Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Begünstigung (§ 257 StGB)
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Jahr 2017 hat B dem T geholfen, Es Auto zu stehlen. Im Februar 2024 kommt E dem T langsam auf die Schliche. Damit E das Auto nicht entdeckt, versteckt B es nun bei sich in der Scheune.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B im Februar 2024 noch strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass er zum Diebstahl an Es Auto Hilfe geleistet hat, §§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Ts Tat bereits verjährt ist, stellt sie keine taugliche Vortat für die Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) mehr dar.
Nein!
3. Hat B dem T im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB Hilfe zur Vorteilssicherung geleistet, als er das gestohlene Auto in seiner Scheune versteckte?
Genau, so ist das!
4. Sofern ein Strafausschließungsgrund vorliegt, bleibt B dennoch straffrei (§ 257 Abs. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Strafbarkeit wegen Bs Beihilfe zum Diebstahl ist bereits verjährt. Greift zugunsten des B nach Auffassung des BGH dennoch der Strafausschließungsgrund aus § 257 Abs. 3 StGB?
Nein!
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