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Schadensersatzanspruch des berechtigten unmittelbaren Besitzers (BGH, Urt. v. 24.05.2022 – VI ZR 1215/20)

Schadensersatzanspruch des berechtigten unmittelbaren Besitzers (BGH, Urt. v. 24.05.2022 – VI ZR 1215/20)

21. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist Halterin und Besitzerin eines Fahrzeugs, das ihre Schwester S ihr entliehen hat. S hat das Fahrzeug durch ein Darlehen bei Kreditunternehmen X finanziert und als Sicherheit an X übereignet. Im November 2016 kommt es zwischen K und D zu einem Autounfall in der Berliner Innenstadt.

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Einordnung des Falls

Schadensersatzanspruch des berechtigten unmittelbaren Besitzers (BGH, Urt. v. 24.05.2022 – VI ZR 1215/20)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K fordert nach dem Autounfall Schadensersatz. Das Fahrzeug von D ist bei N haftpflichtversichert. Könnte K gegen N einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG haben?

Ja, in der Tat!

Nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG kann der Geschädigte seinen Anspruch gegen den Schädiger in den dort genannten Fällen direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen. Weiterhin muss der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (hier aus § 7 Abs. 1 StVG) bestehen. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG sind: (1) Rechtsgutsverletzung (2) Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 1 Abs. 2 StVG (3) Kausalität zwischen Betrieb und Verletzung (4) Haltereigenschaft des Anspruchsgegners (5) Kein Ausschluss (§§ 7 Abs. 2, Abs. 3, 8, 15 S. 1 StVG) (6)ersatzfähiger, kausaler Schaden. Du solltest verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen wie § 7 Abs. 1 StVG vor verschuldensabhängigen (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) prüfen. Zudem kannst Du die Haltereigenschaft auch als (1) prüfen. Spätestens im Assessorexamen wird regelmäßig erwartet, dass Du verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen zuerst prüfst.
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2. Kann K einen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Versicherung N geltend machen (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG)?

Ja!

Nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch direkt gegen den Versicherer geltend machen, wenn eine Haftpflichtversicherung nach § 1 PflichtVersG vorliegt. Im Versicherungsverhältnis zwischen D und M ist K die Dritte. Die Haftpflichtversicherung für Ds Fahrzeug dient der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 1 PflichtVersG. K kann die Versicherung N nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG direkt in Anspruch nehmen. Der Anspruch gegen den Versicherer ist akzessorisch zum Anspruch gegen den Versicherungsnehmer. Du prüfst also zunächst, ob ein Direktanspruch gegen den Versicherer – hier N – überhaupt in Betracht kommt. Danach prüfst Du, ob ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer – hier D – besteht.

3. Das beschädigte Fahrzeug stand nicht in Ks Eigentum. Könnte D dennoch ein von § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut der K verletzt haben?

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG setzt zunächst voraus, dass eine Rechtsgutverletzung i.S.d. Vorschrift vorliegt. § 7 Abs. 1 StVG bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den berechtigten unmittelbaren Besitz in seinen Schutzbereich ein (RdNr. 12). K war als Halterin und Fahrerin unmittelbare Besitzerin des Fahrzeugs. Die Schwester S hat K den Besitz am Fahrzeug im Rahmen eines Leihvertrags (§ 598 BGB) eingeräumt, womit K auch zum Besitz berechtigt war. Im Originalfall hat K die Rechtsbeziehung zu S nicht weiter erläutert. Wir haben hier eine Leihe eingefügt, weil sonst schon das Vorliegen eines berechtigten Besitzes zweifelhaft wäre. Aus didaktischen Gründen konzentrieren wir uns auf die wesentlichen Prüfungspunkte.

4. Die weiteren haftungsbegründenden Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt. Müsste K im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands einen ersatzfähigen Schaden haben?

Ja, in der Tat!

Aus didaktischen Gründen konzentrieren wir uns auf die wesentlichen Prüfungspunkte. In Deiner Klausur im 1. Examen musst Du die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG prüfen. Dabei kannst Du natürlich – den Schwerpunkten entsprechend – auch auf den verkürzten Gutachtenstil oder den Feststellungsstil zurückgreifen. Schadensersatzansprüche bestehen aus einem haftungsbegründenden und einem haftungsausfüllenden Tatbestand. Der haftungsbegründende Tatbestand bestimmt, ob ein Ersatzanspruch dem Grunde nach vorliegt. Der haftungsausfüllende Tatbestand bestimmt, ob und in welchem Umfang konkret Ersatz zu leisten ist. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße, die jemand aufgrund eines bestimmten Ereignisses an rechtlich geschützten (materiellen oder immateriellen) Gütern erleidet. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der in seinem berechtigten unmittelbaren Besitz Verletzte jedenfalls Ersatz des Haftungs- und des Nutzungsschadens verlangen (RdNr. 12). Grundsätzlich könnte K damit ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Etwa, wenn sie gegenüber S oder X zum Schadensersatz verpflichtet wäre oder einen Nutzungsausfallschaden darlegen könnte.

5. Der Darlehensvertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen S und X sehen vor, dass der Halter (hier: S) zur Instandsetzung des Fahrzeugs verpflichtet ist. Ergibt sich direkt hieraus ein Haftungsschaden von K?

Nein!

Ein Haftungsschaden kann sich daraus ergeben, dass der Besitzer im Schadensfall gegenüber der Person zu einer Reparatur verpflichtet ist, von der er sein Recht zum Besitz ableitet (RdNr. 13).Aus den von K dargelegten Umständen ergibt sich nur, dass sie zum Unfallzeitpunkt Halterin und Besitzerin des Fahrzeugs war. Daraus ergibt sich noch nicht, ob, wie und wem gegenüber K zur Instandsetzung verpflichtet war. Darlehensnehmerin und Sicherungsgeberin war S. Die Reparatur- bzw. Instandsetzungsverpflichtung aus dem Sicherungsübereignungsvertrag trifft damit S und nicht K (RdNr. 13). Folglich ergibt sich aus dem Sicherungsübereignungsvertrag kein Haftungsschaden von K. Dieser könnte sich höchstens daraus ergeben, dass K gegenüber S (i.R.d. Leihverhältnisses) zur Haftung verpflichtet ist. Entscheidend ist hier die Relativität der Schuldverhältnisse. Der BGH lehnte auch das Argument ab, die Klägerin sei zur Instandsetzung verpflichtet, weil der Darlehensvertrag zu ihren wirtschaftlichen Gunsten abgeschlossen worden sei. (RdNr. 13 a.E.).

6. K hat nicht vorgetragen, dass sie gegenüber S haften musste. Ergibt sich damit ein Schaden von K aus einer Haftung gegenüber S?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn K gegenüber S nicht haften musste, kann ihr auch kein Haftungsschaden entstanden sein. Im Originalfall hat der Kläger sich nicht zur Rechtsbeziehung zu seiner Schwester erklärt. Der BGH hat einen Haftungsschaden schon deswegen abgelehnt. In einer Klausur könnte man hier eine Prüfung der Ansprüche von S gegen K einbauen (zu denken wäre hier an § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB). Dafür müsste der Sachverhalt allerdings noch mehr Informationen enthalten, vor allem zu einem Vertretenmüssen der K. Wir haben diesen Punkt aus didaktischen Gründen abgekürzt. K ist hier ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen und ihr Vortrag ist nicht schlüssig. Sie hat Tatsachen, die einen Haftungsschaden stützen können, nicht dargelegt.

7. K hat nicht vorgetragen, dass ihr wegen der zeitweisen Reparatur des Fahrzeugs ein Nachteil entstanden wäre. Hat K einen Nutzungsschaden erlitten?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Nutzungsschaden bzw. Nutzungsausfallschaden ist dogmatisch nach § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Er setzt voraus, dass die Geschädigte zur Nutzung der Sache berechtigt ist, die Gebrauchsmöglichkeit verliert und deswegen fühlbar beeinträchtigt ist. K hat schon nicht vorgetragen, dass sie beeinträchtigt wurde und ihr aus einem zeitweisen Ausfall des Fahrzeugs Nachteile entstanden wären. K hat keinen Nutzungsschaden erlitten. Mangels Darlegung des Klägers hat sich der BGH auch hier im Original fall kurz gehalten. Weitere Informationen zum Nutzungsschaden findest Du im Grüneberg unter § 249 BGB, Rn. 40 ff. Ist ein Schaden nicht näher im Sachverhalt angelegt, solltest Du - wenn überhaupt - einen Satz dazu schreiben. Denk immer an Deine Schwerpunktsetzung! Die Höhe des Nutzungsausfallschadens liegt im Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO).

8. K hat keinen Haftungs– oder Nutzungsausfallschaden dargelegt. Kann sie als berechtigte unmittelbare Besitzerin unstreitig Ersatz des Substanzschadens verlangen?

Nein!

Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein berechtigter unmittelbarer Besitzer per se Ersatz des Substanzschadens bzw. der Reparaturkosten verlangen kann (zur Übersicht: BGH, Urteil v. 29.01.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 (RdNr. 15 ff.) m.w.N.). Der BGH hat die Frage bisher wiederholt offengelassen. Wir lehnen den Schaden hier ab, weil das Substanzrecht dem Eigentümer und nicht dem Besitzer zusteht. Für sich genommen hat der Besitzer somit keinen Schaden, wenn er nicht gegenüber einer anderen Person für den Substanzsschaden haftet. Der BGH hat die Frage im Originalfall offengelassen, weil der Kläger schon das Vorliegen seiner Berechtigung nicht hinreichend dargelegt hat. Falls es in Deiner Klausur auf diese Frage ankommen sollte, kannst Du mit einer sauberen Argumentation auch das Gegenteil vertreten.

9. Hat K einen Anspruch auf Schadensersatz gegen N aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG?

Nein, das ist nicht der Fall!

Mangels Schadens kann K keinen Ersatz verlangen. Im Originalfall hat der Kläger auch Ersatz der Sachverständigenkosten verlangt. Wenn aber schon kein Ersatzanspruch wegen des Substanzschadens besteht, kann auch kein Ersatz für die Sachverständigenkosten verlangt werden (vgl. RdNr. 8).

10. K kann keine Ansprüche gegen N aus dem Unfall herleiten. Könnten S und X Schadensersatzansprüche gegen N haben?

Ja, in der Tat!

Sicherungseigentümerin X könnte gegen N wegen der Verletzung der Sachsubstanz einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG haben. S könnte als Darlehensnehmerin in ihrem Anwartschaftsrecht verletzt sein und ebenfalls einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG haben. Eigentümerin und Vorbehaltskäuferin können nicht jeweils den vollen Schaden geltend machen. Der BGH löst die Konkurrenz der Ansprüche durch eine Aufteilung (BGH, Urteil v. 11.11.1970 – VIII ZR 242/68, NJW 1971, 799). Vom Schadensersatzanspruch der Vorbehaltskäuferin sind die ausstehenden Kaufpreisraten abzuziehen. Den Rest kann die Eigentümerin geltend machen.

11. Im Laufe des Gerichtsverfahrens haben S und X ihre etwaigen Ansprüche gegen D und N an K abgetreten. Könnte K gegen N einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht haben (§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB)?

Ja!

Zur Orientierung: K hat zunächst keine eigenen Ansprüche gegen N. S und X jedoch schon. K könnte daher (nunmehr eigene) Schadensersatzanspruch gegen N geltend machen, wenn S und X ihre Ansprüche wirksam an K abgetreten haben. Eine Abtretung nach § 398 BGB setzt voraus: (1) Wirksame Einigung (Abtretungsvertrag) (2) Bestand der Forderung (3) Forderungsinhaberschaft (Berechtigung) der Zedentin (4) Abtretbarkeit der Forderung bzw. kein Ausschluss (z.B. § 399 f. BGB). Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Abtretungsvertrag vorliegt. Das Bestehen der abgetretenen Forderung sowie S und X Berechtigung sind ebenfalls zu bejahen. Auch ist ein Ausschluss der Abtretung nicht ersichtlich. K ist damit Inhaber der Forderungen aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG geworden. Werden Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht, musst Du im Rahmen der Zulässigkeit zumindest kurz die Prozessführungsbefugnis prüfen. Zudem ist der Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem Anspruch aus abgetretenem Recht eine Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil v. 04.05.2005 – VIII ZR 93/04).

12. Der Unfall ereignete sich im Jahre 2016, K klagte im Mai 2017 und die Abtretung erfolgte erst im Juni 2020. Könnte N gegenüber Ks Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG wirksam die Einrede der Verjährung erheben (§ 214 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Ein Anspruch nach § 115 Abs. 1 VVG unterliegt gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 VVG der gleichen Verjährung wie der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 VVG mit dem Zeitpunkt, an dem die Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer beginnt. Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 StVG nach drei Jahren. In einer Klausur solltest Du strukturiert prüfen. Erst stellst Du dar, ob die Verjährung geltend gemacht wurde. Dann arbeitest Du heraus, wie lange die Verjährungsfrist ist, ob sie gehemmt wurde und ob sie abgelaufen ist.

13. Als K die Klage im Mai 2017 einreichte, war sie noch nicht Inhaberin der später abgetretenen Ansprüche. Wurde die Verjährung dieser Ansprüche damit bereits im Mai 2017 gehemmt (§ 204 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus. Maßgeblich für die Berechtigung ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Berechtigt ist grundsätzlich der Forderungsinhaber. Zudem hemmt die Klage die Verjährung nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Die Abtretung erfolgte erst im Juni 2020. Zur Zeit der Klage war K nicht Forderungsinhaberin. Darüber hinaus hat K mit dem Übergang auf Ansprüche aus abgetretenem Recht den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch geändert. Mithin hat ihre Klage die Verjährungsfrist nicht gehemmt.

14. Ist die Verjährungsfrist im Jahr 2020 bereits abgelaufen?

Ja!

Die dreijährige Verjährungsfrist begann nach § 187 Abs. 1 BGB am 01.01.2017 und ist nach § 188 Abs. 1 BGB am 31.12.2019 um 24 Uhr abgelaufen. Wegen der beschränkten Revisionszulassung hat der BGH sich nicht mehr mit der Verjährung auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Verjährung im Wesentlichen mit der dargestellten Begründung abgelehnt.

15. Kann K ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen N durchsetzen (§ 214 Abs. 1 BGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die wirksame Verjährungseinrede von N hemmt die Durchsetzung der Ansprüche aus abgetretenem Recht. Dieser Fall ist wegen der vielen Rechtsbeziehungen komplex. Derartige Konstellationen sind bei Prüfungsämtern beliebt. Die Probleme lassen sich aber – auch ohne die Entscheidung zu kennen – mit sorgfältiger Methodik und Verständnis lösen. In einer Klausur werden die einzelnen Prüfungsabschnitte in der Regel entlang der Rechtsbeziehungen auf mehrere Fragen verteilt. Im 2. Examen könnte der Fall ohne die hier vorgenommene Abwandlung einer Leihe zwischen K und S gestellt werden. Dann könntest Du wie – auch der BGH – die Berechtigung zum Besitz offen lassen und auf den nicht dargelegten Schaden springen.
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