Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Niedersachsen
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q hat ohne Genehmigung ein einsturzgefährdetes Gebäude errichtet. Ein Einsturz würde Nachbar N gefährden. Q feiert darin regelmäßig ungenehmigte Tanzpartys („Raves“). Die zuständige Bauaufsichtsbehörde B verpflichtet Q mittels Verwaltungsakt, das Gebäude abzureißen.
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Einordnung des Falls
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist es, fehlende Genehmigungen von Tanzpartys zu überprüfen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der von B erlassene Verwaltungsakt wirkt für Q belastend.
Ja!
3. Da durch Qs Bauwerk Menschen gefährdet sind, kann B ohne gesetzliche Eingriffsermächtigung Q dazu verpflichten, das Gebäude abzureißen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. In § 58 Abs. 1 S. 1 NBauO wird Behörde B für die Überwachung von Bauwerken für zuständig erklärt. Kann B hierauf die Abrissverfügung stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. B kann die Abrissverfügung auf die spezielle Ermächtigung für Beseitigungsverfügungen stützen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO).
Ja!
6. Neben der gesetzlichen Ermächtigung für Beseitigungsanordnungen kann B die Abrissverfügung auch stützen auf die bauordnungsrechtliche Generalklausel (§ 79 Abs. 1 S. 1 NBauO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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