Fall Bebauungszusammenhang
6. Februar 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dwight (D) erbt auf Insel R ein Baugrundstück, das Teil eines ehemaligen Gartenbaubetriebs war. Er will dort ein zweieinhalbgeschossiges Doppelhaus mit einer Grundfläche von 16m x 28m bauen. Ein Bebauungsplan existiert nicht. D fragt Jurastudentin F nach der Norm für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ds geplantes Doppelhaus stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 Abs. 1 BauGB dar.
Ja, in der Tat!
3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ds Vorhaben richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, § 30 Abs. 2 BauGB oder § 30 Abs. 3 BauGB.
Nein!
4. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) ist der Bebauungszusammenhang.
Genau, so ist das!
5. Das Wohnhaus auf Seestraße Nr. 42 schließt den Bebauungszusammenhang der Wohnhäuser auf den Grundstücken Seestraße Nr. 46a-44 ab.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die fünf Wohngebäude auf den Grundstücken Seestraße 46a, 46, 44, 42 und 40 bilden einen Bebauungszusammenhang.
Ja!
7. Die Stützmauer und der Weg zwischen dem Grundstück Seestraße 40 und der zu beurteilenden Freifläche schließt den Bebauungszusammenhang der Wohnhäuser auf den Grundstücken Seestraße Nr. 46a-40 ab.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Schon aufgrund der reinen Größe der Lücke zwischen dem Wohnhaus auf Seestraße Nr. 40 und dem Wohnhaus auf Seestraße Nr. 38/38a (65-70m) scheidet eine Baulücke aus.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Seestraße 38/38a ist nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs der Grundstücke Seestraße 46a-40. Es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung.
Nein!
10. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Seestraße 28 ist Teil des Bebauungszusammenhangs der Grundstücke Seestraße 46a-40 und 38/38a.
Genau, so ist das!
11. Bei der Fläche, auf der das Doppelhaus X errichtet werden soll, handelt es sich nach den städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens um eine Baulücke. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
grossta
2.7.2024, 15:55:54
Wieso handelt es sich hier nicht um Außenbereich? Im Sachverhalt steht nichts darüber, wie die Umgebung von dem Grundstück aussieht.

Wendelin Neubert
14.7.2024, 13:50:29
Hallo @[grossta](200169), danke für Deine Frage. Der Fall erschließt sich nur durch eine Illustration, die leider noch nicht fertig ist. Wir reichen die Illustration schnellstmöglich nach. Beste Grüße - Wendelin für das
Jurafuchs-Team

JCF
15.12.2024, 00:46:04
@[Wendelin Neubert](409) die Skizze wird zumindest bei mir immer noch nicht angezeigt 👀
Emanuel
8.7.2024, 11:33:17
Sollte zum Sachverhalt noch eine Skizze der Umgebung gehören? (Ansonsten fällt es ja zumindest schwer, die Fragen zu beantworten) Falls ja, wird sie zumindest mir nicht angezeigt.
yolojura
11.7.2024, 21:53:29
Ich finde ebenfalls, dass der Fall wegen der fehlenden graphischen Unterstützung kaum sinnvoll zu lösen ist.

Wendelin Neubert
14.7.2024, 13:28:51
Danke ihr lieben! Ihr habt vollkommen recht! Unser Illustrator ist hier noch nicht hinterher gekommen. Wir reichen die entsprechende Illustration zeitnah nach. Danke für Eure Geduld! Beste Grüße - Wendelin für das
Jurafuchs-Team
benjaminmeister
22.10.2024, 16:17:56
Die Skizze fehlt immer noch.

Ciodejure
3.11.2024, 21:57:26
Immernoch...

Laly
17.11.2024, 10:03:01
Immernoch 😅
Friedrich Der Chiller
11.12.2024, 19:34:19
Und immer noch😅

FalkTG
15.1.2025, 08:37:06
unnnnd immernoch
QueerSocialistLawyer
29.1.2025, 11:21:58
Es wird in einer Frage gefragt „Die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeitvon Ds Vorhaben richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, § 30 Abs. 2 BauGB oder § 30 Abs. 3 BauGB.“ Das soll wohl falsch sein? In der Subsumtion wird aber erklärt, dass § 30 anwendbar ist. In den Fragen zum
Bebauungszusammenhangwird von Mauern und einem See gesprochen und anderen Häusern, die aber nicht im Sachverhalt vorkommen.
Rechtsanwalt B. Trüger
30.1.2025, 14:44:40
Es wäre schön, wenn die Skizze langsam eingefügt wird, oder der Fall solange zumindest rausgenommen wird. So ist der Fall quasi unmöglich zu lösen und bezweckt keinen Mehrwert