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Die Bundesregierung

Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen

Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Weil Bundeskanzler O die andauernde Regierungskrise nicht in den Griff bekommt, sind einige Abgeordnete aus dem Bundestag der Meinung, es sei an der Zeit, dass O „abdankt“.

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Einordnung des Falls

Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bundestag kann nach Art. 67 GG einfach beschließen, dass sich die aktuelle Regierung auflösen muss.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Grundgesetz sieht kein „Selbstauflösungsrecht“ des Parlaments vor. Der Bundestag kann eine neue Regierungsbildung nach Art. 67 GG nur dadurch erreichen, dass er einen neuen Bundeskanzler bzw. eine neue Bundeskanzlerin wählt (Art. 67 Abs. 1 GG). Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Bundestag die aktuelle Regierung nicht einfach „auflösen“ können soll, ohne sich zugleich auf eine neue Person für das Amt des Bundeskanzlers zu einigen. Die Auflösung soll nicht im „luftleeren Raum“ stehen. Daraus erklärt sich auch die Bezeichnung als konstruktives Misstrauensvotum. Dies basiert auch auf negativen Erfahrungen mit häufigen Parlamentsauflösungen in der Weimarer Republik.
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2. Ist es für ein erfolgreiches Misstrauensvotum nach Art. 67 Abs. 1 GG ausreichend, wenn sich ein Viertel der Mitglieder des Bundestags auf einen neuen Bundeskanzler einigt?

Nein!

Der „Sturz“ eines regierenden Bundeskanzlers über das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 Abs. 1 GG (und damit auch der „Sturz“ gesamten Regierung, Art. 69 Abs. 2 GG) hat die folgenden Voraussetzungen: (1) Wahl eines neuen Bundeskanzlers durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und (2) Ernennung des neuen Kanzlers durch den Bundespräsidenten. Die Wahl des neuen Bundeskanzlers wird durch einen Antrag in die Wege geleitet. Dieser muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestags oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestags umfasst, unterzeichnet werden (§ 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 GO-BT). Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen 48 Stunden liegen (Art. 67 Abs. 2 GG). Die Wahl des neuen Bundeskanzlers ist zugleich die Kundgebung des Misstrauens. Der Antrag lautet daher, der Bundestag möge dem bisherigen Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen und den Kandidaten X zum Bundeskanzler wählen (vgl. § 97 Abs. 1 S. 2 GO-BT).

3. Die auf einen Antrag i.S.v. Art. 67 GG folgende Wahl des neuen Bundeskanzlers erfolgt durch Handzeichen der Abgeordneten (vgl. §§ 97 Abs. 2 S. 1, 49 Abs. 1 S. 1 GO-BT).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Geschäftsordnung des Bundestags (GO-BT) konkretisiert die Aufgaben und Befugnisse des Bundestags, die im Grundgesetz verankert sind. Sie enthält auch nähere Bestimmungen zum konstruktiven Misstrauensvotum. § 97 Abs. 1 GO-BT regelt, durch wen und auf welche Weise der Antrag nach Art. 67 Abs. 1 GG gestellt werden muss. Zudem regelt § 97 Abs. 2 S. 1 GO-BT, dass die Wahl in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln erfolgt. Dies bedeutet, dass die Abstimmung geheim stattfindet (§ 47 Abs. 1 S. 1 GO-BT).
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