Dingl. Vorkaufsrecht
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K einigen sich über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten des K am Grundstück des V. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen. Nach Eintritt des Vorkaufsfalls übt K sein Vorkaufsrecht aus. V lässt das Grundstück an X auf, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Einordnung des Falls
Dingl. Vorkaufsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat wirksam ein dingliches Vorkaufsrecht erworben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein Kaufvertrag über das Grundstück.
Genau, so ist das!
3. X ist Eigentümer des Grundstücks geworden.
Ja, in der Tat!
4. Der Eigentumserwerb des X ist gegenüber K unwirksam.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes
14.2.2021, 09:07:24
Könnte in Fall 1 der K (Glaube ich) im weiteren Verlauf nich Eigentum mithilfe seines vertraglichen
Vorkaufsrechts erwerben, oder bleibt ihm nur
Schadensersatz wegen Nichtleistung? Was bringt ansonsten ein vertragliches
Vorkaufsrechtüberhaupt?

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 12:30:47
Hallo Vulpes, wird entgegen eines vertraglichen
Vorkaufsrechts das Eigentum veräußert, so bestehen 2 Möglichkeiten: a) der Veräußerer hat die Möglichkeit es zurückzuerwerben, ggfs. teurer. Sofern dies möglich ist, dann ist er weiterhin verpflichtet, dem
Vorkaufsberechtigten das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. b) Der neue Erwerber ist nicht bereit zum Rückverkauf. Dann liegt ein Fall der subjektiven
Unmöglichkeitvor (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). In diesem Fall kommt zunächst ein Anspruch auf
Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB). Immerhin wird der
Vorkaufsberechtigte dadurch wirtschaftlich so gestellt, wie er mit dem Grundstück stünde. Ebenfalls kommt natürlich auch die Herausgabe des stellvertretenden Commodums (
§ 285 BGB), also des erlangten Kaufpreises in Betracht. Geht es dem
Vorkaufsberechtigten aber vor allem um das Grundstück, so sollte er sich das mit einem dinglichen
Vorkaufsrechtsichern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vincent
16.12.2021, 11:02:18
Also ein
dingliches Vorkaufsrechthat zur Folge, dass auch ein
schuldrechtliches Vorkaufsrechtbesteht. Ich kann mithin einen Kaufvertrag schließen, wie es die anderen Parteien getan hätten UND EigentumsÜbertragung. Ein
schuldrechtliches Vorkaufsrechthat aber nicht zur Folge, dass ein dingliches besteht - oder?

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 12:32:05
Genau Vincent, auf das dingliche
Vorkaufsrechtfinden die Regelungen des §§ 463 ff. BGB ergänzend Anwendung - nicht aber im umgekehrten Fall. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vincent
16.12.2021, 13:13:10

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 15:55:11
😊Sehr gerne!

paulmachtexamen
15.11.2024, 18:48:20
Welche Auswirkung hat das denn auf die Form, wenn durch das dingliche
Vorkaufsrechtautomatisch auch ein
schuldrechtliches entsteht? Schließlich fordert (nur) der
schuldrechtliche
Vorkaufsrechtsvertrag eine Form.
lililaw
17.1.2023, 11:11:03
Welche Vorteile hat ein
Vorkaufsrechtfür den Verpflichteten? Also warum würde jemand ein
Vorkaufsrechtgewähren? Er wird doch dann eigentlich immer zwei Personen ggü. Verpflichtet und hat keine Vorteile. Oder übersehe ich da etwas?

Lukas_Mengestu
18.1.2023, 13:36:08
Hallo lililaw, für den Verpflichteten bringt das
Vorkaufsrechtin der Regel in der Tat keinen Vorteil. Es wird also regelmäßig Teil der "Verhandlungsmasse" sein. Im zugrundeliegenden Originalfall hatte der Verpflichtete einen Teil seiner Grundstücke verkauft. Dadurch hatte nun aber eines seiner Grundstücke keinen Straßenzugang mehr. Die Käufer erklärten sich bereit, ihm ein Geh- und Fahrrecht einzuräumen. Im Gegenzug verlangten sie allerdings ein
Vorkaufsrecht. Dadurch sicherten sie sich die Möglichkeit bei einem zukünftigen Verkauf das Grundstück zu erwerben und damit nicht länger dulden zu müssen, dass Dritte ihr Grundstück mitbenutzen. Das wäre zB ein Anwendungsfall in dem ein
dingliches Vorkaufsrechteingeräumt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lililaw
24.1.2023, 15:33:47
Verstehe, danke! :)

paulmachtexamen
15.11.2024, 18:40:46
Hier wird ja einfach nur unterstellt, dass die
schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung des
Vorkaufsrechts notariell beurkundet wurde. Wie wäre der Fall denn zu beurteilen, wenn ein
schuldrechtliches Vorkaufsrechtgar nicht bzw nicht formgemäß vereinbart wurde?
Findet Nemo Tenetur
10.5.2025, 22:26:34
Das würde mich auch interessieren, bzw. wie genau die Rechtsfolge des §§ 1098 I, 464 II in der Realität aussieht: entsteht dieser Vertrag zwischen
Vorkaufsberechtigtem und dem Eigentümer dann ipso iure und “plopp” ist er irgendwie da? Falls ja, wäre das doch sehr erstaunlich, denn dann könnte der
Vorkaufsberechtigte formlos ein Grundstück kaufen und wäre ja gar nicht geschützt. Nachtrag: im Falle der Auflassungs
vormerkungist es ja auch möglich, den
vormerkungsfähigen Anspruch aus dem Grundstückskaufvertrag im Wege der Abtretung zu erwerben. Die Abtretung des sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergebenden
Übereignungsanspruchs ist ja auch nicht formbedürftig, sodass auch in diesem Fall der
Zessionarebenso “ungeschützt” ist wie der
Vorkaufsberechtigte. Vielleicht ist es einfach so, dass nur die “erstmalige Entstehung” des Grundstückskaufvertrags formbedürftig ist, und danach können Forderungen daraus frei verkehren…? @[paulmachtexamen](210803) vielleicht bedeutet das, dass eine Formunwirksamkeit/nichtexistenz des
schuldrechtlichen
Vorkaufsrechts auch egal wäre?

paulmachtexamen
15.11.2024, 19:23:21
Liebes Jurafuchs-Team, ich würde mich - gerade im Zusammenhang mit der
Vormerkung- sehr darüber freuen, wenn noch Aufgaben zum
Anwartschaftsrechtbei Grundstücken ergänzt werden! Beste Grüße

Linne_Karlotta_
28.11.2024, 18:05:42
Hallo paulmachtexamen, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team