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Die Bundesregierung
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen
2. April 2025
13 Kommentare
4,9 ★ (4.544 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil Bundeskanzler O die andauernde Regierungskrise nicht in den Griff bekommt, sind einige Abgeordnete aus dem Bundestag der Meinung, es sei an der Zeit, dass O „abdankt“.
Diesen Fall lösen 81,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) – Voraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bundestag kann nach Art. 67 GG einfach beschließen, dass sich die aktuelle Regierung auflösen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist es für ein erfolgreiches Misstrauensvotum nach Art. 67 Abs. 1 GG ausreichend, wenn sich ein Viertel der Mitglieder des Bundestags auf einen neuen Bundeskanzler einigt?
Nein!
3. Die auf einen Antrag i.S.v. Art. 67 GG folgende Wahl des neuen Bundeskanzlers erfolgt durch Handzeichen der Abgeordneten (vgl. §§ 97 Abs. 2 S. 1, 49 Abs. 1 S. 1 GO-BT).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jojo23
11.11.2024, 19:21:25
Gemäss 97 GOBT kann auch eine Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt den Antrag stellen. In Art. 67 GG wird die Mehrheit der Mitglieder des BT verlangt. Würde 97 GOBT im Zweifel zurückstehen (da das GG höherrangiger ist) sodass man doch die Mehrheit der BT Mitglieder braucht?

Sassun
3.2.2025, 09:40:01
Bisher wurde erst einmal ein BKanz durch das konstruktive
Misstrauensvotumentlassen. Das war 1980 Helmut Schmidt, der von Helmut Kohl "ersetzt" wurde.