Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T hat endgültig die Schnauze voll von Baugenehmigungen. Er kauft daher ein bereits (als solches) genehmigtes Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet und nutzt es nun als Spielhalle für seine Fans. Baubehörde B untersagt die Nutzung der Spielhalle. T ist fassungslos.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen (§ 80 S. 2 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Nutzungsuntersagung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 BauO Bln) ist nach h.M. tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine bloße Nutzungsänderung einer bisher genehmigten Anlage bedarf keiner neuen Baugenehmigung.
Nein!
4. T hat keine Baugenehmigung beantragt. Ist die Nutzungsänderung damit formell illegal (Nutzung des Wohnhauses als Spielhalle)?
Genau, so ist das!
5. Die Nutzung des Hauses als Spielhalle ist hier aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Der Tatbestand der Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 BauO Bln) ist erfüllt.
Ja, in der Tat!
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