„Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“
30. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sachbearbeiterin B arbeitet in einer Behörde. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit sei einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen, wodurch sie einen Anspruch auf höhere Besoldung habe. B will dies vor dem Verwaltungsgericht feststellen lassen.
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Einordnung des Falls
„Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit ihre Klage zulässig ist, muss B ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) haben.
Genau, so ist das!
3. Das Feststellungsinteresse umfasst nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO eine subjektive und eine zeitliche Komponente.
Ja, in der Tat!
4. Das Feststellungsinteresse der B liegt vor.
Ja!
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