Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Weiterer Fall der Subsidiarität der allg. Handlungsfreiheit gegenüber einem speziellen Freiheitsrecht (Verdeutlichung)
Weiterer Fall der Subsidiarität der allg. Handlungsfreiheit gegenüber einem speziellen Freiheitsrecht (Verdeutlichung)
1. Juli 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent J schreibt auf einem beliebten Bewertungsportal für Professoren eine negative Bewertung über seinen grantigen Grundrechtsprofessor G, in der er Gs Vorlesung als langweilig bezeichnet. G bemerkt dies und lässt J daher nicht an der Abschlussklausur teilnehmen.
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Einordnung des Falls
Weiterer Fall der Subsidiarität der allg. Handlungsfreiheit gegenüber einem speziellen Freiheitsrecht (Verdeutlichung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird J durch das aufgrund seiner negativen Bewertung von G ausgesprochene Teilnahmeverbot in seiner allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt?
Ja, in der Tat!
2. Die negative Bewertung des J wird auch durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.
Ja!
3. Das von G ausgesprochene Teilnahmeverbot an der Abschlussklausur greift in den Schutzbereich sowohl der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ein. Tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter der Meinungsfreiheit zurück?
Genau, so ist das!
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