Dingl.Vorkaufsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K einigen sich über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten des K am Grundstück des V. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen. Nach Eintritt des Vorkaufsfalls übt K sein Vorkaufsrecht aus. V lässt das Grundstück an X auf, der als Eigentümer eingetragen wird.
Einordnung des Falls
Dingl.Vorkaufsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat wirksam ein dingliches Vorkaufsrecht erworben.
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Ja!
2. Zwischen K und V besteht ein Kaufvertrag über das Grundstück.
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Genau, so ist das!
3. X ist Eigentümer des Grundstücks geworden.
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Ja, in der Tat!
4. Der Eigentumserwerb des X ist gegenüber K unwirksam.
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Ja!
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Vulpes
14.2.2021, 09:07:24
Könnte in Fall 1 der K (Glaube ich) im weiteren Verlauf nich Eigentum mithilfe seines vertraglichen Vorkaufsrechts erwerben, oder bleibt ihm nur Schadensersatz wegen Nichtleistung? Was bringt ansonsten ein vertragliches Vorkaufsrecht überhaupt?

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 12:30:47
Hallo Vulpes, wird entgegen eines vertraglichen Vorkaufsrechts das Eigentum veräußert, so bestehen 2 Möglichkeiten: a) der Veräußerer hat die Möglichkeit es zurückzuerwerben, ggfs. teurer. Sofern dies möglich ist, dann ist er weiterhin verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. b) Der neue Erwerber ist nicht bereit zum Rückverkauf. Dann liegt ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). In diesem Fall kommt zunächst ein Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB). Immerhin wird der Vorkaufsberechtigte dadurch wirtschaftlich so gestellt, wie er mit dem Grundstück stünde. Ebenfalls kommt natürlich auch die Herausgabe des stellvertretenden Commodums (§ 285 BGB), also des erlangten Kaufpreises in Betracht. Geht es dem Vorkaufsberechtigten aber vor allem um das Grundstück, so sollte er sich das mit einem dinglichen Vorkaufsrecht sichern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vincent
16.12.2021, 11:02:18
Also ein dingliches Vorkaufsrecht hat zur Folge, dass auch ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht besteht. Ich kann mithin einen Kaufvertrag schließen, wie es die anderen Parteien getan hätten UND EigentumsÜbertragung. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht hat aber nicht zur Folge, dass ein dingliches besteht - oder?

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 12:32:05
Genau Vincent, auf das dingliche Vorkaufsrecht finden die Regelungen des §§ 463 ff. BGB ergänzend Anwendung - nicht aber im umgekehrten Fall. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vincent
16.12.2021, 13:13:10
Danke Lukas, mal wieder schneller als man Vorkaufsrecht aussprechen kann 👌

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 15:55:11
😊Sehr gerne!
lililaw
17.1.2023, 11:11:03
Welche Vorteile hat ein Vorkaufsrecht für den Verpflichteten? Also warum würde jemand ein Vorkaufsrecht gewähren? Er wird doch dann eigentlich immer zwei Personen ggü. Verpflichtet und hat keine Vorteile. Oder übersehe ich da etwas?

Lukas_Mengestu
18.1.2023, 13:36:08
Hallo lililaw, für den Verpflichteten bringt das Vorkaufsrecht in der Regel in der Tat keinen Vorteil. Es wird also regelmäßig Teil der "Verhandlungsmasse" sein. Im zugrundeliegenden Originalfall hatte der Verpflichtete einen Teil seiner Grundstücke verkauft. Dadurch hatte nun aber eines seiner Grundstücke keinen Straßenzugang mehr. Die Käufer erklärten sich bereit, ihm ein Geh- und Fahrrecht einzuräumen. Im Gegenzug verlangten sie allerdings ein Vorkaufsrecht. Dadurch sicherten sie sich die Möglichkeit bei einem zukünftigen Verkauf das Grundstück zu erwerben und damit nicht länger dulden zu müssen, dass Dritte ihr Grundstück mitbenutzen. Das wäre zB ein Anwendungsfall in dem ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lililaw
24.1.2023, 15:33:47
Verstehe, danke! :)