Einstweilige Verfügung (Antrag)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Anwältin A soll für den Mandanten M einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsverfügung wegen eines Anspruchs auf Herausgabe des Fahrrads stellen. Der Herausgabeanspruch resultiert nicht aus Besitzschutzansprüchen wegen verbotener Eigenmacht.

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Einordnung des Falls

Einstweilige Verfügung (Antrag)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Formulierung des Antrags muss A beachten, dass grundsätzlich ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache besteht.

Ja!

Bei der Antragstellung auf Erlass einer Sicherungsverfügung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren nur auf vorläufige Regelungen gerichtet ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist unzulässig. Soll z.B. ein Herausgabeanspruch gesichert werden, so darf der Antrag sich grundsätzlich nicht auf die Herausgabe der Sache an den Anspruchsinhaber richten. Anders ist dies im Fall der Leistungsverfügung, bei der ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache möglich ist. Liegt z.B. verbotene Eigenmacht vor, so kann die Sache direkt an den Antragsteller herausverlangt werden.
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2. A sollte folgenden Antrag stellen: „Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Herausgabe hat der Antragsgegner das Fahrrad an den Antragsteller herauszugeben.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Im einstweiligen Rechtsschutz sollten Anwälte im Regelfall keine Anträge stellen, mit denen die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn es besteht die Gefahr, dass das Gericht den Antrag aus diesem Grund zurückweisen wird. Bei Herausgabeansprüchen sollte man daher die Herausgabe an einen Sequester beantragen. Dieser muss die Sache verwahren, bis in der Hauptsache entschieden ist. Eine Ausnahme besteht nur im Fall der Leistungsverfügung. M will einen Herausgabeanspruch vorläufig sichern. Es ist nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise ein Leistungsantrag statthaft wäre, insbesondere hat Ms Schuldner das Rad nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt.

3. Der Antrag könnte lauten: „Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Herausgabe hat der Antragsgegner das Fahrrad an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben.“

Ja, in der Tat!

Um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, sollte man die Herausgabe an einen Sequester beantragen. Dies gilt ebenfalls bei der Regelungsverfügung. Auch bei dieser muss im Antrag deutlich werden, dass nur eine vorläufige Regelung beantragt wird (“…einstweilen…, …bis zur Entscheidung in der Hauptsache…”)
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Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung

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