Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 1: Genehmigungspflicht bei Nutzung durch ständig wechselnde Gäste
Abwandlung 1: Genehmigungspflicht bei Nutzung durch ständig wechselnde Gäste
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin S bekommt von Papi zur bestandenen Baurechtsklausur eine Eigentumswohnung geschenkt. Für das Haus liegt eine Baugenehmigung zur Wohnnutzung vor. S vermietet die Wohnung an ständig wechselnde Gäste über das Internet. Baubehörde B untersagt die Vermietung an wechselnde Gäste.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 1: Genehmigungspflicht bei Nutzung durch ständig wechselnde Gäste
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird eine Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste (z.B. Airbnb) vermietet, liegt keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat keine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung beantragt. Damit ist die Nutzungsänderung formell illegal.
Genau, so ist das!
3. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) müsste hier nach h.M. auch materielle Illegalität vorliegen.
Nein, das trifft nicht zu!
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