Fall Bebauungszusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dwight (D) erbt auf Insel R ein Baugrundstück, das Teil eines ehemaligen Gartenbaubetriebs war. Er will dort ein zweieinhalbgeschossiges Doppelhaus mit einer Grundfläche von 16m x 28m bauen. Ein Bebauungsplan existiert nicht. D fragt Jurastudentin F nach der Norm für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ds geplantes Doppelhaus stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 Abs. 1 BauGB dar.
Ja, in der Tat!
3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ds Vorhaben richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, § 30 Abs. 2 BauGB oder § 30 Abs. 3 BauGB.
Nein!
4. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) ist der Bebauungszusammenhang.
Genau, so ist das!
5. Das Wohnhaus auf Seestraße Nr. 42 schließt den Bebauungszusammenhang der Wohnhäuser auf den Grundstücken Seestraße Nr. 46a-44 ab.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die fünf Wohngebäude auf den Grundstücken Seestraße 46a, 46, 44, 42 und 40 bilden einen Bebauungszusammenhang.
Ja!
7. Die Stützmauer und der Weg zwischen dem Grundstück Seestraße 40 und der zu beurteilenden Freifläche schließt den Bebauungszusammenhang der Wohnhäuser auf den Grundstücken Seestraße Nr. 46a-40 ab.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Schon aufgrund der reinen Größe der Lücke zwischen dem Wohnhaus auf Seestraße Nr. 40 und dem Wohnhaus auf Seestraße Nr. 38/38a (65-70m) scheidet eine Baulücke aus.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Seestraße 38/38a ist nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs der Grundstücke Seestraße 46a-40. Es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung.
Nein!
10. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Seestraße 28 ist Teil des Bebauungszusammenhangs der Grundstücke Seestraße 46a-40 und 38/38a.
Genau, so ist das!
11. Bei der Fläche, auf der das Doppelhaus X errichtet werden soll, handelt es sich nach den städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens um eine Baulücke. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB.
Ja, in der Tat!
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