgefährdender Nachteil droht. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass V ein irreparabler oder existenzgefährdender Nachteil droht, wenn die Vespa nicht sofort an sie herausgegeben wird. Soweit jedoch verbotene Eigenmacht vorausgegangen ist, können alle Besitzschutzansprüche auch ohne Notlage durch Leistungsverfügung auf Erfüllung geltend gemacht werden. Denn diese erkennt der Gesetzgeber bereits als besonders eilbedürftig an (§ 863 BGB).

4. Weil B der V ihre Vespa durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist ausnahmsweise eine Leistungsverfügung (§ 940 ZPO analog) statthaft.

Ja, in der Tat!

Liegt verbotene Eigenmacht vor, so muss die für eine Leistungsverfügung (§ 940 ZPO analog) erforderliche Notlage ausnahmsweise nicht vorliegen. Denn die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich in diesem Fall bereits aus dem Gesetz (§ 863 BGB).V kann ausnahmsweise die Herausgabe an sich selbst im Wege der Leistungsverfügung verlangen. Es ist insbesondere keine besondere Notlage erforderlich, da ihr der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde.
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