Vorteilssicherungsabsicht 2

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L hat O einen wertvollen Sessel gestohlen. W will O helfen, den Sessel wieder zu erlangen. Sie bietet dem Dieb in einer öffentlichen Anzeige €20.000, wenn er den Sessel zurück gibt. L lässt sich auf den Deal ein, bringt den Sessel zurück und erhält das Geld.

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Einordnung des Falls

Vorteilssicherungsabsicht 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat W dem L zur Vorteilssicherung Hilfe geleistet, als sie den Deal mit ihm einfädelte?

Ja!

Hilfeleisten meint jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.L hat zwar den Sessel wieder hergegeben. Er hat dafür aber €20.000 erhalten. L hat den Sessel damit wirtschaftlich verwertet. Zu dieser Verwertung hat W durch das Einfädeln des Deals Hilfe geleistet. Dass der Sessel dadurch an den Eigentümer zurück gelangt ist, steht dem Hilfe leisten nicht entgegen: es muss zunächst Geld aufgewendet werden, damit O die Sache zurück bekommt. Das entspricht nicht lediglich der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands.Eine Mindermeinung sieht in der Hilfe zur wirtschaftlichen Verwertung kein Hilfeleisten im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB. Eine solche Handlung sei nicht geeignet, den Vorteil beim Täter zu erhalten.
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2. Handelte W mit Vorteilssicherungsabsicht?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter handelt mit Vorteilssicherungsabsicht, wenn es ihm darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.W wollte L dabei helfen, den Sessel wieder zu beschaffen. Sie stand damit auf Seiten des Geschädigten. W bezweckte durch ihr Verhalten nicht die Besserstellung des Täters. Diese trat zwar durch den Erhalt der 20.000 € ein, stellt aber nur eine unvermeidliche Nebenfolge der Wiederbeschaffung der Beute dar.Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn W als „neutrale” Vermittlerin den Deal zwischen L und O aushandeln würde. Dann wäre sie gleichermaßen für beide Seiten tätig und damit auch zugunsten des L. Die Vorteilssicherungsabsicht wäre dann zu bejahen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

24.9.2024, 18:51:11

Ich stehe gerade glaube ich ein wenig auf dem Schlauch, aber inwiefern unterscheidet sich die wirtschaftliche Verwertung hier von dem Ersatzvorteil, der nach HM nicht mehr von § 257 erfasst wird ?


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