+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Jahr 2017 hat B dem T geholfen, Es Auto zu stehlen. Im Februar 2024 kommt E dem T langsam auf die Schliche. Damit E das Auto nicht entdeckt, versteckt B es nun bei sich in der Scheune.
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Einordnung des Falls
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B im Februar 2024 noch strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass er zum Diebstahl an Es Auto Hilfe geleistet hat, §§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB?
Nein, das trifft nicht zu!
Der (einfache) Diebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht, § 242 Abs. 1 StGB. Die Verjährung des Diebstahls tritt deswegen nach fünf Jahren ein (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Vortat ist 2024 damit bereits verjährt. Die Verjährung der Beihilfestrafbarkeit richtet sich nach der Verjährung der Haupttat. Selbst wenn B die Hilfe am Diebstahl jetzt nachgewiesen werden könnte, wäre eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich.
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2. Da Ts Tat bereits verjährt ist, stellt sie keine taugliche Vortat für die Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) mehr dar.
Nein!
§ 257 Abs. 1 StGB verlangt lediglich die rechtswidrige Tat eines anderen. Diese liegt in Ts Diebstahl. Dass die Tat verjährt ist, spielt für das Vorliegen einer tauglichen Vortat zunächst keine Rolle.
3. Hat B dem T im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB Hilfe zur Vorteilssicherung geleistet, als er das gestohlene Auto in seiner Scheune versteckte?
Genau, so ist das!
Hilfeleisten meint jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.E ist T langsam auf die Schliche gekommen. Er hat gegen T einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Dieser ist auch nicht verjährt. B hat das Auto versteckt, damit E es nicht finden und T dadurch entziehen könnte. Er hat T zur Vorteilssicherung Hilfe geleistet.
4. Sofern ein Strafausschließungsgrund vorliegt, bleibt B dennoch straffrei (§ 257 Abs. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
§ 257 Abs. 3 StGB stellt einen persönlichen Strafausschließungsgrund dar und entspringt dem Gedanken der mitbestraften Nachtat. Demnach ist nicht nach § 257 StGB strafbar, wer bereits wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.B war Gehilfe der Vortat (Ts Diebstahl). Er könnte demnach gem. § 257 Abs. 3 StGB straffrei sein.
5. Die Strafbarkeit wegen Bs Beihilfe zum Diebstahl ist bereits verjährt. Greift zugunsten des B nach Auffassung des BGH dennoch der Strafausschließungsgrund aus § 257 Abs. 3 StGB?
Nein!
Nach einer Ansicht, die auch vom BGH vertreten wird, ist § 257 Abs. 3 StGB wegen der Verjährung der Beteiligung am Diebstahl nicht (mehr) anwendbar. Dies folge daraus, dass § 257 Abs. 3 StGB dem Gedanken der mitbestraften Nachtat entstamme. Der Unrechtsgehalt der Nachtat werde dadurch abgegolten, dass die Beteiligung an der Haupttat bestraft werde. Ist diese verjährt oder aus anderen Gründen straffrei, lebe das Strafbedürfnis für die Nachtat wieder auf. B wäre demnach nach § 257 Abs. 1 StGB strafbar.Eine andere Ansicht sieht auch in diesen Fällen eine Straffreiheit nach § 257 Abs. 3 StGB vor. Denn die Verjährung lasse die Konsumtion des nachfolgenden Begünstigungsunrechts unberührt.Wenn Du dieses Problem in der Klausur erkennst, ist das schon super! Mit entsprechender Argumentation kannst Du hier beides vertreten.
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