Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Bedürfnis der Verkehrsfähigkeit der Vormerkung – Beispiel: Kettenveräußerung
Bedürfnis der Verkehrsfähigkeit der Vormerkung – Beispiel: Kettenveräußerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft sein Grundstück an K und lässt es an K auf. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs wird für K eine Vormerkung bestellt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten verkauft K das Grundstück an E und tritt ihm seinen Auflassungsanspruch ab.
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Einordnung des Falls
Bedürfnis der Verkehrsfähigkeit der Vormerkung – Beispiel: Kettenveräußerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufpreis wird nach Vereinbarung zwischen K und E erst fällig, wenn für E eine Vormerkung bestellt wird. Kann K dem E eine Vormerkung bewilligen, auch wenn er noch gar nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (vgl. § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wegen § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB müsste E also grundsätzlich abwarten, bis K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, bevor zu Es Gunsten eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Genau, so ist das!
3. Da dieses Abwarten jedoch mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand verbunden ist, könnte das Bedürfnis für einen Zweiterwerb der Vormerkung (§ 401 BGB analog) im Wege der Abtretung des gesicherten Anspruchs bestehen.
Ja, in der Tat!
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