Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Besondere Voraussetzungen der Sachpfändung
Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO)
Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO)
7. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

R macht eine Ausbildung zum Justizfachangestellten. Daneben holt er in der Abendschule sein Abitur nach. Um sein Gehalt aufzubessern, jobbt er zusätzlich noch in einem Callcenter. Ein Gerichtsvollzieher will seinen Laptop, seine Ausbildungs- und Schulbücher und sein Auto pfänden.
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Einordnung des Falls
Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R benutzt seinen Laptop für seinen Job im Callcenter (Homeoffice). Fällt der Laptop unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Rs Ausbildungsbücher haben nichts mit dem Job im Callcenter zu tun. Sind sie pfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ob auch Gegenstände, die der schulischen Ausbildung dienen, unter § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO fallen, ist umstritten.
Ja, in der Tat!
4. R nutzt das Auto, um zu seiner Ausbildungsstelle zu fahren. Könnte grundsätzlich auch Rs Auto vom Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO umfasst sein?
Ja!
5. R ist immer mit dem Auto zu seiner Ausbildungsstelle gefahren, obwohl es auch eine gute Busverbindung gibt. Fällt sein Auto trotzdem unter § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO?
Nein, das ist nicht der Fall!
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