Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung
Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Da geremixte Lieder in letzter Zeit erfolgreich auf Social Media waren, will K den Trend nutzen. Dafür nimmt sie einen kurzen Abschnitt des bekannten Lieds von Musikerin M („Sample“) und gestaltet damit ein neues Lied. M verlangt Unterlassung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Verurteilung würde K in ihrer Kunstfreiheit berühren. Würde die fortgesetzte Verwendung des Samples Grundrechte der M beeinträchtigen?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kunst, die in Rechte anderer eingreift, fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Snow
29.3.2024, 20:20:00
Die Verbreitung der Musik durch eine Privatperson kann doch nicht einen Eingriff in die Grundrechte darstellen? Die Privatperson ist nicht Adressat der GR und ihre Handlung selbst kein Eingriff.
Lukas_Mengestu
30.3.2024, 13:16:57
Hallo Snow, vielen Dank für Deine Nachfrage! Grundsätzlich ist es richtig, dass Grundrechte zunächst einmal nur den Staat verpflichten. Eine unmittelbare Bindung unter Privaten besteht nicht. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen müssen Gerichte die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte berücksichtigen und dabei auch kollidierende Grundrechtspositionen in Einklang bringen. Darum ging es im konkreten Fall: "Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden". Das BVerfG hat letztlich die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, da es nach Auffassung es BVerfG bei dieser Abwägung die Kunstfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ich hoffe, jetzt ist es noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Snow
30.3.2024, 14:37:16
Danke, ja bezüglich einer Verurteilung ist es mir klar, aber die erste Frage bezieht sich ja ausdrücklich auf die Verwendung, nicht die Verurteilung. Ob die Verwendung die Grundrechte ‚beeinträchtigt‘. Die Antwort sagt, die Verwendung würde das Grundrecht ‚verletzen‘.
Flohm
19.4.2024, 15:06:00
Käme hier auch die Kunstfreiheit der M in Betracht? Vielleicht, dass die Musik als Kunst als Werk zu schützen ist und nicht verändert werden darf oder so? oder ist das ganz abwegig ?
Merle_Breckwoldt
23.4.2024, 15:49:40
Hallo Flohm, danke für Deine Frage, an sich ist das gar nicht abwegig und Ms Lied unterfällt als Kunstwerk zweifellos Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. In der (ausschnittweisen) bloßen Kopie (bzw. der diesbezüglichen Gestattung), dürfte allerdings keine erhebliche Beeinträchtigung von Ms Kunstwerk zu sehen sein. Das BVerfG schreibt hierzu im Ausgangsfall, dass ihr "Grundrecht aus Art. 5 III 1 GG nicht erheblich ins Gewicht [fällt]." (BeckRS 2023, 9519, Rn. 106). Diese Beeinträchtigung ist eben vielmehr nur mit Blick auf den geistigen Eigentumsschutz relevant. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team