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Die Bundesregierung
Misstrauensvotum – Können Mitglieder des Bundestags einen Bundesminister „stürzen“?
Misstrauensvotum – Können Mitglieder des Bundestags einen Bundesminister „stürzen“?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler O hat nach seiner Wahl die Bundesminister und Bundesministerinnen der neuen Regierung bestimmt. Nachdem Minister C ständig Gesetzesvorhaben des Parlaments blockiert, fragt sich Abgeordnete A, wie man C „loswerden“ könnte.
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Einordnung des Falls
Misstrauensvotum – Können Mitglieder des Bundestags einen Bundesminister „stürzen“?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bundesminister werden durch die Abgeordneten des Bundestags bestimmt und können daher auch durch diese „abgewählt“ werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bundesminister C könnte sein Amt dadurch verlieren, dass der Bundespräsident den C auf Os Veranlassung entlässt (Art. 64 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
3. Abgeordnete A fragt sich, ob es einen mittelbaren Weg gibt, C zu „stürzen“, und erinnert sich an die Möglichkeit eines Misstrauensvotums. Regelt Art. 67 GG das sog. „konstruktive Misstrauensvotum“?
Ja!
4. A will nicht die gesamte Regierung „stürzen“ (vgl. Art. 67 GG). Regelt das Grundgesetz die Möglichkeit eines Misstrauensvotums gegen einen einzelnen Minister?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jojo23
11.11.2024, 19:53:25
Aber ein Misstrauensvotum ohne Abgangspflicht bzw. ein Missbiligungsvotum gegen einen Minister ist möglich?
Linne_Karlotta_
13.11.2024, 10:47:44
Hey @[Jojo23](188118), danke für deine Frage. In der Tat gibt es das sog. „schlichte“ Misstrauensvotum. Dieses ist aber nicht im Grundgesetz vorgesehen, sondern bezeichnet lediglich einen einfachen Antrag aus den Reihen des Bundestages, durch den dieser einem Minister sein Misstrauen ausspricht. Darauf folgt aber keine Rechtspflicht zum Rücktritt durch den Minister selbst oder zur Veranlassung der Entlassung durch den Bundeskanzler. Es ist zwar umstritten, ob solche in der Verfassung nicht vorgesehenen Anträge überhaupt zulässig sind. Sie wurden jedoch wiederholt zur Abstimmung des Bundestages gestellt. Eine Übersicht über die gestellten Anträge (und ihre Gründe) findest du hier: https://www.bundestag.de/resource/blob/196266/eacefd4c9c33d19089a494f3daea8425/Kapitel_06_15_Missbilligungs-_und_Entlassungsantr__ge.pdf Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
paul1ne
11.11.2024, 21:00:15
Irgendwie kommen mir die Figuren vage bekannt vor…😉 Großes Lob!😊
Jimmy105
12.11.2024, 12:39:27
Das i-Tüpfelchen wäre gewesen, wenn C ein "klein-kariertes" Hemd tragen würde... 😄
fuchs_
12.11.2024, 13:54:48
Ich finde die Zeichnung auch sehr gelungen!
Christian Leupold-Wendling
13.11.2024, 07:36:13
Hallo paul1ne, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
17.11.2024, 21:30:38
Ich habe leider nicht ganz verstanden, wie/von wem das Misstrauensvotum in die Wege geleitet wird. Bei Art. 68 I 1 GG ist es bzgl. der
Vertrauensfrageja explizit benannt, Art. 67 I GG kann ich das aber irgendwie nicht direkt entnehmen.
Leo123!
18.11.2024, 20:10:39
Eigentlich lässt sich deine Frage mit dem Wortlaut von Art. 67 I 1 GG (=
konstruktives Misstrauensvotum)beantworten. D.h. der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er (=Bundestag) mit der Mehrheit (vgl. hierzu Art. 121 GG) seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt ( also einen neuen Bundeskanzler). Hierfür ist ebenfalls das Ersuchen des Bundespräsidenten erforderlich, welcher dem Ersuchen der Mehrheit des Bundestages entsprechen und den amtierenden Bundeskanzler entlassen muss. Hoffe, dass ich helfen konnte :)
Findet Nemo Tenetur
18.11.2024, 20:20:46
Danke @[Leo123!](264218) Wenn ich dich richtig verstehe, zielt deine Erklärung auf den Ablauf des Misstrauensvotums selbst ab, der sich in der Tat dem Art. 67 I 1 GG entnehmen lässt. Meine Frage ging in eine andere Richtung: Wie sieht der Weg dahin aus, also etwa: wer kann den Antrag für ein Misstrauensvotum stellen etc. Habe nun aber Antwort im Kommentar gefunden: "Das Verfahren, das im GG nicht weiter geregelt ist, wird geschäftsordnungsrechtlich in § 97 GO-BT ausgestaltet. Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages (bzw. einer Fraktion in dieser Stärke) – ein dem Quorum für die Kanzlerwahl entsprechende Anzahl (§ 4 GO-BT) – muss danach zunächst zur Verfahrenseinleitung einen Antrag stellen.” (BeckOK GG/Pieper, 59. Ed. 15.9.2024, GG Art. 67 Rn. 5.1, beck-online)