Vorteilssicherungsabsicht 2
31. Mai 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (2.707 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L hat O einen wertvollen Sessel gestohlen. W will O helfen, den Sessel wieder zu erlangen. Sie bietet dem Dieb in einer öffentlichen Anzeige €20.000, wenn er den Sessel zurück gibt. L lässt sich auf den Deal ein, bringt den Sessel zurück und erhält das Geld.
Diesen Fall lösen 55,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorteilssicherungsabsicht 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat W dem L zur Vorteilssicherung Hilfe geleistet, als sie den Deal mit ihm einfädelte?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelte W mit Vorteilssicherungsabsicht?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
24.9.2024, 18:51:11
Ich stehe gerade glaube ich ein wenig auf dem Schlauch, aber inwiefern unterscheidet sich die wirtschaftliche Verwertung hier von dem Ersatzvorteil, der nach HM nicht mehr von § 257 erfasst wird ?
Tinki
18.11.2024, 18:03:30
@[jomolino ](137090)den Ersatzvorteil sprichst du unter Vorteil an und fliegst raus, weil es zu weitgehend wäre, mit der Begünstigung auch zu sanktionieren, wenn geholfen wird, diese Ersatzvorteile zu sichern. Hat man aber wie hier einen tauglichen Vorteil, soll es nach meinem Verständnis beim
Hilfeleistennur darauf ankommen, ob dabei geholfen wird, zu verhindern, dass es zu einer Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes kommt bzw. anders gewendet, den Vorteil zu sichern. Und das ist auch bei der wirtschaftlichen Verwertung der Fall.
Amelie7
28.3.2025, 12:35:29
Ich verstehe das leider auch nicht ganz @[jomolino ](137090) :/
Lindasey
18.4.2025, 17:20:31
Ich verstehe @[Tinki](200906) Erklärung so, dass es bei "Ersatzvorteil" darum geht, ob die Sache noch beim Täter vorhanden ist und er so unmittelbar besser gestellt werden kann. Hier ist die Sache noch beim Täter vorhanden und deswegen liegt kein "Ersatzvorteil" vor. Durch die wirtschaftliche Verwertung wird dann hier das Unrecht, also der Besitzentzug, vertieft.
okalinkk
23.4.2025, 14:48:30
@[jomolino ](137090) verstehe ich leider auch nicht so ganz
okalinkk
14.5.2025, 17:23:56
Was ist denn der Unterschied zwischen einem Ersatzvorteil und fehlender SAchidentität? Letztere ist ja für 257 nicht nötig
okalinkk
14.5.2025, 17:27:40
@[Lindasey](292087) also weil der Sessel als Vorteil hier noch unmittelbar vorhanden ist, liegt kein Ersatzvorteil vor? Das Verwerten des Sessels ist dann der unmittelbare Vorteil?
okalinkk
23.4.2025, 14:47:58
was ist hier denn genau der Vorteil? ist das der Sessel oder der Erlös von 20 000 Euro? der Erlös wäre doch lediglich ein Ersatzvorteil. Ich schätze mal, dass daher lediglich das wirtschaftliche Verwerten des Sessels der Vorteil ist und der Deal mit der Verwertung stellt dann das
Hilfeleistendar, da zwar der Eigentümer den Sessel (Vorteil) zurückbekommt, dies aber nur gegen Zahlung der 20 000 Euro, sodass letztlich der gesetzmäßige Zustand nicht wiederhergestellt wird?
Leo Lee
14.5.2025, 16:44:02
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man sich hier diese Frage stellen. Beachte aber, dass anders als 259 der 257 kein Delikt ist, bei dem eine Sachidentität möglich ist. D.h. der unm. Vorteil ist wirtschaftlich zu betrachten, weshalb hier die 20k, die aus der Verwertung stammen, ebenfalls erfasst werden unter § 257. Führe immer die verschiedenen Zwecke bzw. den Unterschied zw. 259 und 257 vor Augen; 257 ist anders als 259 kein reines Perpetuierungsdelikt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Cramer § 259 Rn. 10 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
okalinkk
14.5.2025, 16:49:46
Vielen Dank! Ich schätze mal, dass ich die Begriffe “unmittelbarer” Vorteil und Sachidentität fälschlicherweise gleichsetze. Wie unterscheidet sich die Unmittelbarkeit von der Sachidentität? @[Leo Lee](213375)