Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G betreibt ein Café. In diesem gibt es eine Küche, Tische und Stühle und Kaffeemaschinen. Auch besitzt G alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen. Neue Gesundheitsvorschriften des Bundes beeinträchtigen den Betrieb des Cafés stark. G sieht darin eine Verletzung ihres Eigentumsrechts.
Diesen Fall lösen 66,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zivilrechtlich ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb nach h.L. auch vom sachlichen Anwendungsbereich der Eigentumsfreiheit erfasst?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
blu
9.5.2024, 23:51:45
irgendwie finde ich das kapitel zu art 14 überhaupt nicht gelungen. es bietet keinen verständlichen einstieg und der aufbau ist super verwirrend gestaltet. vieles wird suuuuuper oft wiederholt statt systematisch vorzugehen und auch im hinblick auf die klausur art 14 anschaulich zu erklären sehr frustrierend!!
CR7
2.8.2024, 17:35:51
@[blu](153782) Hinsichtlich der ursprünglichen Aufgaben stimme ich dir zu, aber ich finde gerade die neuen Aufgaben sind ganz gut geworden. Hast du denn einen konkreten Vorschlag für das Team?
as.mzkw
22.11.2024, 11:30:04
Ist das nicht ein glatter Fall der Betroffenheit der Berufsfreiheit?