Vermeintliches Sonderangebot - Kaufpreis entspricht obj. Wert der Sache


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Oskar (O) läuft durch Hamburg und wird vom Straßenhändler Tim (T) angesprochen. T bietet ihm einen Mantel an. Sofern Oskar sofort zuschlägt, erhalte er einen „Sonderrabatt“ und müsse nur €130 zahlen. Nur wegen des Rabatts schlägt Oskar zu. Tatsächlich handelt es sich hierbei um den Normalpreis.

Einordnung des Falls

Vermeintliches Sonderangebot - Kaufpreis entspricht obj. Wert der Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tim hat Oskar über das Vorliegen eines tatsächlichen Sonderrabattes getäuscht.

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Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Tim hat Oskar vorgespielt, dass es sich bei dem Preis von €130 um einen Sonderrabatt handelt. In Wahrheit handelt es sich dabei um den Normalpreis.

2. Oskar hat eine Vermögensverfügung getätigt, indem er den Kaufpreis bezahlt hat.

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Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Durch Zahlung des Kaufpreises, hat Oskar unmittelbar sein Vermögen um €130 gemindert.

3. Oskar hat einen Vermögensschaden erlitten, da es sich bei dem Kaufpreis nicht um einen Sonderrabatt handelt.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Grundsätzlich liegt eine Schädigung nur dann vor, wenn der Anspruch des Getäuschten wertmäßig hinter der eigenen Leistungsverpflichtung zurückbleibt. Wenn also der Getäuschte kein wertmäßig gleichwertiges Äquivalent erhält. Oskar hat den Mantel zwar nur wegen des „Sonderrabatts“ erworben. Allerdings entspricht der Preis für den Mantel dem objektiven Verkehrswert. Grund für die fehlende Strafbarkeit in diesem Fall ist, dass § 263 StGB grundsätzlich nur das Vermögens und nicht die Dispositionsfreiheit schützt.

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