Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Die Bundesregierung
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil Bundeskanzler O die andauernde Regierungskrise nicht in den Griff bekommt, sind einige Abgeordnete aus dem Bundestag der Meinung, es sei an der Zeit, dass O „abdankt“.
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Einordnung des Falls
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bundestag kann nach Art. 67 GG einfach beschließen, dass sich die aktuelle Regierung auflösen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist es für ein erfolgreiches Misstrauensvotum nach Art. 67 Abs. 1 GG ausreichend, wenn sich ein Viertel der Mitglieder des Bundestags auf einen neuen Bundeskanzler einigt?
Nein!
3. Die auf einen Antrag i.S.v. Art. 67 GG folgende Wahl des neuen Bundeskanzlers erfolgt durch Handzeichen der Abgeordneten (vgl. §§ 97 Abs. 2 S. 1, 49 Abs. 1 S. 1 GO-BT).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jojo23
11.11.2024, 19:21:25
Gemäss 97 GOBT kann auch eine Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt den Antrag stellen. In
Art. 67 GGwird die Mehrheit der Mitglieder des BT verlangt. Würde 97 GOBT im Zweifel zurückstehen (da das GG höherrangiger ist) sodass man doch die Mehrheit der BT Mitglieder braucht?
Findet Nemo Tenetur
17.11.2024, 21:42:35
Ich verstehe nicht so recht, wieso die Frage, ob der Bundestag die Regierung gem.
Art. 67 GGmit “falsch” zu beantworten ist. Denn wenn der Kanzler geht, gehen doch gem. Art. 69 II GG auch die Minister, also die Regierung. Wie könnte denn ein
konstruktives Misstrauensvotum(bei dem das Misstrauen ausgesprochen wird) nicht zu einem “Sturz” der gesamten Regierung führen?
Linne_Karlotta_
18.11.2024, 23:15:24
Hallo @[Findet Nemo Tenetur](254807), danke für Deine Nachfrage. Deine Feststellungen sind völlig richtig. Allerdings zielte die erste Frage in diesem Fall gerade darauf ab, den Unterschied zwischen einem schlichten „Selbstauflösungsrecht“ des Parlaments und dem konstruktiven Misstrauensvotum nach
Art. 67 GGaufzuzeigen. Der Bundestag hat gerade nicht die Befugnis, einfach zu beschließen, dass sich der
Bundestag auflösenmuss. Der Bundestag kann vielmehr „indirekt“ den alten Bundeskanzler (und damit, wegen Art. 69 Abs. 2 GG auch die Bundesminister) „abwählen“, indem die Abgeordneten einen neuen Bundeskanzler wählen. Hierin unterscheidet sich die Auflösungsmöglichkeit durch das KONSTRUKTIVE Misstrauensvotum von dem des (desktruktiven) Misstrauensvotums aus der Weimarer Republik: Hier konnte sich das Parlament wirklich schlicht auflösen, was zu großer politischer Instabilität geführt hat. Auf diesen feinen, aber entscheidenden Unterschied wollten wir euch mit der Frage hinweisen. Beachte bei der Gelegenheit, dass die Auflösung nicht dazu führt, dass sich der gesamte
Bundestag auflösen, sondern lediglich, dass sich eine neue Regierung bilden muss. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Rechtsfolge bei einer negativ beantworteten
Vertrauensfrage: In diesem Fall kann der Bundeskanzler den Bundespräsidenten bitten, den Bundestag aufzulösen, Art. 68 Abs. 1 GG. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team
Findet Nemo Tenetur
19.11.2024, 22:52:33
Super, danke für die Erklärung!