Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermeintliches Sonderangebot - Kaufpreis entspricht obj. Wert der Sache
Vermeintliches Sonderangebot - Kaufpreis entspricht obj. Wert der Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Oskar (O) läuft durch Hamburg und wird vom Straßenhändler Tim (T) angesprochen. T bietet ihm einen Mantel an. Sofern Oskar sofort zuschlägt, erhalte er einen „Sonderrabatt“ und müsse nur €130 zahlen. Nur wegen des Rabatts schlägt Oskar zu. Tatsächlich handelt es sich hierbei um den Normalpreis.
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Einordnung des Falls
Vermeintliches Sonderangebot - Kaufpreis entspricht obj. Wert der Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tim hat Oskar über das Vorliegen eines tatsächlichen Sonderrabattes getäuscht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Oskar hat eine Vermögensverfügung getätigt, indem er den Kaufpreis bezahlt hat.
Genau, so ist das!
3. Oskar hat einen Vermögensschaden erlitten, da es sich bei dem Kaufpreis nicht um einen Sonderrabatt handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NF
17.12.2024, 17:06:10
Gibt es eine sonstige Strafbarkeit oder u.U. wettbewerbsrechtliche Sanktionierung?
DeliktusMaximus
10.1.2025, 20:30:51
Nein. Zivilrechtlich ist das Opfer durch die Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung geschützt, strafrechtlich will man den Bogen wegen der Natur unseres Wirtschaftssystems nicht überspannen. Werbung und damit einhergehender "Betrug" ist für uns Alltag und der "homo economicus" soll in der Lage sein, einen derartigen Betrug, der ihn zum Vertragsschluss bewegen soll, zu erkennen. Ich halte das selbst für nicht sehr überzeugend, aber das wird meines Wissens nach auch so vertreten.