Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Begünstigung (§ 257 StGB)
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
4. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (7.897 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Jahr 2017 hat B dem T geholfen, Es Auto zu stehlen. Im Februar 2024 kommt E dem T langsam auf die Schliche. Damit E das Auto nicht entdeckt, versteckt B es nun bei sich in der Scheune.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B im Februar 2024 noch strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass er zum Diebstahl an Es Auto Hilfe geleistet hat, §§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da Ts Tat bereits verjährt ist, stellt sie keine taugliche Vortat für die Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) mehr dar.
Nein!
3. Hat B dem T im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB Hilfe zur Vorteilssicherung geleistet, als er das gestohlene Auto in seiner Scheune versteckte?
Genau, so ist das!
4. Sofern ein Strafausschließungsgrund vorliegt, bleibt B dennoch straffrei (§ 257 Abs. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Strafbarkeit wegen Bs Beihilfe zum Diebstahl ist bereits verjährt. Greift zugunsten des B nach Auffassung des BGH dennoch der Strafausschließungsgrund aus § 257 Abs. 3 StGB?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
11.6.2025, 10:54:29
Es dürfte § 78 III Nr. 5 StGB einschlägig sein, die Tat verjährt bereits nach drei Jahren.

Sebastian Schmitt
14.6.2025, 12:40:46
Hallo @[Wysiati](262458), warum sollte das Deiner Meinung nach so sein? Der Regelstrafrahmen des § 242 I StGB sieht im Höchstmaß (!) eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren vor, damit landen wir bei § 78 III Nr 4 StGB. Dass B hier "nur" Hilfe leistet, ändert daran nach § 27 II 1 StGB zunächst nichts. Falls Du evtl noch an die obligatorische Milderung für das
Hilfeleistendes B nach §§ 27 II 2 StGB iVm 49 I StGB denkst: Die bleibt nach § 78 IV StGB außer Betracht (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Saliger, StGB, 6. Aufl 2023, § 78 Rn 12). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Wysiati
14.6.2025, 20:11:54
§
242 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 78 III Nr. 4 StGB: fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind. § 78 III Nr. 5 StGB: drei Jahre bei den übrigen Taten. Nachdem der Diebstahl nur mit einer Strafe bis zu fünf Jahren bewährt ist, nicht aber einer Strafe von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren (also erhöhtem Mindeststrafmaß) hätte ich die Nr. 5 angewandt. Das basiert aber nicht auf einer Aussage eines Professors oder näherer Fachkenntnis, sondern meiner Interpretation der Vorschriften. Verstehe ich da etwas falsch? Warum steht in Nr. 4 denn "mehr als ein(...) Jahr"?

Sebastian Schmitt
14.6.2025, 20:32:07
Hallo @[Wysiati](262458), das verstehst Du in der Tat falsch, deswegen gut, dass Du nochmal nachfragst. Nach § 78 III StGB kommt es nicht auf den gesamten Strafrahmen des Delikts an, sondern allein auf das obere Ende, auf das Höchstmaß. Deswegen habe ich dir in meiner ersten Antwort auch nochmal das Ausrufezeichen hinter den Begriff "Höchstmaß" gesetzt, weil ich geahnt habe, dass das evtl das Missverständnis sein könnte. Wenn diese Höchststrafe eines Delikts über 1 Jahr und höchstens 5 Jahre beträgt, richtet sich die Verjährung nach Nr 4. NICHT gemeint ist, dass der gesamte Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 5 Jahren liegen muss. Nr 4 erfasst also (fiktive Beispiele) Delikte mit Höchststrafe 2 Jahre, 3 Jahre und 5 Jahre gleichermaßen, aber zB nicht solche mit einer Höchststrafe von 6 Monaten oder nur Geldstrafe (das wären "übrige Taten" nach Nr 5). Eine Auflistung mit konkreten Beispielen, welche Delikte des StGB unter welche Nummer fallen, findest Du bei MüKoStGB/Mitsch, 4. Aufl 2020, § 78 Rn 16. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team