Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

„Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“

„Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“

30. Mai 2025

4,5(278 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sachbearbeiterin B arbeitet in einer Behörde. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit sei einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen, wodurch sie einen Anspruch auf höhere Besoldung habe. B will dies vor dem Verwaltungsgericht feststellen lassen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

„Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO).

Ja!

Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn das klägerische Begehren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Var. 1, 2 VwGO) oder auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO) gerichtet ist. B will feststellen lassen, dass ihre Tätigkeit bzw. ihre Person als Beamte einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen ist. Die Beziehung zwischen B und der Behörde ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, nämlich das beamtenrechtliche Dienstverhältnis, einschließlich der Besoldungsgruppe. Es geht B darum, dass das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses festgestellt wird (positive Feststellungsklage).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Damit ihre Klage zulässig ist, muss B ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) haben.

Genau, so ist das!

Das Feststellungsinteresse ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung im Rahmen der Feststellungsklage. Der Kläger benötigt ein „berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“ (§ 43 Abs. 1 VwGO). Nach der allgemeinen Definition umfasst das Feststellungsinteresse jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

3. Das Feststellungsinteresse umfasst nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO eine subjektive und eine zeitliche Komponente.

Ja, in der Tat!

Der Kläger muss gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ein „berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“ haben. Daraus lassen sich zwei Komponenten ableiten: Eine subjektive Komponente („berechtigtes Interesse“) und eine zeitliche Komponente („baldige Feststellung“). Die zeitliche Komponente ist meistens unproblematisch erfüllt. Probleme ergeben sich hier, wenn der Kläger die Feststellung eines zukünftigen Sachverhalts begehrt (sog. vorbeugende Feststellungsklage).

4. Das Feststellungsinteresse der B liegt vor.

Ja!

Das Feststellungsinteresse umfasst jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. B hat ein wirtschaftliches Interesse an der Höhe ihrer Besoldung, da ihre finanzielle Situation dadurch unmittelbar betroffen wird. Dementsprechend besteht ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Besoldungsklasse. Die Feststellung bezieht sich auch auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Ein weiteres Beispiel für ein Interesse wirtschaftlicher Art wäre die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses bzw. Amtshaftungsprozesses. Diese Fallgruppe ist auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) relevant.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!