Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Schmäkritik (Strauß-Karikatur)
Schmäkritik (Strauß-Karikatur)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einem Satiremagazin veröffentlicht K eine Karikatur des Kanzlerkandidaten S der C-Partei. Diese stellt S ehrverletzend als sich sexuell betätigendes Schwein dar. K wird daraufhin wegen Beleidigung verurteilt. Das Gericht wägt dabei nicht mit der Kunstfreiheit ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schmäkritik (Strauß-Karikatur)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als vorbehaltslos gewährtes Grundrecht kann die Kunstfreiheit nicht eingeschränkt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hier ist S‘ allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG). Überwiegt dieses generell gegenüber der Kunstfreiheit?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die Menschenwürde selbst berührt (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG), scheidet eine Abwägung mit der Kunstfreiheit aus.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.