Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Weiterer Fall der Subsidiarität der allg. Handlungsfreiheit gegenüber einem speziellen Freiheitsrecht (Verdeutlichung)

Weiterer Fall der Subsidiarität der allg. Handlungsfreiheit gegenüber einem speziellen Freiheitsrecht (Verdeutlichung)

1. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent J schreibt auf einem beliebten Bewertungsportal für Professoren eine negative Bewertung über seinen grantigen Grundrechtsprofessor G, in der er Gs Vorlesung als langweilig bezeichnet. G bemerkt dies und lässt J daher nicht an der Abschlussklausur teilnehmen.

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Einordnung des Falls

Weiterer Fall der Subsidiarität der allg. Handlungsfreiheit gegenüber einem speziellen Freiheitsrecht (Verdeutlichung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird J durch das aufgrund seiner negativen Bewertung von G ausgesprochene Teilnahmeverbot in seiner allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt?

Ja, in der Tat!

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit und schützt jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Demnach ist auch jede menschliche Äußerung vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst. Die negative Bewertung von G stellt als menschliches Tun eine Äußerung des J dar. Diese fällt somit in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
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2. Die negative Bewertung des J wird auch durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst ein Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. J nimmt mit der Aussage, dass die Vorlesung von G langweilig sei, eine wertende Stellungnahme zu dessen Vorlesungsstil vor. Auf die Qualität oder Richtigkeit dieser Aussage kommt es nicht an, sodass es sich bei der Bewertung damit um eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG handelt.

3. Das von G ausgesprochene Teilnahmeverbot an der Abschlussklausur greift in den Schutzbereich sowohl der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ein. Tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter der Meinungsfreiheit zurück?

Genau, so ist das!

Aufgrund der weiten Auslegung des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG erfasst dieser auch Verhaltensweisen, welche bereits durch andere, speziellere Freiheitsgrundrechte erfasst sind. Damit deren spezielle verfassungsrechtliche Schranken und deren höheres grundrechtliches Schutzniveau nicht ausgehebelt werden, ist die allgemeine Handlungsfreiheit in diesen Fällen der Grundrechtskonkurrenz nur subsidiär anzuwenden. Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist demnach nur eröffnet, wenn die betroffene Handlungsweise nicht zugleich auch vom Schutzbereich eines anderen, spezielleren Freiheitsgrundrechts erfasst wird. Gs gegen J ausgesprochenes Teilnahmeverbot an der Abschlussklausur betrifft auch den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist wegen der Subsidiarität des Grundrechts nicht eröffnet. Dies gilt daher auch dann, wenn sich am Ende der Prüfung des spezielleren Freiheitsgrundrecht herausstellt, dass die Beeinträchtigung rechtmäßig erfolgt ist. Ist der Schutzbereich eines anderen Freiheitsgrundrechts eröffnet, versperrt dies den Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit. In der Klausur solltest Du in einem solchen Fall im Anschluss an die Prüfung des spezielleren Freiheitsgrundrechts deswegen maximal in einem Satz auf die Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG hinweisen. Achtung: Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist aber neben der Verletzung eines Gleichheitsrechts aus Art. 3 GG möglich. Diese sind nebeneinander anwendbar.
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